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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. L39, 1«. Oktober 1913. Nach den Erklärungen der Firma B. G. Tcubner über die Art der Fassung und der Beurkundung ihrer Vcrlagsverträge erscheint cs nahezu ausgeschlossen, daß sich derartige Doppelbesteuerungen wieder holen. Bei dieser Sachlage hat das Finanzministerium davon absehen zu sollen geglaubt, sich mit dem Königlich Preußische» Herrn Finanz- minister wegen einer Ausdehnung der zur Beseitigung der Doppel besteuerungen von Urkunden getrossencn Vereinbarung ans Verlags verträge i» Verbindung zu setzen. Finanzministerium, I. Abteilung. Im Aufträge: gcz. I u st. »Was must ein junges Mädchen vor der Ehe wissen?« — Aus München wird der »Neuen Hamburger Zeitung« berichtet: Nicht falsch spekuliert hatte ein Buchhändler, der ein Inserat in einer grasten Anzahl von Tageszeitungen erliest, das folgenden Wortlaut hatte: »Was muß ein junges Mädchen vor der Ehe wissen? Ausführliches Werk gegen Nachnahme von 2.10 Mark.« — Einem so verlockende» Angebot konnten natürlich zahlreiche ebenso ivissensdurstige wie heiratslustige junge Mädchen nicht widerstehen, und der findige Buchhändler erhielt über 25 000 Bestellungen. Was die Bestellerinnen aber nicht erwartet hatten, war — ein Kochbuch, das ihnen nun unter Nachnahme von 2.10 Mark zugtug. Aber wie so oft ist Undank der Weit Lohn. Der Buchhändler, der sich darum verdient gemacht hatte, daß sich die heiratslustigen Mädchen in der wichtigsten Haussrauenkunst sdie Liebe des Mannes geht ja bekanntlich durch den Magens unterrichten konnten, wurde von einigen bösen Konkurrenten ans Unterlassung dieser Anzeige verklagt. Interessant ist nun, dast der Buchhändler in dem noch nicht beendeten Prozeß stolz erklären konnte, dast auch nicht eine einzige Bestellerin re klamiert hätte. Na alsol Sehr wahrscheinlich klingt das Geschichtchen schon deswegen nicht, weil hier unzweifclhast eine Irreführung des Publikums vorliegt, da Werke unter dem erwähnten oder einem ähnlichen Titel bereits exi stieren, wenn sich ihr Inhalt auch wesentlich von dem eines Koch buches unterscheidet. So groß nun auch das Interesse an dem Stoff gebiet, bas dieser Titel in den Kreisen heiratslustiger Mädchen er weckt, sein mag, so wenig glaubhaft klingt doch die Behauptung, daß 25 000 Bestellungen auf die betr. Anzeigen eingegangen sind. Deutsches Reich und Dänemark. Gegenseitiger Schuß von Ver bandszeichen. — Aus Grund des 8 21 t> des Gesetzes zum Schuhe der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1881 (Art. III des Gesetzes zur Aus führung der revidierte» Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerbliche» Eigentums vom 31. März 1813 <Reichs-Ge- setzbl. S. 238), hat der Reichskanzler unterm 1. Oktober 1813 bekannt gemacht, daß in bezug aus den Schutz von Berbandszeichen die Gegen seitigkeit i» dem Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Däne mark verbürgt ist. (Reichs-Gesetzblatt.) Zollbchandlung von Gemälden im Rahmen für Aussiellungszwecke in de» Vereinigten Staaten von Amerika. — Nach einer Entscheidung des Schatzamts der Vereinigten Staaten vom 8. September 1813 bleiben bei Gemälden, die sllr Ausstellungszwecke etngehcn und gemäß K 715 des Zolltariss Zollsreiheit geniesten, auch die Rahmen, worin sie ent halten sind, zollfrei, da im Sinne des genannten Paragraphen Bild und Rahmen als ein Ganzes angesehen werden müssen. (Dreasurx ckeeisious unklar lila eustoms ate. larvs.) Tie Barfrankierung in Württemberg. — Die wiirttembcrgische Postverwaltung hat sich jetzt ebensalls entschlossen, die Barfrankierung nach dem Muster der Reichspostverwaltung einzusiihren. Persollalliachnchteii. Gestorben: am 9. Oktober im 70. Lebensjahre an einen, Schlaganfall der frühere Gcsamtprokurist der Firma A. Francke in Bern, Herr Bruno Sommerweiß aus Naumburg a. S. Der Verstorbene hat über ein Menschenaller, von 1873 bis 1909, so wohl den Vorgängern obiger Firma als auch dem jetzigen Inhaber seine treuen Dienste geleistet. In rastloser Tätigkeit und mit großer Hin gebung hat er sich dem Geschäfte gewidmet und es verstanden, sich bas Vertrauen und die Hochachtung seiner Prinzipale zu erwerben, bis er sich vor 4 Jahren in den wohlverdienten Ruhestand zurückzog. Viele Buch händler, die in der langen Zeit mit ihm zusammen gearbeitet haben, werden die Kunde vom Ableben des tüchtigen Mannes mit Bedauern vernehmen. Josef Hense s. — In Paderborn ist der Direktor des dortigen Gymnasiums, Geh. Ncg.