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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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285, 9. Dezember 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 13575 gatorisch sein soll, wenn anch der Höchstrabatt von 40 "/<, außerhalb der. Gilde stehenden Sortimentern überhaupt nicht gewährt werden darf. In der sich hieran anschließenden lebhaften Debatte, an der sich die Herren Cohen-Bonn, Bischofs (Franz Hanfstaengl, München), Rcsch (Lud wig Möller), Klostermann-Jena und Schwartz (F. A. Bruck mann A.-G., München) lebhaft beteiligten, führt der letztere Redner die Bedenken aus, die seiner Ansicht nach gegen die Annahme des Antrages für solche Verleger bestehen, die, wie seine Firma, gleichzeitig Buch- und Kunstverleger sind. Er glaubt, daß solche Kunden, die gleichzeitig Bnchpublikationen und Kunstblätter von diesen Verlegern beziehen, in der Hauptsache aber Buchhändler sind, sich eine Kürzung des Rabattes auf Kunstblätter mit Rücksicht daraus, daß sie nicht Mitglieder der Gilde sind, nicht leicht gefallen lassen werden. Er hält die Einführung einer abgestnften Umsatzprämie, für die anch Herr Hertel in Fa. Clemens Kauffmann plädiert, für ent schieden richtiger. Der 2. Vorsitzende weist alsdann darauf hin, daß angesichts der Meinungsverschiedenheiten, die sich über wichtige Punkte des Antrages ergeben haben, die Versammlung sich darauf beschränken müsse, heute zu der Frage nur im Prinzip Stellung zu nehmen und die Ausarbeitung der einzelne» Punkte für die nächste Hauptversamm lung im Frühjahr einer Kommission zu überlassen. Schließlich gelangt der Antrag in folgender neuen Fassung zur Abstimmung: »Unter der Voraussetzung, daß die Mitglieder der Gilde vom 1. Januar 1015 ab sich verpflichten, nur von den Knnstverlegern, die Mitglieder der Ver einigung der Knnstverleger sind, Novitäten und Lagcrbestände zu taufen und ausznstcllcn, verpflichtet sich die Vereinigung der Kunst- vcrleger, nur den Mitgliedern der Gilde mit höchstem Rabatt, dagegen den Nichtmitgliedern nnr mit beschränkten, Rabatt zu liefern. Der An trag ist einer Kommission zu überweisen, die ihn fiir die nächste Haupt versammlung im einzelnen ausarbeiten soll.« Die Abstimmung ergibt, daß von 26 Stimmen 22 der Vorlage im Prinzip znstimmen. Bei der darauf ftattfindenden Wahl einer Kommission fiir die Vereinigung der Knnstverleger werden die Herren: Bischofs (Hanfstaengl, München), Nesch (Möller, Lübeck), Schnitze (Stiefbold L Co., Berlin), Schütze (Photographische Gesellschaft, Berlin) und Karl Werckmeister (Berlin) gewählt. Alsdann wird ans Antrag des Herrn Klostermann, der das Referat hierüber übernommen hatte, der zweite Teil des Gilde-Antrages: »Die Hauptversammlung wolle zustimmen, daß der Vorstand gemeinsam mit dem Vorstand der D.K.G. einen Ausschuß wählt, der zunächst die Auf gabe hat, eine dem Knnsthandel angepaßte Fassung des Verpflichtnngs- schcines für die nunmehr in die D.K.G. auszunehmenden Warenhäuser zu beraten und zu beschließen: fernerhin als Schiedsgerichts-Ausschuß über Fälligkeit der Vertragsstrafe für vertragsuntreuc Warenhäuser und über deren Ausschluß Urteil zu fällen hat« der Kommission zur Erledigung überwiesen. Der Antrag der Firma Ludw. Möller »Blätter mit einem Laden preis von 5 Mark und darunter dürfen mit einem Extra-Rabatt anch an solche Grossisten geliefert werden, die nicht Mitglieder der Vereini gung der Kunstverleger sind«, wird nach längerer