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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1926
- Strukturtyp
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- 1926-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1926
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- Deutsch
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X- 298, 23. Dezember 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Tüchtigkeit eben ist es, von der Erfolg oder Nichtersolg abhängt. Erfolg oder Nichtersolg hängt aber anch davon ab, ob man jeder zeit verfolgt, wie die Bevölkerung eingestellt und wie ihr Geist gerichtet ist. Mit Bebauern müssen mir feststellen, daß die seichte Gsistesrichtun-g der Nachkriegszeit in den Massen noch immer nicht überwunden ist und daß sich ihre Interesselosigkeit am guten Buch noch immer nicht hat voll überwinden lassen. Die Konzessionspflicht aber für die Verschlechterung des buch händlerischen Nachwuchses verantwortlich zu machen, ist wohl eine Behauptung, wie sie kühner kaum gedacht werden kann. Sie hätte dann wenigstens den Schein einer iBerechtigung, wenn in anderen Gewerben, die konzessionsfrei sind, wenn in Deutschland namentlich, das seit sechzig Jahren den Buchhandel konzessionsfrei hat, nicht dieselbe Klage über das fühlbare Sinken des sachlichen Niveaus des buchhändlerischen Nachwuchses erhoben werden müßte. So scheinen mir die Gegenargumente gegen den Konzessions zwang im Buchhandelsgewerbe auf das richtige Maß zurückgeführt, und ich will nun versuchen zu erforschen, ob es recht ist, daß der Buchhandel und mit ihm die verwandten graphischen Gewerbe Österreichs konzessioniert bleiben. Welche Folgen es hat, wenn zu unrichtiger Zeit die Fesseln, und seien sie auch drückend, vollkommen fallen gelassen werden, scheu wir an der Kolportagcliteratur. Die Einführung der Kol portagefreiheit in Österreich in der schlechtesten Zeit des Nach krieges hat Blüten entstehen lassen, die wir uns nicht zu einem Ehrenstrauß flechten dürfen. Die Klage über die Schundliteratur, über die Schuüdzeitsschristen hat in diesen Zeiten bedenklich zu genommen, so zwar, daß ernste Jugendorganisationen sich mit dieser Frage und mit der Abwehr befassen. Die Geschästsgier, welche dis Herausgabe solcher Zeitschriften und ähnlicher Artikel veranlaßt, hat mit leider großer kaufmännischer Übung die Kon junktur des Augenblickes ausgenützt und Waren auf den Markt geworfen, deren lebensverfälschende Tendenz sie ebenso verächtlich wie verwerflich macht. Da in dem Aufblühen dieser Giftpflanzen eine Folge des zur Unzeit erfolgten Lockerns der bezüglichen Vor schriften festzustellen ist, ist es am wenigsten empfehlenswert, die Konzessionspslicht derzeit wenn überhaupt zu beseitigen und dafür etwas zu setzen, dessen Auswirkungen man weder weiß noch wissen kann. Unser Wunsch ist, daß die Konzessionspflicht ausrecht bleibt und daß die Borschristen so gemacht werden, daß das Gewerbe, die Buchhändler und das Publikum voll befriedigt werden. Mit leichten Mitteln ist dies geschehen; es kann der Vorteil der Prüfung der Lokalverhältnisse dem einzelnen Unternehmer zugute kommen, es soll der Vorteil der berücksichtigen Lohnver- -hältnisse und damit der gesicherten Existenz des Einzelnen allen Angestellten zu Nutz und Frommen werden, es soll endlich auch ans dem Vorteile das Publikum seine Befriedigung haben. Die technischen Mittel, die Werbetätigkeit und die Erziehung zum Buche lassen eine Entfernung zwischen Kundschaft und Buch händler weder fühlbar noch nachweisbar werden. Wo aber Be dürfnis für eine neue Buchhandlung ist, dort sprechen auch die Lokal-Verhältnisse dafür und dort soll auch der erfahrene tüchtige Gehilfe seine Älbständigkeit finden. Die Vorteile der Konzession für das Publikum liegen darin, daß die Siebung des Konzessions- Werbers hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften doch eine Aus lese der Buchhändler mit sich bringt, eine Auslese, die die Sicher heit erwarten läßt, daß der -Buchhändler mehr sich auf die Seite der guten Literatur stellt, als sich zur Förderung einer vielleicht erträgnisreicheren, dafür -aber schlechten Literatur bewegen läßt. Ein Vorteil der Konzessionspslicht liegt weiter darin, 'daß das Wahrwort »Freie Bahn dem Tüchtigen« dort leichter auf Ver wirklichung zu rechnen hat, wo durch die Auswahl eine Reihe von Tüchtigen geschaffen und der Tüchtige im Wettbewerbe mit Tüchtigen steht und nicht erst im Kampfe mit untüchtigen Massen den Weg suchen muß, um sich die freie Bahn zum Erfolge erstreiten zu können. Daß alle diese