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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1913
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- 1913-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1913
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- Deutsch
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^ 236, 10. Oktober 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 10503 30 Mark für jede weitere Aufführung erworben hatte. Hiervon war Bl. von Ör. E. hinreichend in Kenntnis gesetzt worden, insbesondere hatte er auch eine Abschrift des Vertrages erhalten. Er erwiderte darauf dem I)r. E., daß er den Mangel der zeitlosen Beschränkung des Vertrages nicht anerkennen könne, er lehne jede Verantwortung hieraus ab, hoffentlich habe sich vr. E. durch Nebenabrcden gesichert. Nebenbei rügte er auch noch, daß der Vertrag nicht auf das Trianontheater be schränkt geblieben wäre. Daß er das Geschäft als für eigene Rechnung nicht abgeschlossen gelten lassen wolle, davon schrieb er nichts. Sl. tibertrug nun seinerseits das Aufführungsrecht auf das Kleine Theater. Als R. den Vertrag mit Bl. schloß, wußte er wohl, daß schon ein Ver trag mit Sl. bestand, er war aber der Ansicht, und dies war ihm auch von Bl. versichert worden, daß Sl. kein ausschließliches Recht für Berlin, sondern nur das Aufführungsrecht für das Trianontheater erworben hätte. Er erhob deshalb Klage gegen Sl. und das Kleine Theater auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Berlin ließ unter Herabsetzung der Strafe die einstweilige Verfügung gegen Hinterlegung von 20 000 .// bestehen. Das Kammergericht hob jedoch das Urteil auf, weil es mangels eines Grundes von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Das Reichsgericht bestätigte das Urteil am 29. Juni 1907. Gleichzeitig erwirkte N. gegen bas Kleine Theater eine einstweilige Verfügung auf Unzulässigkeit der Aufführung. Diese wurde von allen Instanzen bestätigt. Da nun inzwischen der 6. No vember 1907, wo Bl.'s Aufführungsrecht ablief, herangekommen war, verklagte R. beide Parteien auf Schadensersatz. Die Beklagten bean tragten Klagabweisung, da ihr Aufführungsrecht bas ältere sei. End lich verstoße der Vertrag R.'s mit Bl. gegen Treu und Glauben und gegen die Theatergewohnheit, da R. gewußt habe, daß das Trianon- theatcr schon das Aufführungsrecht erworben habe. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, weil das Verhalten R.'s mit den Thcater- gewohnheiten in Widerspruch stehe. Das Kammergericht bestätigte das Urteil und führte dazu folgendes aus: Sl. habe von vr. E. in legaler Weise ein örtlich und zeitlich unbeschränktes Aufführungsrecht erworben. Der damals geschlossene Vertrag habe den Charakter eines Aufflih- rungsagenturvertrages. Dieser sei seiner Natur nach ein Kommissions vertrag. Unzweifelhaft habe vr. E. entgegen den Pflichten eines Kom missionärs gehandelt, als er Sl. ein zeitlich unbeschränktes Recht über trug, während Bl. das Aufführungsrecht doch nur bis zum 6. November 1907 gehabt habe. Es habe jedoch für Bl. die Möglichkeit Vorgelegen, das Geschäft im ganzen zurückzuweisen; nur einen Teil anzunehmen, das, was ihm nicht passe, aber abzulehnen, ginge nicht an. Im übrigen habe er von Sl. durch vr. E. die vertraglichen 1000 Mark angenommen. Hierin liege aber eine ausdrückliche Genehmigung des ganzen Geschäfts. Weiterhin sei Sl., da er ein ausschließliches Recht erworben habe, auch berechtigt gewesen, die Aufführungserlaubnis dem Kleinen Theater zu erteilen. Das Urheberrecht an Bühnenwerken sei ein absolutes und gäbe die Befugnis, es