Debatte abgelehnt. Der 2. Schriftführer verliest alsdann die vom Vorstande vor- geschlagencn einheitlichen Bezeichnungen für die verschiedenen Ncpro- duktionsverfahren, die mit kleinen Änderungen von der Versammlung gntgehcißen werden. Die Frage der eventuellen obligatorischen Ein führung dieser Bezeichnungen soll indessen einer späteren Hauptver sammlung Vorbehalten bleiben. Von der Leitung der Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik, Leipzig 1014, war angeregt worden, die Frühjahrs-Hauptversammlung der Vereinigung in Leipzig abznhalten. Dieser Antrag wird jedoch abgelchnt mit Hinweis darauf, daß an dem bisher durchgeführten Grundsatz fcstgehalten werden soll, die Frühjahrshauptversammlung gleichzeitig mit der Eröffnung der großen Kunstausstellung in Berlin stattfinden zu lassen, zn der die meisten Mitglieder ohnehin dort an wesend sind. Auf das in der Tagesordnung vorgesehene Referat des 1. Schrift führers über die neue amerikanische Zollgesetzgebung wird der vor gerückten Zeit halber verzichtet. Indessen soll dieses Referat den In teressenten schriftlich zugänglich gemacht werden. Zum Schluß gelangten noch einzelne Fälle über Verletzung von Lieferungsbedingungen seitens einzelner Mitglieder sowie über Be schlagnahme angeblich unzüchtiger Darstellungen zur Sprache. Es wird aus einen kürzlich in der Königsberger Hartungschen Zeitung erschie nenen Aufsatz des Herrn Landgerichtsöirektor Kanzow, des Syndikus des Vereins Berliner Künstler, hingewiesen, der diese Frage in sehr eingehender und treffender Weise erörtert. Der Vorstand beabsichtigt, sich mit dem Verein Berliner Künstler zum Zwecke gemeinsamer Schritte in Verbindung zu setzen. Die erste Tagung der ncngcwählten Kommission für die Bearbei tung des Antrages der Kunsthändler-Gilde soll bereits am folgenden Tage, nachmittags 4 Uhr im Habsburger Hof, stattfinden. Eine korporative Beteiligung an der 1014 in Malmö ftattfindenden Ausstellung, zn der der Vorstand eingeladen wurde, soll abschlägig be schicken werden. Nachdem Herr Karl Werckmeister dem 2. Vorsitzenden, Herrn Schnitze, den warmen Dank der Versammlung für seine überaus sach liche Leitung der Sitzung, die mit nnr einer einviertelstündigen Pause 7 Stunden gewährt hat, zum Ausdruck gebracht hat, wird die Sitzung gegen 10 Uhr geschlossen. Kleine Mitteilungen. Eine ungültige Polizeiverordnung. Der Verlagsbuchhändler Bicrey-Leipzig empfahl in Inseraten das in seinem Verlage in 85. Auf lage erschienene Buch »Die Selbstbcwahrung« von vr. Retau. Vom Schöffengericht wurde deshalb der Verleger auf Grund der Polizei verordnung vom November 1012, die das öffentliche Anpreiscn von Heilmitteln, deren Zusammensetzung nicht bekanntgegeben ist, ver bietet, zu 20 Geldstrafe verurteilt. Das Gericht war von dem Stand punkte auögegangen, daß in dem Anfang des Buches, in dem sich Dank schreiben der Patienten unter Bezugnahme aus Pillen und Medikamente befanden, die öffentliche Anpreisung von Heilmitteln zu finden sei, deren Zusammensetzung dem Publikum nicht bekannt sei. Gegen das llrteil wurde Berufung eingelegt. Noch bevor diese verhandelt werden konnte, hat am 15. Oktober 1010 das Kammergericht in einer anderen Sache entschieden, daß eine Polizeiverordnung, die das Anpreisen voll derartigen Mitteln verbiete, ungültig sei. Auf diese Entscheidung und ans ein Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden, das sich auch schon mit dem Buche befaßt und das Gegenteil des schöffengcrichtlichen