Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1913
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- 1913-08-08
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- 08.08.1913
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7940 LS>1-„b!aU I. d, Dpqn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 182, 8. August 1913. ausgang und Geldeinnahme kann ohne jegliche Beeinträchtigung der Buchführung unterlassen werden, wenn man erst bei Ein treffen der Beträge (von weitlausenden Auslandsnachnahmen ab gesehen, gehen diese Gelder ja meist innerhalb weniger Tage ein) das Verlagskonto für den Abgang erkennt und das Kassa konto belastet. Die an sich richtige, aber für die praktische Buchführung doch lästige Einstellung des Debitorenkontos hätte für die unter 3) genannten Posten noch mehr Berechtigung. Aber auch hier wird es sich aus Gründen der Einfachheit em pfehlen, diese dem Empfänger kreditierten Posten, die übrigens nicht häufig zu sein pflegen, auch erst bei Bezahlung in die Erscheinung treten zu lassen. Bei dem Jahresabschluß wären diese noch offenstehenden Nachnahmesendungen und Rechnungs posten als Verlagsausgang zu buchen und dem Debitorenkonto unter Sammelbezeichnung zu belasten. — Der Posten: Schulz L Sohn, Berlin, hetrisst die Zahlung für eine im Dezember 1911 gemachte kurzfristige direkte Barjendung. Die Lieferung wurde damals dem Debitorenkonto I belastet. Der Betrag dafür mit 124.35 ist also in dem Vortrag der Debitoren sür feste Lieferung mit enthalten. Für die heutige Zahlung ist das Debitorenkonto I zu erkennen und das Kassakonto zu belasten. — Die Abgabe des Betrages von 40.— an die Portokasse stellt nur eine Kassenverschiebung dar, denn die Verrechnung der einzelnen Portoausgaben über nimmt die Portokasse. Da aus diesen der Portokasse überwiesenen Beträgen nicht nur tatsächliche Unkosten an Postwertzeichen gedeckt werden, sondern auch Auslagen sür die den Beziehern berechneten Porti und Portoaufwendungen sür den Vertrieb, jo hat am Monatsschluß eine Ausscheidung dieser Posten zu erfolgen <s. u. 31./I). Wollte man diese Geldabgaben an die Porto kasse einem besonderen Portokassenkonto statt dem allgemeinen Unkostenkonto belasten, so wäre auch dann die Ausscheidung der verschiedenen Portoarten notwendig. - Der Posten: Meyer L Co., Würzburg, ist eine Zahlung unsererseits für eine Lieferung dieser Firma. Der Materialbezug geschah im Dezember 1911 und der Betrag dafür mit 520.— wurde dem Berlagskonto belastet und das Kreditorenkonto dafür er kannt. Die Summe ist also in dem Vortrag des Gläubiger kontos mit enthalten. Durch die jetzt geschehene Zahlung wird das Kreditorenkonto belastet (es ist nunmehr auf diesem Konto der Vorgang ausgeglichen) und das Kassakonto für den Bar ausgang erkannt. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Der deutsche Monistcnbund wird seine diesjährige Generalver sammlung vom 5. bis 8. September in Düsseldorf abhalten. In den öffentlichen Borträgen werben sprechen: vr. Maurenbrecher-Mann heim über den Zusammenbruch der alten Weltanschauung, Stabtrat vr. Penzig-Charlottenburg über Monismus und Jugendbildung, Pros, vr. Unolb-München über die Bedeutung des Monismus für Staat und Gesellschaft, Geheimrat Prof. vr. Ostwald-Groß-Bothen über Monismus und die Zukunft. Verbotene Druckschriften. — Der moderne Militarismus ein Segen oder ein Unglück für das Volk. Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Aufhebung der Beschlagnahme. S. I. 785/12. PerslmalnliihriMen. Auszeichnung. — Herr Kommerzienrat Karl Siegismund in Berlin, der Erste Vorsteher des Börsenvereins, besorgt seit 10 Jahren die Geschäfte eines Schatzmeisters des Sächsischen Hilfsvereins in Berlin. In Anerkennung der Verdienste, die sich Herr Siegismund dabei um die Sächsische Kolonie in Berlin erworben hat, ist ihm jetzt von ^ S. M. dem König von Sachsen die Silberne Carola-Medaille verliehen i morden. Jubiläum. — Am 31. Juli konnte, wie wir leider verspätet er fahren, Herr Joseph Danzer als Beamter der kaufmännischen Ab teilung des Verlags F. Bruckmann A.