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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1913
- Strukturtyp
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- 1913-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1913
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- Deutsch
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239, 14. Oktober 1913. Redaktioneller Teil. Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 56, Seite 262.) Selbst verständlich darf der Empfänger die Zustellung nicht in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise verhindern, etwa dadurch, daß er die Tür nicht öffnet oder sich absichtlich entfernt. Auch beim Hinterlassen eines Zettels, in dem der Briefträger den Adressaten anffvrdcrt, das Schreiben auf der Pvst abzuholen, ist der Fall nicht anders zu beurteilen, und zwar schon deshalb nicht, weil be stimmte Vorschriften in dieser Hinsicht für den Briefträger nicht be stehen: je nach den Umständen hinterläßt er den Zettel schon nach dem ersten, meist aber erst nach dem zweiten oder dritten vergeblichen Ver such. Eine Ausnahme macht nach 8 182 ZPO. nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Dieser heftet, wenn der Adressat nicht anzu treffen ist, eine entsprechende schriftliche Anzeige an die Wohnungstür, und damit gilt das Schreiben als »zugcgangen«. Also: Vorsicht bei der Absendung wichtiger Erklärungen! Nicht bis zum letzten Augenblick warten! Die sicherste Zustellung, besonders in zweifelhaften Fällen, ist die durch den Gerichtsvollzieher. Die Kosten sind nur unerheblich. Karl Illing. Stempelsteuer der Verlagsverträge. — Folgenden Briefwechsel, der von allgemeinem Interesse sein dürfte, entnehmen wir der Nr. 283 der »Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins« vom 9. Okt. 1913: Leipzig, 21. Mai 1913. Herrn Gehcimrat Lorey, Ministerium der Finanzen, Dresden. Hochgeehrter Herr Geheimrat! Indem ich Ihnen nochmals verbindlichsten Dank sagen möchte für die freundliche Besprechung, die Sie mir in Sachen des Stempelgesetzes am 7. Mai in Leipzig gewährt haben, teile ich Ihnen mit, daß ich mich mit der Firma B. G. Teubner, wie besprochen, in nähere Verbin dung gesetzt habe, und daß diese folgende Gesichtspunkte hervorhcbt. Nach den Gutachten, die sie sich von hervorragenden Rechtsanwälten hätte erstatten lassen, wäre es zweifelhaft, ob Verträge zwischen einem sächsischen Verleger und einem preußischen Verfasser in beiden Ländern steuerpflichtig seien, auch wenn der Vertrag die Klausel hat, daß für beide Teile Erfüllungsort Sachsen sei. Wäre dies aber nach den jetzigen Gesetzesbestimmungen nicht zweifelsfrei, dann wäre in jedem Fall ein Abkommen darüber erwünscht, daß der Stempel nur einmal zu entrichten wäre. Weiterhin führt die Firma Teubner an, daß der Stempel in Sachsen, wenigstens bei größeren Werken, erheblich höher wäre, als der preußische Stempel, und es wäre daher sehr erwünscht, daß der Stempel znrückvergütet würde, wenn Verträge, was im Verlag ja öfters vor kommt, formell geändert oder rückgängig gemacht würden. Solche Rückvergütungen seien aber abgclehnt worden, auch wenn kurz nach der Stempelung eines Vertrages sich dessen Abänderung als wünschens wert erwiesen hätte: Die Folge sei gewesen, daß für ein und dasselbe Werk infolge der nachträglichen Vertragsänderungen der doppelte Stempel hätte gezahlt werden müssen. Weiterhin bitte ich freundlichst in Erwägung zu ziehen, ob es nicht möglich ist, die besondere Besteuerung einzelner Bestimmungen zu unterlassen, namentlich die Besteuerung des Erfüllungsortes, des Aus schlusses des Konkurrenzwerkes usw. Sollte dies nicht im Verordnungs wege möglich sein, dann bitte ich dieses für eine spätere Novelle freund lichst vormerken zu wollen. Mit vorzüglicher Hochachtung gez. A. Meiner, Vorsteher des Deutschen Verlegervereins. Königlich Sächsisches Finanzministerium. Nr. 282 Zollreg. v. Dresden-N., am 26. Mai 1913. Auf Ihr gefälliges Schreiben an den Sachreferenten des Finanz ministeriums für die Laudesstempelabgabe vom 21. Mai 1913 wird Ihnen ergebenst mitgcteilt, daß das Finanzministerium wegen der Doppelbesteuerung der Verlagsverträge der Firma B. G. Teubner in Leipzig sich unmittelbar mit dieser Firma iu Verbindung ge setzt hat. Zu den übrigen Punkten Ihres Schreibens gestattet man sich fol gendes zu bemerken: Nach den gesetzlichen Vorschriften tritt die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde, soweit nicht für besondere, hier nicht in Betracht kom mende Fälle Abweichendes bestimmt ist, mit der Vollendung ihrer Er richtung ein (§ 5 Abs. 1 des Sächsischen Stempelstenergcsetzes vom 12. Januar 1909). Die Wiederaufhebung oder Abänderung des be urkundeten Rechtsgeschäfts und die Unterlassung seiner Ausführungen ändern, wie in 8 9 Abs. 1 am angegebenen Orte ausdrücklich bestimmt ist, nichts an der einmal begründeten Stempelpflicht. Das Finanz ministerium vermag daher nicht anzuordnen, daß eine nachträgliche Änderung oder völlige Aufhebung des beurkundeten Rechtsgeschäfts berücksichtigt und der Stempel in diesen Fällen teilweise oder in voller Höhe erstattet