Urteils festgestcllt hat, berief sich der Verteidiger des Verlagsbuchhändlers, Rechtsanwalt vr. Albert Merzbach. Die Strafkammer schloß sich diesen Ausführungen an, erklärte die Polizeiverordnnng für ungültig, sprach den Angeklagten frei und libernahm die Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse. »Leichter Nebenverdienst bis zu 150 .V/ monatlich« wurde in Zei tungsanzeigen, die im vorigen Jahre in vielen Blättern erschienen, von München ans in Aussicht gestellt. Der Einsender dieser Anzeigen war der Kaufmann Karl Wehrmann, der seit 1007 in München eine Annoncenexpedition betreibt und, um seine Einnahmen zu erhöhen, dieses Manöver ansgcdacht hatte. Das Landgericht I in München hat darin einen Betrug im großen erblickt und W. am 30. Juni d. I. zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Wenn auf die fraglichen Anzeigen sich jemand gemeldet hatte, erhielt er einen Prospekt vom Angeklagten zugesandt, in dem mitgeteilt wurde, daß cs sich um leicht auszuführende häusliche Schreibarbeit handele, nämlich um die Anfertigung von Briefen nach einem vorgelcgten Muster. Besonders bemerken wir, so hieß es weiter, daß wir Ihnen keine Waren aufdrängen wollen und daß Sie dauernd, nicht nur zeitweise tätig sein sollen. Diese Tätigkeit dürfte Ihnen, nachdem Sie sich cingearbeitet haben, einen derartigen Ver dienst cinbringen, daß Sie Ihre ganze Arbeitszeit darauf verwenden können. Ein Einkommen von 100—150 monatlich wird Ihnen garantiert. Das erforderliche Jnstruktions- und Anfangsmaterial senden wir Ihnen gegen 1.75 franko zu: Nachnahme 40 teurer: Ausland nur gegen Voreinsendung. Auf dieser Zahlung müssen mir bestehen, da mir von Leuten geschädigt worden sind, die nur aus purer Neugier sich unsere Materialien kommen ließen und sie nicht verwer teten. Da wir Ihnen nicht das Material verkaufen, sondern eine dau ernde Geschäftsverbindung erwünscht ist, erhalten Sie diese kleine Aus lage bei der Auszahlung Ihres ersten Verdienstes zurückvcrgütct. Weiteres Material erhalten Sie gratis, solange Sie für uns tätig sind. Soweit der Prospekt. Wer dann die verlangten 1.75 einsandte, er hielt dann eine der drei kleinen Broschliren zngcsanöt, die der Ange klagte von den in Lübeck und Breslau wohnenden Verlegern bezogen hatte und deren Ladenpreis 50 ^ betrug. Jede dieser drei Schriften enthält lediglich allgemein gehaltene Vorschläge, wie man sich durch häusliche Tätigkeit, z. B. durch Adrcsscnschreiben, durch Eröffnung eines Versandgeschäfts, durch Einrichtung eines Adressenbureaus usw. Nebencinkommen verschaffen kann. Mit der Zusendung dieser Schrift war in der Regel die Tätigkeit des Angeklagten erschöpft: nur in einigen wenigen Fällen hat er den Einsendern des Geldes Gelegenheit zn kleinen Einnahmen durch schriftliche Arbeiten verschafft. Von Dezember 1012 bis März 1013 wendete sich eine große Menge von Personen an den Angeklagten. Alle wurden in den Glauben versetzt, daß sie in ein festes dauerndes Arbeitsverhältnis treten und lohnende Arbeit übertragen erhalten würden. Sie wurden getäuscht und veran laßt, 1.75 <// einznsenden. Statt der erhofften Arbeit und des dauern den Verdienstes erhielten sie trotz der Versicherung, daß Ihnen keine Ware anfgcdrängt werde, eine Broschüre zngesandt, die für sie völlig wertlos war und die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht bezogen haben würben. Hiernach sind sic um 1.75 .// geschädigt ober.
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