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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1913
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- 1913-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1913
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- Deutsch
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^ 288, 12. Dezember 1913. Redaktioneller Teil. Nur so diel sei betont, daß äußerlich geringe Jrrtümer, wie z. B. über die Fähigkeiten des Verfassers, fein Renommee und dergi., kaum ausreichen können, um den Verlagsvertrag anzufechten. Es müssen ganz starke Gründe sein, wenn sie hier etwas ausrichten sollen. Gerade in dieser Hinsicht steht der Verleger nach dem Gesetz ungünstiger da als der Verfasser, dem im Z 35 ein beson deres Recht gegeben ist, ohne daß etwas Ähnliches für den Ver leger bestimmt wäre. Darüber im folgenden Abschnitt. III. Wann kann der Verfasser den Verlagsvertrag a ns l ö s en? 1. Wenn der Verleger, der eine neue Auflage beranstalten darf, diese nicht rechtzeitig vornimmt oder verweigert. Darüber haben wir schon oben gesprochen und gesehen, daß dieses ckokaoto eigentlich ein Auflösungsrecht des Verlegers ist. 2. Wenn der Verleger das Werk nicht vertragsmäßig ver vielfältigt und verbreitet. Dahin gehört z. B. die Überschreitung der ihm zugebilligten Auflagenhöhe, die Veranstaltung einer neuen Auslage, die Unterlassung der üblichen Vertriebshand- lungcn, also Versendung von Rezensionsexemplaren, Erlaß von Ankündigungen im Buchhandel und für das Publikum usw. Dies alles findet seine Grenze im Verkehrsüblichen. Dahingegen ist es nicht etwa schon ein Auflösungsgrund für den Verfasser, wenn nur seiner Meinung nach von seiten des Verlegers nicht genug für das Buch geschieht, wenn er also unbillige und nicht Verkehrs- übliche Anforderungen an die Vertriebstätigkeit stellt, oder der gleichen mehr. Über diese Frage ist schon einmal eine Kontroverse entstanden, vr. A. Coulin hatte in »Jherings Jahrbüchern« dem Verfasser ein sehr weitgehendes Forderungsrecht auf Ver sendung von Rezensionsexemplaren durch den Verleger zugcspro- chen, und Voigtländer ist ihm in »Jherings Jahrbüchern«, ich im »Archiv für Bürger!. Recht« entgegengetreten. Gewiß ist der Verleger dem Verfasser zur Verbreitung des Buches, also zu einem energischen, zweckentsprechenden Vertrieb verpflichtet; denn das ist die eine wesentliche Seite seiner Vertragsvcrpflichtung. Aber die Grenze wird hier durch die Zweckmäßigkeit und die Üb- lichkeit gezogen. Der Verfasser kann nur verlangen, daß das geschieht, was unter gleichen Verhältnissen (rsbns sie stantibus) üblich und was im einzelnen Fall zweckmäßig ist. Das Zweck mäßige aber bedeutet ein geschäftlich Zweckmäßiges, und darüber hat der Verleger zu entscheiden, weil nur er das zu be urteilen vermag. Nicht schon die Tatsache, daß eine Besprechung oder ein Inserat an einer bestimmten Stelle für den Antor zweck mäßig oder auch für die Förderung des Absatzes geeignet sein kann, genügt sllr eine Verpflichtung des Verlegers zu eben diesem Schritte des Vertriebs. Es muß vielmehr auch gefragt wer den, ob der zu erwartende Erfolg auch den dafür auszuwendenden Opfern entspricht, und ob nicht der gleiche Erfolg auf anderem Wege ebensogut oder besser zu erreichen ist. Auch ist die Anzahl der für diese Zwecke herzugebenden Exemplare durch den »Über schuß« oder »Zuschuß« begrenzt, und der Verleger ist nicht ver pflichtet, den Wünschen des Verfassers auf unbegrenzte Vertriebs handlungen zu entsprechen. Köhler hat in seinem »Urheber recht« <S. 282 ff.) dem Verleger eine relativ sehr große Selb ständigkeit und Entscheidungsfreiheit gegeben, und mit Recht. Das Vertrauensverhältnis, in dem sich Verfasser und Verleger zueinander befinden, erfordert dies ebenso, wie es aus der ande ren Seite die Rllcktrittsrechte des Verlegers ans qualitativ unzu reichender Arbeit (siehe oben bei II, 3) beschränkt. 