Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1913
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- 1913-05-16
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- 16.05.1913
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Redaktioneller Teil. ^ 110, 1k. Mai 1913. seltener Vollständigkeit zusammengestellten Italienischen Biblio graphie ausgenommen sind, die scdem Bande der vom Kgl. Preuß. Historischen Institut in Rom herausgegebcnen und im Verlag von E. Locscher L Co. in Ron, erscheinenden »Quellen »nd Forschungen« beiliegt, aber auch als Separat-Abdruck aus gegeben wird. öibUoülo Romano, llulletin Limousuel publik par la ttibralri« 6. L. ltappaport, Home, Via IZoeea <li tteono, 13. 7s Lunoe. dlo. 29. Lus ckem Inbalt: Löroslslion, Lkrigus, Lmörigue, Lgriculture, Lrcdöologis, Lrctiitocture, Lrt militaire, Lutricük, Iloaux-Lrts, 52 8^ 32g^ru." m. ^Ldd^ Vo>agss. 21,5 X 11,7 cm. Personlilnklhrichlen. 75jährlges Gcschästsjubiläum und 2äjähriges Bcrussjubiläum. — Am 1. Mai d. I. waren 75 Jahre verflossen, daß die Ftnckc'schc Buch-,Musikalien- und Landkarten-Handlung in Hildesheim von Heinrich Fincke gegründet wurde, der sie im Jahre 1852 an Carl Schmidt abgab. Dieser verkaufte die Firma 27 Jahre später an Carl Mllller, unter dessen Leitung das aus kleinen Ansängcn hcrvorgcgangene Geschäft sich zu grosser Bliitc ent faltete. Nach seinem im Jahre 1902 erfolgten Tode führte seine Witwe das Geschäft weiter, da sich die Söhne anderen Berufen gewidmet hatten. Der Nachfolger Erich Born verkaufte die Firma schon nach 1>/> Jahr am 1. Oktober 1908 an Herrn Paul Eugen Schuh aus Duisburg a. Rh-, der dem nach dem Tode Carl Müllers etwas zurückgekommenen Geschäft durch unermüdlichen Fleiß und umsichtige Tatkraft wieder das alte Ansehen verschaffte. Herrn Paul Eugen Schuh ist cs nicht nur vergönnt, das 75jährige Jubi läum seiner Firma zu feiern, er konnte auch am 29. April d. I. aus eine 25 jährige Berufstätigkeit zurllckblicken, da er an diesem Tage im Jahre 1888 bei der Fa. W. Falke's Nachsolger (Schatz L tcn Hompel) in Duisburg a. Nh. in die Lehre trat und dort den Buchhandel er lernte. Z» diesem Doppeljubiläum sprechen wir Herrn Schuh unsere herzlichsten Glückwünsche für erfolgreiche Wetterführung des Ge schäfts aus. Richard Börnstein f. — Am 13. Mai ist der Professor an der Berliner Landwirtschaftlichen Hochschule vr. Richard Börnstein im Alter von etwas über 61 Jahren am Herzschläge verschieben. Er nahm lebhaften Anteil an dem wissenschaftlichen Leben in der Reichs- Hauptstadt und beteiligte sich in hervorragender Weise an den volks tümlichen Kursen der Hochschullehrer. Eine Frucht dieser Be tätigung ist sei» volkstümlich gehaltenes, im Verein mit Prof. W. Marckwald verfasstes kleines Werk »Sichtbare und unsichtbare Strahlen« (1995s, sowie seine »Lehre von der Wärme« (1997). Voraus- gcgangcn waren die gemeinverständlich gehaltenen Merkchen: »Regen oder Sonnenschein» (1882s und »Leitfaden der Wetterkunde« (2. Ausl. 1999). Einen streng sachwisscnschaftlichen Charakter haben die »Physi kalisch-chemische» Tabellen«, die er zuerst mit Landolt, dem Vertreter der physikalischen Chemie an der Berliner Universität, nach dessen Tobe allein herausgab. Auch die wissenschaftliche Luftfahrt verdankt ihm bemerkenswerte Untersuchungen über Luftelcktrtzttät, die die An regung zu weiteren Forschungen aus diesem wichtigen Gebiete gaben. Sprechsaal. Handbuch der deutschen Industrie. Verlag M. Schröder, Berlin. (Vgl. Nr. 194.> Um dem Übersehen der kleingedrucktcn Notizen auf diesen Frage bogen der verschiedensten Adressbücher zu entgehen und dadurch un angenehme Prozesse zu vermeiden, schreibe ich jetzt stets schräg über den Bogen groß und deutlich: »Ausnahme nur gestattet, wenn für mich keine Kosten entstehen«. Das unterschreibe ich und kopiere den Bogen in mein Kopierbuch. Dadurch ist man jeder weiteren Unan Wie richtig vermutet, sind noch mehrere Firmen auf die Mani pulation des Verlags M. Schröder unter denselben Umständen hercin- gesallen. Aus einer Notiz der »Papieizeitung« ist zu ersehen, dass die Firma Schröder bereits einen Prozess in der gleiche» Sache verloren hat. Ich möchte nun die Herren Kollegen, denen das gleiche Malheur wie mir passiert ist, nochmals bitten, mir umgehend Nachricht zu geben, um wenn möglich auch dle Staatsanwaltschast dafür zu inter essieren. Villingen, Bad. Schwarzwald. F. K. Wiebelt. Von einer Berliner Verlagsbuchhandlung wird uns in dankens werter Weise Abschrift eines Urteils zugestellt, das gegen Krau Marie Schröder, Inhaberin der Firma Haudbuch der Deutschen Industrie in Berlin, wegen eines von ihr erhobenen Anspruchs auf Zahlung von Jnseratgebllhrcn ergangen ist. Der Klage lag derselbe Vorgang zugrunde, wie er von Herrn Wiebelt bargestellt wurde. Ver treten wurde die beklagte Firma von Herrn Rechtsanwalt Or. Kllnkel in Charlottcnburg V, Aindscheidstr. 