Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1926
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^ 2W, 23. Dezember 1928. Redaktioneller Teil. vilegien in die Erscheinung traten. Erst viel später kam das System der Konzession zur Amrendung, das dann bei uns durch das Preßgesetz vom Jahre 1922 aufgehoben werden sollte, während zum Beispiel ln Deutschland schon Anfang der 60cr Jahre die Gowerbefreiheit für den Buchhandel eingeführt worden war. Der Unterschied von Privileg und Konzession besteht darin, daß das Privileg einen reinen Willkürakt der Staatsgewalt darstellt, wäh rend die Konzession auf Lokalvcrhältnissc, Lokalbednrs usw. Rück sicht zu nehmen 'hat und daher äc jure nicht als Willkürakt aus- gefaßt werden darf. Die Gewerbeordnung vom Jahre 1899 hat bei uns in Österreich diese konzessionierten Gewerbe geschussen, und die Novelle zur Gewerbeordnung vom Jahre 1907 — die da zwischenliegenden Novellierungen übergehe ich — hat die Kon- zessionierung beibehalten. Es ist ganz eigenartig, daß gerade aus diesem Gobictc des Handels Österreich dem deutschen Beispiele nicht gefolgt ist, vielmehr streng daraus bedacht 'war, die Kon- ze-ssionspflicht b-eizubchalten. Es ist nicht schwer, diesen Umstand zu erklären. In Deutschland bestand eben in der Mitte des vorigen Jahrhunderts ein reges, gesundes und vom Staate gefördertes Gcwerbelebcn. In unserem Lande gab es jedoch nur die Anfänge einer Gewevbetätigkeit. Der Staat glaubte daher von dem Für- sorgcrecht, das er sich ungeeignet hatte, nicht abgchen zu können. Verankert wurde die Konzchsionierung im österreichischen P-reß- gefctz. Das österreichische Preßgesetz aus dem Jahre 1862, das im Jahre 1863 in Wirksamkeit trat und, wie gesagt, an der Kon- zefsionierung sesthielt, hat von jeher viele Gegner gehabt, weil es jede srsicre Regung zurückdämmte und für alles und jedes die Aufsicht des Staates in Anspruch nahm. Die Regierung und das alte österreichische Parlament haben wiederholt Anlauf ge nommen, um eine Erneuerung des Prcßge-setzes einzuleitcn. So umr im Jahre 1902 der Entwurf eines neuen Prcßgcsetzes seitens der Regierung dom österreichischen Reichsrate vorgelegt worden, der äber nicht zur Erledigung kam. Auch er hat an der Kon- zcssionspflicht des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels festgchalten. Der Entwurf wurde trotz der Urgcnz der verschiedenen Parteien und Politiker doch begraben, und erst im Jahre 1919 — ich übergehe kleine Ansätze zu einer Inangriffnahme der Preßgesetzrsform — wurde seitens der Regierung und der Parteien die Frage des Prchgesetzcs Widder aufs Tapet gebracht. Dieses Preßgesetz vom Jahre 1919 enthält mit Ausnahme der einzigen Bestimmung über die Aufhebung der Konzcssionspflicht, womit der sogenannten Forderung nach Gotverbosreiheit Rechnung getragen -wurde, keine einzige Bestimmung, die uns die versprochene Freiheit gebracht hätte. Im Gegenteil, dieses Gesetz ist formalistisch bis zum Exzeß, es bringt alle, die mit ihm zu tun haben, in die unangenehmste Lage, und um wienerisch zu sprechen: Uder, der mit dem Pretz- gssetz zu tun hat, steht mit einem Bein im Kriminal. Im Jahre 1919, als dieser neue Prcßgüsctz-Entwnrf vorgelegt wurde, gab cs — ein Zeichen des Umsturzes — neben dem offiziellen Re gierungsentwurf einen Entwurf -der sozialdemokratischen Partei und einen Prcßgesetzentwurf einer Pressckammcr. Sowohl der Rcgierungscntwurf wie der sozialdemokratische und der Entwurf der sogenannten Pressekammer haben die Aufhebung der Konzessionspflicht für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel beantragt, womit mit dem bisherigen Prinzip gebrochen wurde. Eine Enquete, die in den -Maitagen des Jahres 1919 von der damaligen Staatsregierung veranstaltet worden -war und zu der die Vertreter der in Frage kommenden Gewerbe berufen -waren, hat die Prcßgejetzentwürfe beraten, und der Sprecher für den Buchhandel, Herr Kommerzialrat Wilhelm Müller, -hat für die Beibehaltung der Kongeslsionspflicht im Buch-, Kunst- und Musi kalienhandel Stellung genommen, indem er auf die besonderen Verhältnisse verwies, welche Österreich -gegenüber den anderen Staaten auszcichnen. Aber den von allen Seiten erfolgenden An stürmen auf die Konzessionspslicht glaubte man zur damaligen Zeit kaum widerstehen zu können, und deshalb -beantragte er namens des Buchhandels, insbesondere des Sortimentsbuchhandels, daß die Konzessionspflicht, wenn überhaupt, erst nach einer gewissen Übergangsperiode -gegebenenfalls fallen gelassen werden könnte. Ähnlich sprachen auch die -Vertreter der graphischen Gewerbe. Man darf nicht