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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1926
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- 1926-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1926
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^ 298, 23. Dezember 1926. Redaktioneller Teil. kurzen Blick hierbei ans das Deutschland der Vergangenheit zu werfen und aus die Prüfungen zum "Beweise der Bildung» eines jungen Buchhändlers die Aufmerksamkeit zu lenken. Der Bildungsnachweis ist eine Einrichtung, der Wir, auch heute noch, mit einer gewissen Zuversicht nachhängcn. Die jungen Buchhändler -aber teilten diese Anschauung der damaligen Buch händler nicht, denn im Jahre 1867 reichten 31 Breslauer Buch- handlungsgehilfen eine Petition an den Reichstag des Nord deutschen Bundes «in, in der sie ersuchten, daß die in den ver schiedenen Staaten des Bundes bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das BuchhäNdlcrcxamen und die Konzsssionicrmng der Buch händler aufgühöben und der buch'hän'dlerische Gewerbebetrieb jedein anderen kaufmännischen gleichgestellt werde. Die Ange hörigen des Buchhandels seien durch diese Gesetze mannigfachen Beschränkungen unterworfen und damit allen anderen Gewcrbe- treibcnden gegenüber benachteiligt; jeder andere Gehilfe könne sich selbständig machen, wann und wo cs ihm beliebe. Die damalige Leitung des Börsrnvereins erklärte, daß sie die Breslauer Petition nicht unterstützen könne. Wir sahen also zum ersten Male damals schon die geteilte Auffassung über das Problem der Konzessionspflicht. Wir finden weiter, daß der Vorstand des Börsenvereins spater anderer Mei nung wurde uNd daß im Jahre 1919 auch die Vertreter des Buch handels und der graphischen Gewerbe Österreichs unter der Ein wirkung der ZcitcnunrNhe sich für die Aufhebung der Konzession entschieden haben, und wir finden weiter, daß sechs Jahre später Arbeitnehmer und Arbeitgeber darin einig sind, daß die Kon- zcssionspflicht bcibe-halten und wenn 'schon nicht dauernd säst- gelegt, so doch aus einen 'bestimmten Zeitraum weiter erstreckt werde. Der Wandel in den Anschauungen von Unternehmern und Arbeitnehmern ist auffällig und zeigt am deutlichsten, wie schwierig und wie veränderlich die Beurteilung der Konzessionspflicht ist. Wie alle Fragen des wirtschaftlichen Lübens hängt auch diese a>b von der jeweiligen Wirtschaftslage im allgemeinen und unserer Gewerbe im besonderen. Die hauptsächlichsten Gegengründe gegen die Konzession sind im folgenden kurz skizziert. Man wirft den Buchhändlern und ihren Genossen im Kampfe vor, daß sie die Konzessionspflicht nur deshalb bei-zubehalten wünschen, weil sie, Nutznießer des gegenwärtigen Systems, für die Vermehrung der Zahl der Konkurrenten nicht cintretcn werden. Man spricht weiter von einem ungeheuren -Druck» des Konzessionszwanges. Man spricht weiter von einer viel zu geringen Zahl der Buchhand lungen, die nicht ausreichen, um eine schnelle und bequeme Ver sorgung mit Büchern zu gewährleisten. Man stellt beim öster reichischen Verlage eine gewisse Not fest, die auf das Konzessions system zurückzuführen sei, weil sich dadurch die Zahl der Sorti menter verringere. Man glaubt weiter, daß die Konzsssionspflicht das Selb ständigwerden 'der Gehilfen verhindere. Ja «an spricht sogar davon, daß das System der Konzessionspflicht so ziemlich jede Mög lichkeit raube, überhaupt jemals selbständig zu werden. Endlich greift man das Konzcssionssystom dadurch an, daß man ihm die Verschlechterung des buchhändlerischcn Nachwuchses allein zu schreiben 'müsse. So stimmen jedoch diese Anwürfe gegen die Konzcssionspflicht nicht. Soviel Schlechtes kann man dem System der Konzessions pflicht doch nicht 'vorwerfen, man findet weit mehr Vorteile für Inhaber und Angestellte, welche Gegengründe wohl weitaus zu überwisgen scheinen. Nehmen wir die Verleihung von Konzessionen, wie sic in Österreich vor dem Inkrafttreten des Preßgefetzes im Jahre 1922 gehandhabt wurde, vor, so werden wir sehen, -daß nicht etwa der Numerus clausus eingeführt und 'hochgehalten wurde, sondern daß die Behörden im großen und ganzen — manche Fälle politischer Natur >ausgeschaltet — wirklich nach den Lokalverhaltnifsen und den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechend mit der Erteilung der Konzession vorgegangen sind. Damit aber haben sie den ein zelnen Unternehmen auch eine gewisse Sicherheit der Existenz, so weit eben möglich, gegeben und mit dieser auch den Angestellten an dieser Existenzsicherheit mit teilnehmen