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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19131104
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-11
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11702 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 256, 4. November 1913. Bekanntmachung. Wir teilen mit, daß das Kaufhaus zum Strauß Louis Friedländer G. m. b. H. in Görlitz die Bestimmungen der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum und die Verkaufs- bestimmungen der Orts- und Kreisvereine — sowohl für die Bücherabteilung als auch für die Musikalienabteilung — als bindend anerkennt. > Die genannte Firma hat den von uns geforderten Verpflichtungsschein unterzeichnet und eine Kaution hinterlegt. Leipzig, den 3. November 1913. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Karl Siegismund. Georg Krehenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann. Oscar Schmorl. Stillschweigende Fortsetzung des Abonnements. Von Friedrich Huth, Charlottenburg Nachdruck verboten. Wenn ein Abonnementsvertrag nicht ausdrücklich für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, so ist er als ein fortlaufender Vertrag anzusehen, der erst gelöst wird, wenn er von einem der beiden Teile aufgekündigt wird. Diese Aufkündigung kann aber auch dadurch geschehen, daß der Verleger die weitere Lieferung, oder der Abonnent die weitere Annahme der Zeitung oder Zeit schrift verweigert. Doch ist hier eine Einschränkung zu beachten, die sich aus dem Verkehrsgebrauch ergeben hat. Wird die Zeitung für den Monat bezahlt, so kann der Rücktritt nicht mehr innerhalb des Monats, also auch nicht mehr nach Annahme der ersten Num mer erfolgen; dasselbe gilt vom Rücktritt bei Quartals-, Halb- jahres-Abonnements usw. Der Verleger ist natürlich jederzeit berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Abonnent nicht pünktlich bezahlt, und der Abonnent ist berechtigt, zurückzutreten, wenn der Verleger nicht pünktlich liefert. Ich glaube, bis zu diesem Punkte wird mir jeder Fachmann zustimmen; die Rechtspraxis dürfte auch kaum von diesen Grund sätzen abgewichen sein. Streit kann nur darüber entstehen, ob der Vertrag stillschwei gend fortgesetzt wird, wenn der Verleger ohne jegliche Auffor derung nach Ablauf des Quartals oder nach Ablauf des Monats weiterliefert. Die Abonnenten stellen sich gern auf den Stand punkt — namentlich dann, wenn sie längere Zeit hindurch das Blatt erhalten und nicht bezahlt haben —, daß sie ja nur durch Zahlung eines bestimmten Betrages oder durch Abgabe einer Er klärung für einen Monat oder ein Quartal abonniert hätten; wenn der Verleger die Zeitung weiter gesandt habe, so wäre dies wohl nur aus eigener Entschließung zu Propagandazwecken ge schehen — eine Zahlungspflicht des Empfängers ließe sich dar aus nicht herleiten. Diese Anschauung ist verkehrt. Auch dann, wenn ein Abonnementsvertrag für eine bestimmte Zeit abge schlossen ist, kann die Weiterlieferung durch den Verleger nur als Angebot angesehen werden, den Vertrag weiter sortzusetzen. Nimmt der bisherige Abonnent die Zeitung widerspruchslos an, so akzeptiert er das Angebot des Verlegers und ist somit auch ver pflichtet, den Abonnementsbetrag zu bezahlen. Man kann es nur als arglistig bezeichnen, wenn jemand auf ein Quartal abon niert, dann ruhig die Vorteile des Abonnenten weiter genießt und die Zahlung verweigert. Die Aufkündigung muß in klarer, überzeugender Form ge schehen. Zu der Frage »wann ein Zeitungs-Abonnement als aufgehoben gilt«, so heißt es im Hand-Lexikon der Deutschen Presse (Leipzig 1905), hat das Landgericht Frankfurt a. M. fol gende Entscheidung getroffen: »Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verlangen, daß der Abonnent dem Mitkontrahenten nach Ablauf der Abonnements zeit in irgend einer Weise zu erkennen gibt, er verzichte auf die Zusendung, sei es durch die Verweigerung der Annahme, sei es durch Benachrichtigung oder sonstwie. Wenn auch durch Eid fest steht, daß der Verklagte vor dem 1. Oktober an die Zeitungs-Expe dition geschrieben hat, er bestelle das Blatt ab, so ist nicht dar getan, daß dieser Brief auch angelangt ist. Der gewöhnliche Brief genügt nicht, da mit der Möglichkeit des Verlustes wohl zu rechnen ist. Demzufolge wurde der Beklagte zur Zahlung des Abonne ments und der Kosten verurteilt.« Leider ist dieses Urteil ohne jedes Datum und Aktenzeichen mitgeteilt — eine Oberflächlichkeit, deren sich leider sehr viele Autoren schuldig machen; sie entwerten dadurch ihre eigene Ar beit und machen es dem Praktiker häufig ganz unmöglich, in Prozessen wichtiges Beweismaterial herbeizuschaffen. Die Frage »In welchem Falle ist der Abonnementsvertrag stillschweigend fortgesetzt?« wird durch ein neues Urteil des Ober landesgerichts zu Dresden vom 7. Februar 1913 (7 O. 257/12) beantwortet. Dieses Urteil richtet sich gegen einen Verleger, der dem Abonnenten die vereinbarte Versicherungssumme nicht aus zahlen wollte, weil er den Abonnementsbetrag für den Unfall monat zu spät entrichtet habe. Der beklagte Verleger K. hat eine »Neue Zeitung« begründet und in dieser Erklärungen veröffentlicht, durch die er sich verpflich tete, dem Ehegatten jedes Abonnenten, der durch einen Unfall sein Leben einbüßen sollte, 1000 zu zahlen; er machte aber diese Zahlungspflicht von der besonderen Bedingung abhängig, daß der Abonnent den auf den Unfallmonat entfallenden Abonne mentsbetrag gegen Quittung entrichtet, diese Quittung aufbe wahrt und vor dem Eintritt des Unfalls eigenhändig mit Na mensunterschrift versehen hat. Der Ehemann der Klägerin I. war Abonnent der »Neuen Zeitung«. Am Morgen des 8. Februar 1912 verunglückte er, und die Folgen des Unfalls führten sehr bald den Tod herbei. Wie bei den meisten Zeitungen, ist es auch bei der Zeitung des Beklagten üblich, die Abonnementsbeträge gegen Aushändigung einer Quittung in den Behausungen der Abonnenten durch die Zeituugsboten einziehen zu lassen. Erst am Abend des Unfall tages kam die Zeitungsträgerin in die Wohnung des Abonnen ten K. Die Klägerin zahlte den fälligen Monatsbetrag und Unterzeichnete eigenhändig die Quittung. Da der Verleger sich weigerte, der Frau I. die Versicherungs summe von 1000 zu zahlen, so klagte sie; der Verleger wurde verurteilt — seine Berufung wurde durch Entscheidung des Ober landesgerichts zurllckgewiesen. Da uns hier nur der Teil des Urteils interessiert, der die stillschweigende Fortsetzung des Abonnements betrifft, so will ich nur nebenbei erwähnen, daß der beklagte Verleger zur Zahlung der Versicherungssumme verurteilt wurde, weil er nach dem Vertrage verpflichtet gewesen sei, dem Abonnenten die Erfüllung der Be dingungen des Versicherungsvertrages zn ermöglichen, ihm also schon zu Beginn des Monats die Quittung über den gezahlten Abonnementsbetrag auszuhändigen, damit der Abonnent diese mit seiner Unterschrift versehen und aufbewahren könne. Die Verletzung dieser Verpflichtung könne den Beklagten nicht von der
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