-G. in München auf eine 25jährige ^ ununterbrochene Tätigkeit in dieser Firma zurückblicken. Im besonderen hat er während dieser Zeit seine Arbeitskraft der Herstellung der Zeit schrift des Deutsch-Österreichischen Alpenvereins gewidmet: wohl keinem Mitglied des Alpenvereins ist entgangen, wie im Laufe der Jahre die Zeitschrift immer vornehmer, gediegener und künstlerischer geworden ist, ein Fortschritt, an dem der Jubilar seinen guten Teil in Anspruch nehmen darf. Die Firma zeichnete den Jubilar durch Überreichung einer Ehrengabe aus; auch aus dem Kreise seiner Kollegen wurde ihm ein Erinnerungsgeschenk gewidmet. Gestorben: am 2. August im hohen Alter von 80 Jahren Herr Johannes Nöhring in Lübeck. Der Verstorbene, der weit über den Kreis seiner Vaterstadt hinaus Bedeutung gewonnen hat, begründete im März 1871 einen photogra phischen Kunstverlag, in den er am 1. Januar des nächsten Jahres Th. Wellershaus, unter Änderung der Firma in Nöhring L Wellershaus, aufnahm. Am 1. Juli 1874 verband er sich mit Albert Frisch unter der wiederum veränderten Firma Nöhring L Frisch zur Gründung einer Kunstanstalt für Lichtdruck und Photographie, deren erste Verlagsartikel waren: »Münsterschatz zu Aachen und Trier, sowie die antiken architek tonischen Bauten daselbst« und »Die Renaissance Lübecks mit erläutern dem Text von vr. A. Holm«. Am 1. September 1875 trennten sich die Gesellschafter wieder, indem Nöhring den Kunstverlag,Frisch,unter Über siedelung nach Berlin, die noch heute rühmlichst bekannte Kunstanstalt übernahm. Seitdem führte Nöhring das Geschäft unter der Firma seines Namens weiter, bis er sich 1904 ins Privatleben zurllckzog. In einem Nachruf der Lübeckischeu Anzeigen, der wir die Nachricht von seinem Hinscheiden entnehmen, wird berichtet, welches Ansehen der Ver storbene in seiner Vaterstadt genoß. »Sein Rat war überall gesucht, und die Wiederherstellung und Auffrischung zahlreicher Gemälde und Kunst gegenstände ist sein Werk. Eine ausgedehnte Wirksamkeit entfaltete Nöhring auch im Kreise der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit als Vorsteher des Gewerbemuseums, als Vorsteher des Muse ums für lübeckische Kunst- und Kulturgeschichte, als Mitglied des Aus schusses für die kulturhistorische Sammlung des Vereins für lübeckische Geschichte und Altertumskunde, des Vereins von Kunstfreunden und anderer Zweige dieser Gesellschaft. Seit einer Reihe von Jahren nicht mehr in der Öffentlichkeit tätig, wurde er doch von allen, die ihn kannten, verehrt.« Sein Andenken wird so bald nicht vergehen. Sprechfaul. lvhne Verantwortung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Unberechtigter Nachdruck eines Liedes. (Vgl. Nr. 172, 177, 178 u. 180.) Eine Schadensersatzforderung von 200 sür den Nachdruck eines Liedes in einer Sammlung, die in einer Auflage von 5000 (!) Exemplaren erschienen ist, halte ich nicht für exorbitant, sondern für sehr maßvoll. Eine genaue Beurteiluug kann natürlich nur erfolgen, wenn der Ein sender, Herr S., bestimmte Angaben über die Sammlung, den Verleger, das Lied usw. macht, und es erscheint mir nicht als ausgeschlossen, daß man nach Kenntnisnahme der näheren Umstände sogar eine wesentlich höhere Summe als angemessen ansehen könnte. Leipzig. vr. Robert Astor. In Nr. 177 beantwortet F. B. die Frage, ob eine Forderung von 200 ^ für den unberechtigten Nachdruck eines Liedes berechtigt sei, mit Ja und hält es für angebracht, noch den Zusatz zu machen, daß jeder bei seinem Leisten bleiben soll. Ich halte seine Auffassung der Frage für durch aus falsch und erblicke in einer Forderung von 200 ./k für einen im guten Glauben verübten Nachdruck eines Liedes, wenn nicht besondere Gründe mitsprechen, fast »die Ausnützung einer Zwangslage«. Voraus setzung ist hierbei natürlich »völlige Unbescholtenheit« sowohl von Autor als Verleger. Ich kann nur raten, sich hierdurch nicht verblüffen zu lassen, denn jedes Gericht wird das Urteil unter Berücksichtigung aller Umstände abgeben und zweifellos eine solche Forderung glatt ablehnen. In einem ähnlichen Falle boten wir dem Autor, den wir damals auch nicht ermitteln konnten, das höchste Honorar des Kartells. Er ver weigerte die Annahme und drohte uns durch einen Rechtsanwalt mit Klage. Dieser Klage haben wir gefaßt entgegengesehen, aber schon nach kurzer Zeit erklärte sich uuser Gegner mit unserem Angebot einver standen und suchte nur noch die Rechtsanwaltsgebtthren dazuzubekom men. Wir haben dies aber auch abgelehnt, und er war dann mit unse rem Anerbieten zufrieden. Im allgemeinen darf man wohl als sicher vvraussetzen, daß ein nicht festzustellender Autor mit der Aufnahme eines Liedes oder Ge dichtes in eine Sammlung unter sonst geordneten Verhältnissen ein verstanden sein wird, wenn man ihm sofort nach Bekanntgabe das übliche Honorar anbietet. Trifft dies einmal nicht zu, dann darf man sicher sein, daß er nicht leicht ein Gericht finden wird, das ihm Gelegen heit gibt, auf billige Weise eine sachlich unberechtigte Forderung durch zudrücken. v.
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