Argumente nicht die einzigen sind, daß man -ihrer viel und viele vufzählen könnte, gibt schon die eine Tatsache kund, daß, wie eingangs erwähnt, 1925 Unternehmer und Arbeit nehmer in erfreulicher Einheit am gleichen Strange gezogen hüben, -als es galt, die Konzessionspflicht für den Buch-, Kunst- und MUsi- kalienhandel und für die graphischen Gewerbe zu verlängern und vor ihrer Aushebung zu bewahren. In klarer und erfreulicher Weise ist diese Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, von Chefs und Angestellten in dem Anträge niedergelegt und der Nachwelt aufbewahrt, der unserem Nationalrate zur Beschlußfassung Ende des Vorjahres vorgelegt wurde. Mit Genugtuung kann sestgestellt werden, daß die sozialdemokratische Gewerkschaft den Unternöhmerorganisatio- nen unbedingt und mit außerordentlichem Eifer zur Erreichung des Zieles, der Verlängerung der Konzessionspslicht — wir kennen nicht einen Konzessionszwang — -geholfen hat. Ich glaube Ihnen nicht den Wortlaut der Begründung des Antrages vorenthalten zu dürfen, den die Vertreter der beiden bürgerlichen Parteien dem N-ationalrat vorgelegt haben, welcher Antrag, wie ebenfalls schon erwähnt, Annahme im Nationalrat gesunden hat: »Durch das Preßgesetz vom Jahre 1922 wurde der Konzessions- zwan-g für den Betrieb eines Gewerbes, das die Herstellung, den Verkauf oder das Verleihen von Druckwerken zum Gegenstände hat, mit -Rechts-Wirksamkeit vom 1. Januar 1926 aufgehoben. Im Lause des letzten Jahres wurden nun von seiten -der an der Her stellung graphischer Erzeugnisse und deren Handel beteiligten Kreise, sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer, schwere Bedenken gegen die Aushebung des Konzessionszw-anges für das Preßgewevbe -laut. Diese -Bedenken -gründen sich aus solgen-de Er wägungen: Infolge der für den 1. Januar 1926 vorgesehenen Aufhebung des Kon-zessionszwanges hat sich bisher bei den Be hörden einzelner -Bundesländer eine freiere Handhabung -der noch in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen fühlbar gemacht, deren Folgen sich für Unternshmer und deren Mitarbeiter äußerst schädlich auswirken. Es entstand nämlich eine Reihe von Anfang an nicht lebensfähiger Betriebe, sowohl im Buch- und Steindruck wie auch im Buchhandel und verwandten Zweigen. Gesellte sich -hierzu noch in der Person des Inhabers ein gewisser Mangel an den notwendigen fachlichen Kenntnissen und vielleicht auch an der -gerade für dieses Gewerbe notwendigen Moral, so Katen schwere Erschütterungen für den reellen, den Kollektivvertrag einhaltenden Gewer-beinha-ber und sein Personal ein. Über solche Betriebe wur den auch wiederholt Klagen wegen mangelnder Lehrlingsaus bildung und Nichteinhaltung der gewerbepolizellichen Vorschriften (wie Bleiverordnung u. dgl.) laut. Der gute Ruf, den der hei mische Druck und Verlag im Ausland mühsam ausrechterhalten hat, kommt durch das Eindringen brancheunkundiger Elemente be reits -ins Schwanken. -So zeigen sich schon jetzt die Vorboten dessen, was zu erwarten sein wird, wenn mit der Aufhebung des Konzessionszwanges alle Schranken fallen, welche bisher der Eigenartigkeit dieses Gewerbes Rechnung getragen haben. Urheberrecht und Autorenschutz, Her stellung von Wert- und Kreditpapieren, Anvertrauen kostbaren fremden Eigentums, teils zur Vervielfältigung, teils zum Weiter verkäufe, und nicht -zuletzt di« Eindämmung der Schundliteratur erfordern eine gewisse Auswahl in -der Person -des -Konzessions- Werbers. Die Berücksichtigung dieses Moments, -ferner des Nach weises genügender fachlicher Vorbildung und endlich der -örtlichen Verhältnisse ist nur im Wege der Konzession und nicht der freien Gcwer-beanmeldung gewährleistet. Sie allein aber sichert auch -die wirtschaftliche -Existenz einer Kategorie vielseitig ausgebildeter Arbeitnehmer». -Aus dieser Begründung ersieht man den ganzen weitumfassen den Komplex von Fragen, den die Konzessionspslicht umfaßt. Das wertvolle Instrument des Kollektivvertrages darf nicht unerwähnt bleiben; damit spielt dis Konzessionspslicht weit in -das soziale Leben des Arbeitnehmers hinein, denn gerade bei den konzessionierten Unternehmungen ist vielfach di« Sicherheit der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen mehr gegeben als dort, wo die zügellose Freiheit den loyalen Willen der Einhaltung von Vertragsbestimmungen erschüttert. Der Kollektivvertrag bindet nicht einen allein, er bindet zwei und legt beiden Pflichten auf, wenn auch das Gewicht der Pflichten ungleich verteilt ist. ISIS
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