auf andere zu übertragen. Da St. ausschließlich für einen bestimmten Bezirk das Recht erworben habe, sei er auch er mächtigt, gegen jede unberechtigte Aufführung vorzugehen. Der Schadensersatz sei N. nicht schon deshalb zuzusprechen, weil früher durch rechtskräftiges Urteil die auf Antrag Sl.'s angeordnete einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben worden sei. Diese Entscheidung könne bei dem heutigen Ergebnis der Beweisauf nahme nicht mehr aufrechtcrhaltcu werden. Die von N. gegen dieses Urteil beim Reichsgericht eingelegte Revision wurde zurückgewiesen. (A.-Z.: I. 29/13.) Ans dem Handelsregister. — In das Handelsregister L des Ber liner Amtsgerichts ist dieser Tage eingetragen worden: Nr. 12 594. Cludius und Richter Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Gründung und Errichtung von Volksbüchereien sowie Betrieb aller Geschäfte des Verlags- und Sortimentsbuchhandels, sowie ferner Vertrieb von Lichtbildern und Projektionsapparaten. Das Stammkapital beträgt 30 000 .//. Ge schäftsführer: Buchhändler Karl Cludius in Berlin-Steglitz, Kaufmann William Paede in Berlin-Steglitz. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gcsellschaftsvertrag ist am 22. Sep tember 1913 abgeschlossen. Die Vertretung erfolgt durch beide Ge schäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Als nicht ein getragen wird veröffentlicht: Als Einlagen auf das Stammkapital bringen in die Gesellschaft ein: a) die Gesellschafter Cludius und Richter das Urheber- und Verlagsrecht an einem wissenschaftlichen Katalog, enthaltend die für die Gründung und Einrichtung von Volksbüchereien geeigneten Druckerzeugnisse, genannt »Der neue Cludius«. Der Geld wert, für welchen diese Einlage angenommen wird, beträgt je 2500 für jeden der beiden Gesellschafter, zusammen also 5000 K) der Gesellschafter Richter die Rechte aus einem mit dem Bunde der Land wirte, eingetragenem Verein, geschlossenen Vertrage, durch den der Bund Herrn Richter mit der Einrichtung von Büchereien, insbesondere auch für seine Ortsgruppen, zu betrauen verspricht. Der Geldwert, für welchen diese Einlage angenommen wird, beträgt 2500 e) der Gesellschafter Cludius die Rechte aus der Anmeldung eines Muster schutzes, betreffend einen aus ciuem besonderen Stoff herzustellenden Einband für Bucheinbände. Der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, beträgt 2500 .//. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 234 vom 3./X. 1913.) »Deutschland im Bilde« auf der Buchgewerbcausstellung Leipzig 1914. — Zu deu zahlreiche« Sonderausstellungen, die im Nahmen der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik Leipzig 1914 stattfindcn und eine wertvolle Ergänzung der Ausstellung bilden, ist jetzt noch die Sonderausstellung »Deutschland im Bilde« gekommen, die vom Bunde deutscher Verkehrsvereine ver anstaltet wird. Das Gebäude, das an der »Straße der Nationen« liegt, enthält einen geschmackvoll ausgestatteten Empfangssaal, dahinter ein modern eingerichtetes Wohnzimmer. Zu beiden Seiten dieser Räumlichkeiten liegen dann die eigentlichen Ausstellungsräume. Das Unteruehmeu bezweckt, allen Ausstellungsbesuchern, namentlich aber den in großer Zahl zu erwarteudeu Ausländern die Schönheiten und Sehenswürdigkeiten Deutschlands in guten Bildern vor Augen zu führen und damit einen neuen Anreiz zum Besuche unseres deutschen Vaterlandes zu schaffen. Der Gesamtausschuß für das technische Hochschulwesen tritt im De zember dieses Jahres in Berlin zu einer Beratung zusammen. Bei dieser Gelegenheit soll neben anderen wichtigen Organisations fragen auch die Berufung