29, der in vier Terminen die Sache energisch und erfolgreich burchfocht, so dass die Klägerin kostenpflichtig abgewiesen wurde. Ter Beklagte machte geltend, dass er mit der Unterzeichnung des Scheins der Klägerin lediglich bas erbetene Material für ihr Handbuch habe übersenden wollen, nicht aber die Aufgabe eines Inserats gegen Entgelt bezweckt habe. Im Hinblick aus den dem Scheine angeklebten roten Zettel, der von Grattsaufnahme spreche, habe er angenommen, dass die Klägerin mit der Zusendung des Scheins auch nichts anderes beabsichtigt habe. Die am Kops des Scheins in Rotschrift gedruckten Bemerkungen seien so verklausuliert, dass ihnen keine rechtliche Bedeu tung zukomme. Nachdem er durch die Übersendung der Rechnung vom 1. Angust 1911 auf sein Mißverständnis aufmerksam gemacht worden sei, habe er seine Erklärung mit dem eingeschriebenen Brief vom 2. August, den Klägerin vorzulegen habe, angefochtcn. Außerdem werde ctngewenbet, daß das Handbuch gar nicht erschienen sei. Die Klägerin tritt den Nechtsausführungen entgegen, bestreitet die tatsächlichen Behauptungen und hat das bereits erschienene Handbuch vorgelegt. Sic hat einen Eid dahin geleistet, dass sic nach sorgfältiger Nachsorschung die Überzeugung erlangt habe, daß sie das Anfechtungs- schreibcn nicht besitzt und es auch nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, seine Benutzung dem Beklagte» zu entziehen, daß sie auch nicht wisse, wo es sich befinde. Der Beklagte hat demgegenüber einen Postetnlieferungsschein vom 2. August und Abschrift eines Schreibens der Klägerin vom 3. Angust 1912 (O.-Nr. 15s, das nicht bestritten ist und auf das verwiesen wirb, vorgelcgt. Entscheidungsgrünbe. Der von dem Beklagten unter schriebene Schein enthält nach Maßgabe der dem Scheine auf der Vor derseite und Rückseite aufgedruckten Bedingungen die Bestellung eines Inserats zum Preise von 58 akk. Dem Beklagten ist zuzngeben, daß der Aufdruck der Bedingungen in klarerer Weise geschehen könnte. Den noch sind sie deutlich genug, so daß derjenige, der sie überhaupt liest, ihren Inhalt ohne Schwierigkeiten verstehen könnte. Auch der aus dem roten Zettel gedruckte Vermerk kann, wenn man ihn nnr ganz durch lieft, nicht zu der Annahme führen, baß Klägerin die Gratisaufnahme von Inseraten beliebigen Inhalts und Umfanges in den Fragebogen verheißt. Andererseits ist die Fassung des Fragebogens so gehalten, daß der Empfänger bei oberflächlicher Durchsicht den Vermerk über die Berechnung von Zusätzen und weiteren Branchen übersehen kann. Erfahrungsgemäß werden nun derartige, dem Publikum unverlangt zugesandte Schriftstücke oft nur oberflächlich durchgeschen. Es ist gc- richtsbekannt, baß der von dem Beklagten gegen bas Zirkular der Klä gerin geltend gemachte Einwand wiederholt auch von anderen erhoben worden ist und zu Rechtsstretttgkeiten geführt hat. Dem Beklagten ist daher zu glauben, dass er sich über den Inhalt des von ihm Unterzeich neten Scheins geirrt hat. Es kann ihm auch ferner geglaubt werden, daß er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Wür digung des Falles nicht abgegeben haben würde, weil der von ihm ver langte Preis nicht unerheblich ist und er mühelos eine kürzere Fassung des Inserats hätte wählen können. Da cs weiter auf die Entschuld barkeit des Irrtums nicht ankommt, so unterliegt die Erklärung der Anfechtung (ff 119, B. G.-B.s. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 3. Angust 1912 ist zu entnehmen, baß der Beklagte mit Schreiben vom 1. August, abgesandt am 2. August, also unverzüglich nach der Ent deckung des Irrtums, die Annullierung des Geschäfts, also die Anfech tung ausgesprochen hat (K 121 B. G.-B.s. Die Klägerin kann sich da her znr Begründung ihres Anspruchs nicht auf den Vertrag mit dem Beklagten stützen und die vertragsmäßige Vergütung verlangen. Die Klage war daher abznweisen und über die Kosten gemäß K 91 Z.-P.-O. zu entscheiden. nehmlichkeit enthoben. Görlitz. C. A. Starke. Verantwortlicher Redakteur: EuittThouias. — Vertag: Der Bdrsenveretuber Deutschen Buchhändler zu Lelpzta, Deutsches VuchhändlerhauS, Hospttalstrahc. Druck: RammLSeemauu. Säuitltch in L - t p z t g. — Adresse der R - dakttan: Letpztg-R., W-rlchtSweg S« sBuchhändlerhauds.
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