werde. Eine derartige Rücksichtnahme auf Tatbestände, die nach der Begründung der Stempelpflichtigkeit eintreten, würde den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar zuwiderlaufen und sich mit dem nicht nur das Sächsische Stempelsteuergesetz, sondern gleichermaßen die Stempclsteuergescve anderer Staaten beherrschenden Grundsätze in Widerspruch setzen, daß die Tatsache der Beurkundung eines der im Stempeltarise aufgeführten Rechtsgeschäfte die Verpflichtung zur Zah lung der Stempelabgabe begründet und daß nachträglich abweichende Vereinbarungen die einmal begründete Stempelpflicht, soweit das Ge setz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, nicht zu beeinflussen vermögen. Nach dem jetzigen Stande der Stempelgesetzgebuug kann es hier nach nicht zweifelhaft sein, daß jede über ein Vertragsverhältnis in stempelpflichtigcr Form errichtete Urkunde selbständig stempelpflichtig ist. Dieser Nechtssatz gilt auch für Vereinbarungen, die sich auf bereits früher beurkundete Vcrtragsverhältnisse beziehen. In welchem Um fange die Stempelpflichtigkeit solcher nachmaligen Vertragsabreden be steht, hängt vom Inhalte der Urkunden ab. Beschränken sich die Ver tragschließenden nicht darauf, die abändernden Bestimmungen festzu legen, wird vielmehr das Vertragsvcrhältnis in seiner neuen Ge staltung völlig neu beurkundet, so ist die nochmalige Erhebung der tarifsmäßigen Stempclabgabe nach Maßgaeb des neuen Vertrags inhaltes nicht zu umgehen. Das Finanzministerium vermag nun nicht zu beurteilen, ob die besonderen Verhältnisse im Verlagsbuchhandel bei einer nachträglichen Abänderung der Vertragsbestimmungen eine erneute vollständige Beurkundung des Vertragsverhältnisses erfordern. Sollte letzteres nicht der Fall sein und eine bloße Beurkundung der ab ändernden Bestimmungen genügen, so würde in der Regel, und soweit nicht etwa besonders stempclpflichtige Rechtsgeschäfte mit beurkundet werden, für die abändcrnden Vereinbarungen lediglich der geringe Ver tragsstempel von 1 Mark 50 Pfennig nach Tarifstelle 32, II zu ent richten sein. Vielleicht läßt sich bei Berücksichtigung dieser Tatsachen und bei einer entsprechenden Fassung der Urkunden eine nochmalige Erhebung des vollen Vcrtragsstempels vielfach vermeiden und die Stempelpflicht auf ein geringeres Maß zurückführen. Zu einer allge meinen Anordnung des Inhalts, daß in derartigen Fällen überhaupt nur einmal Stempel zu verwenden sei, sieht sich das Finanzministerium im Hinblick auf die entgcgenstehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in der Lage. Auch vermag das Finanzministerium nicht zu verfügen, daß Nebenverabredungcn in Verträgen (z. B. Gerichtsstandsverein barungen, Vertragsstrafversprechen oder andere der Sicherstellung des Vertragsverhältnisses dienende Vereinbarungen) stempelfrei zu lassen seien. Einer unbilligen Zergliederung wirtschaftlich einheitlicher Tat bestände in ihre Bestandteile ist bereits durch die Verordnung des Finanzministeriums vom 10. Dezember 1910, abgedruckt im Jnstiz- ministerialblatt vom Jahre 1910, S. 205 und bei Böhme-Lorey, Stem- pelsteuergcsctz, 2. Bd., S. 576, vorgebeugt. Auf diese Verordnung darf verwiesen werden. Eine noch weiter gehende Freilassung von Neben verabredungen würde dem Gesetze widerstreiten und nicht zu recht- fertigen sein. Wenn schon nach Vorstehendem mit Rücksicht auf die gegenwärtige Lage der Stempelgesetzgebung und die Eigenartigkeit des Stempels als einer auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften gelegten Abgabe den Wünschen des Deutschen Verlegervereins nicht in allen Punkten und in jeder Beziehung entsprochen werden kann, so wird sich der Deutsche Verlegerverein der Erkenntnis gewiß nicht verschließen, daß es auf seiten der Finanzvcrwaltung an bereitwilligem Entgegenkommen dem Verlagsbuchhandel gegenüber nicht mangelt und daß, soweit dies im Nahmen der gesetzlichen Vorschriften nur möglich ist, alles geschieht, um einer unbilligen und die Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigenden Belastung der Beteiligten zu begegnen. Die Entschließung darüber, ob in Zukunft bei jeder etwaigen Gcsetzesänderung weitere Vorschriften im Sinne der jenseitigen Wünsche in das Gesetz aufzunehme» sein werden, muß Vorbehalten bleiben. Finanzministerium, I. Abteilung, gez. Dr. Schroeder. Königlich Sächsisches Finanzministerium. Nr. 389 Zollreg. L. Dresden-N., am 4. August 1913. Wie Ihnen das Finanzministerium bereits im Eingänge seines Schreibens vom 26. Mai dieses Jahres zu Nr. 282 Zollreg. L. uiitge- teilt hat, hat es sich mit der Firma B. G. Teubner in Leipzig in Verbindung gesetzt, um sich Unterlagen für eine Erstreckung der zwi schen Sachsen und Preußen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Urkunden getroffenen Vereinbarung auf Verlagsverträge zu verschaffen. Bei den Verhandlungen mit der genannten Firma hat sich ergeben, daß bisher nur ein einziger ihrer Verlagsverträge sowohl durch Sachse» als auch durch Preußen, also doppelt besteuert worden ist und daß die Doppelbesteuerung sich auf 3 Mark belaufen hat.
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