von Architekten als Lehrkräfte erörtert werden. In den für dieses Thema ausgestellten Leitsätzen heißt es: Zu Professoren der technischen Wissenschaften sollen nur solche Männer berufen werden, die längere Zeit in der Praxis erfolgreich tätig waren und die neben dem theoretischen und praktischen Wissen auch den pädagogischen Erfordernissen Verständnis entgcgenbringen. Diese For derung deckt sich vollkommen mit der Ansicht der Privatarchitekten, die darüber Klage führen, daß seit einiger Zeit lediglich Negierungsbau meister, die sehr häufig keine wirkliche baukünstlerische Praxis hinter sich haben, zu Professoren für die preußischen Technischen Hochschulen berufen werden. Ferner wünscht der Ausschuß im Interesse der stän digen regen Entwicklung des Hochschulunterrichts entsprechend dem Fortschritt der Technik die Einführung einer nicht zu hoch liegenden bestimmten Altersgrenze für die Professoren. Ein modernes Hilfsmittel der Seelsorge. — Unter dieser Spitz marke schreibt ein Ordenspriester in der K. V.: »Schon oft ist die Frage erörtert worden, auf welche Art und Weise man am besten und leich testen gute Schriften verbreiten könne, um einerseits dem Lese- und Bildungsbedürfnisse des Volkes zu entsprechen, anderseits der schlechten Literatur eutgcgenwirken zu können. Es genügt ja nicht, daß treff liche Volksschriften vorhanden sind, sie müssen auch die Leser finden, für die sie bestimmt sind. Jeder praktische Versuch aus dieses Ziel hin ist gewiß freudig zu begrüßen. Selbst auf die Gefahr, manchen Lesern etwas längst Bekanntes zu sagen, möchte ich daher hier auf eine Ein richtung aufmerksam machen, die ich kürzlich in der Kirche einer größeren Stadt der Diaspora vorfand. Unten in der Kirche (nahe dem Weih- wasserbeckcu) waren rechts und links au belichtetem Platze Gestelle mit billigen religiösen Volksschriftcu (z. B. Flugschriften des Volksvereins) im Werte von 5 bis 25 Pfennigen angebracht. Bei jeder Schrift war der Preis angegeben, und auf einer Tafel war bemerkt, der Entnehmer einer Schrift möge dafür ein Opfer in der entsprechenden Höhe in die bei dem Gestelle befindliche Sammelbüchse legen. Die Gcfächer wer den am Anfang der Woche neu aufgefttllt. Der Vertrieb erfolgt »auto matisch«, d. h. jeder bedient sich selbst. Auf meine Frage, ivie sich die Einrichtung bewährt habe, erhielt ich die Antwort: Die Schriften gingen ab wie die warmen Semmel. Ein Pfarrer, der gleich mir dieses moderne Hilfsmittel der Seelsorge kennen lernte, erklärte sofort: »Das ist das erste, was ich nach meiner Rückkehr in meiner Pfarrei einführe.« Die Vorteile dieser Einrichtung liegen klar zutage. Einmal werden die Kirchcnbesnchcr — die regelmäßigen und die seltenen Gäste — darauf aufmerksam, daß cs solche Schriften iiber solche (aktuelle) The mata überhaupt gibt. Zweitens ist ihre Anschaffung um billigsten Preis ohne Mühe und Zeitverlust ermöglicht. Viele, die hier im Vor beigehen eine Schrift mitnchmcn, würden sich scheuen, in einer Buch handlung nach solchen zu fragen und wegen 5 oder 10 Pfennige den Ver käufer zu behelligen. Alle diese Bedenken kommen bei dem »Automat« in der Kirche nicht in Frage. Es mag sein, daß diese Einrichtung sich nicht für alle Orte empfiehlt. In rein katholischen Gegenden, wo für die Verbreitung guter Schriften anderweitig (durch Volksverein, Borromäusverein usw.) hin reichend gesorgt ist, kann inan es gewiß dabei bewenden lassen. Aber für Orte mit gemischter Bevölkerung — und das sind die meisten Großstädte — wäre eine Nachahmung dieses Schrifteuvertriebcs wenig-
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