vergessen, in welcher Zeit diese Enquete statt- gesunden hat. Wenige Monate trennten von den schlimmen Ok tober- und Rovembertagen 1918, die Ungewißheit des staatlichen Schicksals durch die diabolisch verzögerten Friedensverhandlungen, die drakonischen Fricdensbodingungen, die schweren wirtschaftlichen Nöte und der dadurch begünstigte Aufschwung der sozialdemokra tischen Partei, die unbedingte Anhängerin des Fallcus jeg licher Konzessionspslicht ist, ließen einen ernstlichen Widerstand kaum erfolgreich erscheinen, uni so weniger, als die Frage der Konzessionspslicht der Buch-, Kunst- und Musikalienhandlungen und der graphischen Betriebe tatsächlich nur Verständnis und In teresse bei den eigenen Berufskollegen, kaum aber in den weiteren Bevölkerungskreisen finden konnte. Diese Isoliertheit -wurde noch dadurch verschärft, daß zu jener Zeit die Angestellten und Arbeiter von dem Schl-a-gwor-t der Freiheit auf politischem und gewerblichem Gebiete bestrickt waren und sich der Meinung Hingaben, daß tat sächlich nun das goldene Zeitalter -der Freiheit eintreten werde. So -war es denn nicht zu -verwundern, -daß, nachdem die dringend sten U-msturzgesetze, wie Bctriöbsrätc-ge-setz, Ach-tstundcut-agge-setz, Arbciterurlaubsgesetz und ähnliches, seitens -der mit Hochdruck ar beitenden Gefetzesmafchine erledigt worden waren, auch das Prcß- gesetz zur Beratung und im Eilzugstempo zur Erledigung kam. Charakteristisch ist, daß der sozialdemokratische Entwurf, der in seiner Unvollftändigleit und Oberflächlichkeit eine gewisse Be rühmtheit erlangt hat, die Grundlage der Beratungen im Natio nalrat und die Grundlage des Gesetzes wurde und daß der Re gierungsentwurf überhaupt nicht mehr in Verhandlung gezogen wurde. So hat Österreich am 7. April 1922 -das neue Prehgesetz er halten, welches im Z 6 aussprach, -daß für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel und die graphischen Gewerbe eine besondere Be willigung nicht mehr erforderlich sei. Dem -dringenden Wunsche der beteiligten Kreise wurde insofern Rechnung getragen, als die Übergangszeit nicht, wie im Entwurf vorgesehen, mit zwei Jahren, sondern mit drei Jahren sestge-legt wurde. Es sollte demnach in Österreich die Konzessionspslicht mit 1. Januar 1926 fallen. Als das Preßgesetz veröffentlicht wurde, -war man in unserem Kreise der Meinung, daß in- den drei Jahren sich die wirtschaftliche Lage des Staates und -der -Bevölkerung und insbesondere unseres Be rufes so ändern werde, -daß man dem Fallen der Konzessionspslicht werde ruhig ent-ge-genschen können. Diese Erwartung, Hoffnung und Voraussetzung hat sich aber leider nicht erfüllt und scheint leider auch in absehbarer Zeit sich hier wie -dort nicht erfüllen zu -wollen. Damit aber ist -die Frage für uns zu einer der aktuell sten geworden, und daher hat das Problem der Konzessionspslicht für uns in Österreich -wieder eine ganz wesentliche Bedeutung ge wonnen. Wieder hat man sich daraufhin mit dem Problem ein gehend befaßt und ist bedächtiger -wie zur Zeit -des Umsturzes an die Erwägung des Für und Wider heran-g-etreten. Die buch händlerischen und graphischen Organisationen haben rechtzeitig alle die in «Ver-biüdung stehenden Fragen erwogen, haben sich mit Angestelltenschaft und Arbeiterschaft ins Einvernehmen -gesetzt und sind zu dem -Entschlüsse gekommen, daß die faktische -Aufhebung des Konzessionszwanges für Buch-, Kunst- und Musikalieu-Handcl und die graphischen. Betriebe eine schwere Schädigung für Unter nehmer und Arbeiterschaft bedeuten müßte. Die Verbindung mit den Nationalräten Mer -bürgerlichen Parteien unter Führung des Herrn Ministers Heiitl hat es mit sich -gebracht, daß ein Antrag auf Weiterbelassung des Konzcssionszwanges im österreichischen Nationalrat Ende 1929 gestellt und Ende 1929 auch zum Gesetz erhoben wurde. Die Geltungsdauer der -Bestimmungen über die Konzessions- Pflicht wurde um 2 Jahre -verlängert, das ist also bis 1. Januar 1928. Der Umstand, -daß Unternehmer und Arbeitnehmer in der Frage der Anfrechterhaltung 'der Konzessionspslicht einer Meinung sind, läßt wohl den -Schluß zu, daß die Konzeffionspflicht für das Buch-, Kunst- und Muisikalicnhaiidelsgowerbe wie auch für das graphische Gewerbe von lebenswichtiger Bedeutung ist. Gewöhn lich sind in «solchen Fragen ja Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht «der gleichen Anschauung, genau -so wenig- -wie in der Frage der Erbringung «des -Befähigungsnachweises üzw. -der Erbringung des Nachweises der «befonderen -Bildung. Es ist recht interessant, einen IS13
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