lassen. Die laxe Hand- 1SI4 habung der Konzessionserteilung, wie sie nach dem Inkrafttreten des Preßgefetzes namentlich in Wien zu beobachten war, darf hier nicht angeführt weiden und nicht vielleicht hcrangezogcn werde» zum Beweise dafür, daß die Konzessionserteilungen nicht aus die Lokalverhältnislse Rücksicht nehmen müssen und daß auch bei dem System der Konzessionspflicht die Außerachtlassung der 'besonderen Verhältnisse im Gewerbe zu bemängeln sei. Die laxe Handhabung der Konzessionserteilung hat namentlich in der letzten Zeit vor dem Ablauf der Frist für die Geltungsdauer des Konzessions- zwanges ihre höchste Siuse erreicht. Die Wiener Gemeindebehör den haben da als staatliches Organ den Standpunkt eingenommen, man solle, da die Konzessionspflicht ja ohnedies bald ablaufe, keine Schwierigkeiten machen. Sie fordert nicht den Nachweis der be sonderen Bildung; wenn einer lesen und schreiben kann, kann er schon Buchhändler sein. Denn mehr als lesen braucht ja anschei nend ein Buchhändler nicht zu können. In den Jahren nach dem Umsturz, als die sozialdemokratische Partei in der Wiener Gemeinde die Mehrheit erlangte, gingen ihre ersten Bestrebungen dahin, neue Steucrquellen auszusuchen, und mit einem Schlagwort, das für die nicht überlegende Masse gilt, Hai sic erklärt, sie werde die Steuern nur dort nehmen, wo das Geld vorhanden sei, von den Reichen, von den Unternehmern. So hat die Gemeinde Wien eine Konzessionsstcucr, also eine Steuer für konzessionierte Unter nehmen, cingeführt. Die ungeheuerliche Vermehrung der Kon zessionen gerade in dieser Zeit sällt auf und hat sich außerordent lich unangenehm bemerkbar gemacht und einen tief einschneiden den Abbau der Angestelltenschaft im Buchhandel nach sich gezogen. Und gerade die vermehrte Arbeitslosigkeit im Buchhandel war nicht zuletzt zurückzuführen auf die besondere Vermehrung der Konzessionen und der damit in Zusammenhang stehenden Ver minderung der Umsatzziffer. In dieser Zeit gerade haben sich nun merkwürdigerweise viele Buchhaüdiungsgehilfcn selbständig ge macht, viele haben — allerdings spät — eingesehcn, daß dieser Schritt nicht glücklich sei, da sie als junge Geschäftsleute schon bei der geringen Kapitalkrast von der drückenden allgemeinen Lage doppelt und dreifach schwer betroffen wurden. Niemand kann behaupten, daß die Konzessionspflicht das SelbsiäNdigwcrdcn unmöglich mache. Es ist zu begrüßen, daß der -Buchhandel ein konzessioniertes Gewerbe ist, für das die Lokal- Verhältnisse maßgebend sind. Denn der Unterschied, der zwischen dem Buchhandel und einem anderen Gewerbe besteht, kann nur von der ethischen Seite gewertet werden, die /illein es erklärt, warum die Ausübung des Gewerbes nicht einer schrankenlosen Überflutung ausgesetzi werden darf. Wenn man dem österreichi schen Buchhändler vorwirfi, daß er für die Buchhandelskonzession ist, deshalb, weil er -Nutznießer« des gegenwärtigen Systems sei, so ist diesem Borwurfe mit allem Ernst und mit rücksichtsloser Entschiedenheit cntgegcnzutrcien. Genau mit derselben Schärfe, jedoch mit mehr Recht könnte man den Verfechtern dieses Ge dankens vorwerfen, daß sic für die schrankenlose Ausübung des Gewerbes sind, weil sie in der kleineren Zahl von Buchhandlungen nicht jene freie Bewegungsmöglichkcit haben, welcher sie zur Be tätigung ihres Geschäftssinnes bedürfen. Den Druck, den die Kon- zesstonspslicht ausüben soll, vermögen die konzessionierten Buch händler wohl nicht zu verspüren. Die große Masse der Bevölke rung aber wird gleichfalls kaum jemals den Druck dieser Kon- zessionspflichi gefühlt haben. Nur dem wird er ungeheuer und unerträglich, der aus irgendwelchen persönlichen Gründen die Kon zession nicht zu erreichen vermochte. Und wenn jemand behauptet, daß die Zahl der Buchhandlungen zu gering ist, daß sie nicht aus- reiche, um eine schnelle und bequeme Versorgung mit Büchern zu gewährleisten, der sehe dann mit offenen Augen und stelle richtig, daß cs derzeit mehr Buchhandlungen gibt, als für die Zahl der Käufer in Betracht kommen können. Die Not, die man hinsichtlich des Verlagsbuchhandels in Österreich als üble Folge der Konzessionspflichi zu'schreibi, Hängt nicht mit der Konzessionspslicht zusammen. Sie hat wesentlich andere -Gründe, die weitab -von dem -Gebiete liegen, welches ich hier zu behandeln habe. Für manchen Berlagsartikcl kommt wohl -die Zähl der Veririebsstellon in Betracht, für alle Verlagsartikel aber die Tüchtigkeit jener Person, die den Vertrieb leitet. Die
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