3. Nach A 38 kann der Verfasser vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verleger in Konkurs gerät und zur Zeit der Er öffnung des Konkursverfahrens die Vervielfältigung des Wer kes noch nicht begonnen hatte. Andernfalls, wenn also mit der Vervielfältigung schon begonnen worden war, gehört das Ver lagsrecht an dem Werke und das Werk selbst zur Konkursmasse und kann da oft einen besonders wertvollen Posten der Konkurs masse bilden, auf den der Konkursverwalter Wert legt. 4. Das bei weitem wichtigste Rllcktrittsrecht, ein Recht, das ein gewisses Privileg für den Verfasser bedeutet, ist aber das nach 8 35 festgesetzte, demzufolge der Verfasser ein besonderes Rücktrittsrechl hat, »wenn sich bis zum Beginn der Vervielfälti gung Umstände ergeben, die bei dem Abschluß des Vertrages nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sach lage und verständiger Würdigung des Falles von der Heraus gabe des Werkes zurückgehalten haben würden«. Dies bezieht sich vielleicht gar nicht einmal auf Umstände in der Sphäre des Verlegers, sondern auf Umstände, die sich ganz objektiv auf das Werk beziehen, z. B. wenn ein gleichartiges Werk eines anderen Verfassers inzwischen erschienen ist, wenn das Thema des Buches gegenstandslos geworden ist oder einen erheblichen Teil seiner Bedeutung eingebüßt hat. Immerhin ist aber auch dieses Rück trittsrecht nicht ohne nachhaltige Einschränkungen für den Ver fasser, denn erstens mutz es sich um Umstände handeln, die ganz allgemein (nicht bloß für den Verfasser) nicht voraussehbar waren, wodurch sich also der Kreis dieser Umstände schon erheblich einschränkt, und zweitens ist dieses Auflösungsrecht nur bis zum Beginn der Drucklegung gegeben, also meist Wohl nur für kurze Zeit. Denn Umstände und Veränderungen, die »man« sehr Wohl voraussehen konnte, die aber bloß der Verfasser nicht gesehen hat, geben ihm dieses Recht des Rücktritts nicht. Endlich mutz der Verfasser die von dem Verleger inzwischen gemachten Aufwendungen ersetzen, und wenn er etwa innerhalb eines Jahres seit der Auflösung des Vertrages das Werk doch, und zwar bei einem anderen Verleger herausgibt, so mutz er sogar den dem Verleger entgangenen Gewinn ersetzen. 5. Endlich steht dem Verfasser natürlich auch der Grund der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums in wesentlichen Eigen schaften zu, in gleicher Weise, wie wir es für den Verleger schon oben ausgeführt haben. IV. Die Aß 37 und 38 V.-G. geben die Folgen der Vertragsauf lösung in einzelnen Punkten an. Wir haben im wesentlichen dar über schon oben im ersten Abschnitt gesprochen. Erwähnt sei hier nur noch, daß die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen durch die Kündigung natürlich unberührt bleiben, ebenso wenn es sich um einen solchen Rücktritt (rückwirkende Auflösung) handelt, bet der der Vertrag teilweise aufrechterhalten bleibt. Kommt es aber zu einem gänzlichen Rücktritt dergestalt, daß der Ver- trag völlig rückgängig gemacht wird, so entfällt dadurch auch jeder Rechtsgrund auf Schadensersatzleistungen, die aus etwaigen Vertragsverletzungen entstanden waren. War jedoch in der Vertragsverletzung, wie Riezler mit Recht hervorhebt, zugleich eine Urheberrechtsverletzung durch den Verleger enthal ten, so werden deren Folgen natürlich weder durch die Kündigung, noch durch den Rücktritt vom Vertrage berührt, denn dies steht auf einem andern Blatt. Urheberrechtsverletzungen, die nur gegenüber diesem Verleger eine Verletzung des Urheberrechts sind, fallen aber natürlich auch weg, wenn der Vertrag gänzlich rück gängig gemacht wird, also ein Urheberrecht auf den Verleger überhaupt nicht übergegangen ist. Wiederanknüpfungen eines aufgelösten Verlagsverhältnisses können natürlich möglich werden. Der Verfasser wie der Ver leger können sich über die Gründe, die sie einmal zur Auflösung des Vertragsverhältnisses bestimmt haben, später bei neuerem Überlegungen Hinwegfetzen und trotz der eingetretenen Hinder nisse ihre Verbindung wieder erneuern. Endlich sei noch die Frage wenigstens erwähnt, die in einem österreichischen oberstgerichtlichen Urteil einmal behandelt wor den ist, ob ein Verfasser, der seine sämtlichen künftigen Werke einem Verleger zugesagt hat, von diesem Vertrag zurücktreten kann. Das österreichische Gericht war der Meinung, daß dies zu lässig sein müsse, soweit es sich nicht um die Zusicherung be stimmter und bestimmbarer einzelner Werke der Zukunft, sondern nur um eine allgemeine Zusage handelt. Allein dies ist österrei chisches Recht, das sich auf den Wortlaut einer Gesetzesvor- schrift stützen kann, während wir eine solche nicht besitzen und es daher lediglich nach dem Wortlaut des betreffenden Vertrages, und nach der guten Sitte auslegen müssen. 1774'
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