-Nat Prof. Or. Josef Hense, der am 1. Oktober sein 50jähriges Dienstjubiläum gefeiert hatte, im Alter von 75 Jahren gestorben. Er hat eine große Reihe von Lehrbüchern aus den Gebieten der deutschen Literaturgeschichte, griechisch-römischen Altertumskunde und philosophischen Propädeutik verfaßt, von denen verschiedene in mehreren Auflagen verbreitet sind. SMchsaal. Zum Kapitel Freiexemplare. Von Verlegern wird darüber geklagt, daß die bisherigen Abwchr- maßregeln und Bestimmungen eine Verminderung der Gesuche um Freiexemplare nicht hcrbeizuführen vermocht haben. Es sei daher gestattet, darauf hinzuweisen, daß nach den Ministerial- verfügungen von 1847 und 1901 und nach § 331 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich den Beamten die Annahme von Geschenken bei Strafe verboten ist. Da wohl die meisten Beteiligten aus Unkenntnis gegen das Gesetz verstoßen, lassen wir nachstehend den Wortlaut der Verfügungen und des betreffenden Gesctzesparagraphen folgen: M i n i st e r i a l - B l a t t für die gesamte innere Verwal tung. 1 84 7. Seite 249. Verfügung des Finanzministers und Ministers des Innern. Die nach dem Berichte der König!. Regierung vom 27. Juli e. von einem Theile der Mitglieder des Ncgierungs-Kollegii aufgestellte An sicht: daß es zur Annahme von Geschenken für Amtshandlungen der Verwaltungsbeamten genüge, wenn der Beamte seiner Vorgesetzten Behörde davon Anzeige mache, wird weder durch die Bestimmung des Allgem. Landrechts Th. II. Tit 20. § 360, noch durch die Vorschrift des § 367 I. e. begründet. Denn nach 8 360 ist den Dienern des Staats die Annahme von Geschenken für die Ausrichtung ihres Amtes, wozu die Gesetze sie nicht ausdrücklich berechtigen, wenn auch kein Verdacht einer Pflicht widrigkeit vorhanden ist, allgemein und ohne Vorbehalt bei Strafe untersagt, und die singuläre Vorschrift des 8 367, welcher von Ge richtspersonen handelt, die in nicht prozessualischen Amts-Angelegen heiten Geschenke von den Parteien annehmen, ohne es ihrem Vorge setzten anzuzeigen, läßt sich nicht generalisiren. Indes kann die Annahme von Geschenken bei Verwaltungsbeamten als unbedingt unzulässig nicht bezeichnet werden, vielmehr können ein zelne Fälle Vorkommen, in welchen die freilich nur als Ausnahme von der Regel zu betrachtende Genehmigung zu er- theilen, kann jedoch den Provinzialbehörden nicht eingeräumt werden, sondern muß den Ministerien Vorbehalten bleiben. In Betreff des Spezialfalles, welcher nach dem vorliegenden Be richte zu der Anfrage Veranlassung gegeben hat, bedarf es noch einer Anzeige von den näheren Umständen desselben, um über die Annahme des Geschenks entscheiden zu können. Berlin, den 16. September 1847. Ministerial-Blatt für die gesamte innere Verwal tung. 1901. Seite 255. Verfügung des Ministers des Innern vom 22. November 1901. Nach den Vorschriften des Erlasses vom 16. September 1847 (M.-Bl. 1847 S. 249) bedarf es zur Annahmevon Geschenken für Amtsverrichtungen Seitens der Verwaltungsbeamten der vor gängigen Genehmigung des Vorgesetzten Ministers. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 8 331. Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagcnde, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Nicht allein die Verleger, sondern auch die Sortimenter, denen durch die Lieferung von Freiexemplaren mancher Käufer eines Buches ent zogen wird, haben ein Interesse daran, daß die Rechtslage mehr als bisher bekannt wird. In Bayern ist es den Lehrern untersagt, Freiexemplare zu Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg Al lBuchhiindlcrhans).
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