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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191311176
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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KMUW Die ganze Seite umfapt 360 vier-geipait. -petitzeiien. dis Seiles L Mitglieder für" die^eÜe^36^M." ^ ?? ^/, ^ I^ott 18 M. Stellengesuche werden mit 10 pro ^ ^ M.: für Nichts Nr. 267. Leipzig, Montag den 17. November 1913. 8V. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börfenverrin der Deutschen Buchhändler ;u Leipric,. 113. Auszug aus der Registrande des Vorstandes. II. Oktober 1913. Nr. 4301. Der E l s a ß-L o th r in g i sch e B u ch h ö n d l e r -«V e r e i ii hat in seiner Haupt- versammlung vom 2g. Juni 1913 neue Vereins satzungen und eine neue Vcrkaufsord- nung beschlossen und beides dem Vorstand des Bör senvereins zur Genehmigung eingereicht. Der Vor stand hat die Genehmigung erteilt. Der Wortlaut der neuen Verkaufsordnung des Elfaß-Lothringischen Buchhändler-Vereins ist folgen der: 8 1. Jedes öffentliche Anbieten von Rabatt oder Skonto in ziffermäßiger oder unbestimmter Form ist nach tz g der Verkaufsordnung verboten. Außer den unter 3—5 bestimmten Ausnahmefällen darf kein Rabatt gewährt werden, auch nicht in Form von Freiexemplaren und anderen Zuwendungen. 8 2. Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelver kauf und Lehrmittel, Karten und Werke, welche mit weniger als 25 7° rabattiert sind, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamtbetrags von 10.— darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder bei Barzahlung, »och bei Bezug in Rechnung. 8 3. Bei Verkäufen, die nicht unter Z 2 fallen, darf bei Barzahlung oder im Rechnuugsverkehr mit regelmäßigen Kunden ein Skonto von 2 7» ge währt werden. 8 1. Sämtlichen Behörden, Universitäts-Institu ten, öffentlichen und Anstaltsbibliotheken darf ein Skonto bis zu 5 7» gewährt werden, mit Aus nahme der unter Z 2 fallenden Verkäufe. 8 5. Für deutsche Bücher und weniger als drei zehnmal jährlich erscheinende Zeitschriften sind der Kaiserlichen Universitäts-Bibliothek 7V- 7> Rabatt zu gewähren. Mehr als zwölfmal jähr lich erscheinende Zeitschriften werden ohne Ra batt geliefert. 8 6. Antiquaria und Restauflagen sind in Anzei gen, Katalogen und Schaufenstern nach Z 17 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum zu bezeichnen. 8 7- Irgendwelche Zugaben sind nicht gestattet. Stundenpläne sind zulässig jedoch ohne irgendwel chen Anhang. 8 8. Musikalien. Die den Musikalienhandel betreibenden Mit glieder haben die Skontobestimmungen des Ver eins der Deutschen Musikalienhändler zu befolgen. 8 9. Im übrigen ist die Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Pu blikum vom 20. April 1913 für jedes Mitglied des E.-L. B.-V. bindend. 16. Oktober 1913. Nr. 4362. Der Vorstand des Börsenvereins hat mit dem Königlich Sächsischen Finanzministerium in Dresden ein Abkommen dahin getroffen, daß er einen Teil des Pavillons der Königlich SächsischenStaatsregierung auf der dies jährigen Internationalen Baufach-Ausstellung in Leipzig für die Ausstellung des Börsenvereins auf der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik im Jahre 1914 mietweise mit benutzen darf. In dem genannten Pavillon werden auch die Sammlungen der Königlichen Akademie für graphische Künste und Buchgewerbe ausgestellt werden. 23. Oktober 1913. Nr. 4458. Ein preußisches Landgericht hat den Vorstand um Mitteilung ersucht, ob auf die Lie fern ngdecinJahrbllcherngesa in Hielten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kammergerichts, die in vollständigen Bü cherbänden erscheinen, vom Sortimentsbuchhandel ein Rabatt nicht gewährt werden dürfe. Der ansragen- dcn Behörde wurde erwidert, daß der Sortiments buchhandel auf die ersteren vom Verleger weniger als 25 7» Rabatt erhält, während das Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts nur mit 25 7» ra battiert würde. Auf Artikel, die der Verleger mit weniger als 25 "/!> Rabatt liefere, dürfe der Sortimen ter keinerlei Rabatt oder Skonto gewähren, im Gegen teil sei er berechtigt, auf derartige Artikel einen Auf schlag zu machen. Bei solchen Artikeln, die der Sorti menter mit 25 7> Rabatt einkausen müsse, sei in An betracht der hohen Spesen der Verdienst des Sorti menters ein derartig geringer, daß von einem solchen fast nicht mehr die Rede sein könne. Mit Rücksicht auf die Notlage des Deutschen Sortimentsbuchhandels bitte der Vorstand, die unterstellten Behörden zu er mächtigen, auf einen Rabatt beim Bezug der Jahr bücher des Kammergerichts zu verzichten. 30. Oktober 1913. Nr. 4577. Einem anerkannten Kreisverein wurde auf dessen Anfrage erwidert, daß die Verkanfs- ordnung für den Verkehr des Deutschen Buch- Handels mit dem Publikum auf den Grundsatz aufge baut sei, daß die Ladenpreise einzuhalten sind (vgl. 8 5 Ziffer 1 der Verkaufsordnung). In Ziffer 2 sei indessen den Kreisveceinen das Recht zugestanden, Ab züge vom Ladenpreis zu gestatten; die Kreisvereine Börsenblatt für den Deutschen Buchhanbel. SV. Jahr,RNA ISIS
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