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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1913
- Strukturtyp
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- 1913-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1913
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- Deutsch
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Nr. 288. UM - // ^ »jährlich sreiGejchäftsstclls od-^26MarV ^Eostü^ci?wciiung!! sür^/^6.17 statt 13M. 6t^/eng^juche^erdcn mit lO pf^. pro ^Z36 M^rk jährl^ch.^Nach ^dern Ausland ^e^folgt Lieferung ^ >Naum15^Pf..'/«6.13.50 M..'^^26M..'/. 6^0^M.. für Nicht-!» RdMmMMrseWÄUrMerSMWMW Leipzig, Freilag den 12. Dezember 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Das Kündigungsrecht des Verlegers und des Verfassers. Von Or. Alexander Elster, Jena. I. Nur wenige Paragraphen gibt es im Verlagsgesetz, die einen Rücktritt oder eine Kündigung für einen der beiden Beteiligten festsetzen, und vor allen Dingen gibt es kein Auseinandergehen eines Verfassers von seinem Verleger oder eines Verlegers von seinem Verfasser, wenn etwa in ihrem späteren Verhalten zu einander Dinge eintreten, die ihr Zusammenarbeiten zur Qual machen. Sie sind dann, von wenigen Ausnahmen, die wir im folgenden besprechen werden, abgesehen, fest aneinander gebunden und müssen, so gut es gehen mag, miteinander auszukommen suchen, indem sie noch ihr gemeinsames Interesse aufrechterhalten, wenn auch die Persönlichen Beziehungen ihnen dies aufs äußerste erschweren mögen. Daß hier Lücken im Verlagsgefetz sind, wird man wohl zugeben müssen, und um so wichtiger ist es, diejenigen Sätze, die das Gesetz an die Hand gibt, richtig auszulegen. Zunächst aber mutz gesagt werden, datz im Verlagsgesetz die Begriffe der Kündigung und des Rücktritts so gut wie gänzlich miteinander vermengt sind, obschon sie eigentlich ganz Verschie denes bedeuten sollten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist eine Auf lösung des Vertragsverhältnisses, die rückwirkend ist, und bei der das auf Grund des Vertragsverhältnisses Geleistete beiderseitig zurllckgesordert und zurückgewährt werden soll. Eine Kün digung hingegen ist ihrem Begriffe nach etwas, was einem gültigen Vertragsberhältnis ein Ziel setzt und die Auflösung also lediglich von einem bestimmten Punkt der Zukunft an festsetzt. Beim Rücktritt soll das Rechts geschäft rückgängig gemacht werden, bei der Kündigung wird es in feiner Existenz b i s zu jenem Zeitpunkt der Auflösung geradezu bestätigt. Wenn 8 38 VG. sagt: »Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrage erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Teil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag teilweise aufrechterhalten bleibt«, so ergibt sich hier aus ganz klar, datz das Gesetz diese beiden Begriffe in ziemlich unzulässiger Weise miteinander verwischt hat. Die Umstände des Falles erst sollen ergeben, ob nicht der bis zu einem gewissen Zeit punkt schon geleistete Teil der Vertragsverpflichtung als gültiger Vertrag behandelt und Rechte und Pflichten durch ihn erzeugt werden, während erst für einen weiteren Teil des Vertrages die Auflösung gültig wird. Und da es dort weiter heißt, datz im Zweifel der Vertrag so weit aufrechterhalten wird, als er sich auf die nicht zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge (also auf die bereits ausgelieferten Bücher), auf frühere Abtei- " lungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt, und daß der entsprechende Teil der Vergütung für diese aufrechtzuerhalten den Teile auch dem Verfasser zu zahlen ist, so kann man im Rechts sinn von einem Rücktritt nicht sprechen, da er nur die Teile des Vertrages berührt, die sich noch in der Sphäre der Vertrag schließenden befinden und sich deshalb noch rückgängig machen lassen. Auch der ß 17, in dem es sich darum handelt, daß der Ver- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 86. Jahrgana. fasser berechtigt ist, von dem Verlagsbertrag »zurückzutreten«, wenn die Veranstaltung einer neuen Auflage nicht rechtzeitig erfolgt, gibt nichts anderes als eine »Kündigung«, und es wäre schlimm, wenn man dem Verlagsgesetz wirklich folgen und gemätz seinem § 37 auf dieses »Rücktrittsrecht« die AK 346—358 BGB. anwenden wollte. Denn diese legen beispielsweise als Grund sätze fest, daß die Parteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben. Wollte man diese Bestimmung wirklich auf das Verlagsgesetz anwenden, so würde ja dieses »Rücktritts recht« bei einer neuen Auflage, die nur einen Bestandteil eines für alle Auflagen einheitlich abgeschlossenen Vertrages bedeutet, alles, was die Parteien bei den früheren Auflagen geleistet haben, gegenstandslos machen. Man sieht also, datz das nicht geht, und daß also das Verlagsgesetz sich hier wieder einmal geirrt hat. Wir haben schon oben erwähnt, daß es grundsätzlich und der Regel nach im Verlagsverhältnis eine Kündigung nicht gibt, denn da das Gesetz die Fälle, in denen eine Auflösung des Vertrages stattfinden kann, ganz ausdrücklich aufzählt, so müssen eben diese Fälle als die einzigen angesehen werden, und nur wenn sie ge geben sind, ist eine Auflösung des Verhältnisses rechtlich möglich — es sei denn, datz sich die Parteien durch ihren besonderen Ver trag andere Auflösungsgründe Vorbehalten haben. Denn der Regel nach endigt ein Verlagsverhältnis erst in dem Augenblick, wo das letzte Exemplar einer Auflage abgesetzt ist, oder, falls der Vertrag für alle Auflagen geschlossen ist, dann, wenn die Schutzfrist für das Werk abläuft. So muß denn betrachtet werden, welches die bestimmten Fälle der Auflösung sind, die das Gesetz an die Hand gibt. II. Wann kann der Verleger den Verlagsvertrag a ufl ö s e n? 1. Nach K 17 VG. kann der Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, den Vertrag beim vollständigen Ver kauf der alten Auflage auflösen, denn das Gesetz sagt, daß er nicht verpflichtet sei, eine neue Auflage zu veranstalten, und daß der Verfasser, wenn der Verleger die Veranstaltung einer neuen Auflage verweigert oder nach Ansetzung einer Frist nicht vor nimmt, vom Vertrage zurücktreten könne. Es ist wiederum ein kleiner Irrtum des Verlagsgesetzes, diese Weigerung des Ver legers, an die Herstellung einer neuen Auflage heranzutreten, als ein Rücktrittsrecht des Verfassers zu konstruieren, obschon hier tatsächlich und wirtschaftlich der Verleger derjenige ist, der einen Rücktritt erklärt, ausführt und durchsetzen kann. Nur ist dem Verfasser eben hier ein Recht gegeben, die Entscheidung des Ver legers zu beschleunigen, wenn dieser etwa die Sache in die Länge ziehen sollte. Solange aber der Verfasser den Rücktritt, den ihm das Gesetz so formell gibt, nicht erklärt, mutz man allerdings Wohl annehmen, daß der Verleger seinen Sinn noch ändern und immer noch auf Grund des alten Vertrages eine neue Auflage Her stellen darf (natürlich wenn er nicht schon die Veranstaltung einer neuen Auflage ausdrücklich verweigert hat). 2. Der Verleger kann nach H 18 VG. das Verlagsverhältnis auflösen (hier sagt nun das Gesetz wieder »kündigen«, obwohl cs 1774
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