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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1926
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- 1926-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1926
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X» 284, 7, Dezember 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d. Dtschn. Buchhandel. Antiquariats-Kataloge. ^elcermanu, Ilreodor, I^üneken, Kromevadeplakr 10: Antiquar. OeZekeulrxverke. ^Veitinacdtskatalog. 1206 Kru. 56 8. Kaer, dosepk, L 0 o., Kranlckurt a. ^l., Koeli8kr. 6: Kata log 729: ^rekaeoloZica 0Ias8iea. 2206 Krn. 154 8. K l a e k xv e 11, 6. K., K t d., Oxkord, 50/51 Kroad 8treet: Oata- logne 211: IVlodern di8torx. 1744 Kru. 57 8. KuclibaudlunZ Ou8tav Kook, Oe8. m. b. II., KeipriZ, 8odIo88ga886 7—9: Katalog 574: Neuere Kdilolo§ie. 651 Nrn. 50 8. — 578: Bücher und Musikalien besonders zu Weihnachtsgeschenken geeignet. 144 S. Lurger8c1ijk LNierman8, Keiüen (Xiederl.), »I'emplum 8a1omoni8«, Nieuxv8teeg 1: Oatalogue 64: Kngli8ti language and literature. 980 Nrn. 52 8. Korotkeum-Küeberabteiluug, ^Vlen IX, Wadri-nger 8tr. 2: Naedrielitenblatt kür Küoderauletiouen. Nr. 208: Oe8amt- au8gaben, Kla88ilrer. 545 Nrn. 8 8. 4» Verweigerung: 9. bi8 11. verember 1926. Kraenkel, 8. Nartin, Kerlin XV 62, Kutkerwr. 19: Kata log 65: veut8otie Literatur. 278 Nrn. 31 8. Verweigerung: 10. verember 1926. Oraupe, Kaul, Kerlin VV 35, Küt20xv8tr. 38: ^ulrtion8-Kata- log 70: Kibliottielr Kr. O. Kawan, Kerlin, uncl Keiträge au8 anderem Ke8itr. Kranr:. illu8tr. Küelier de8 18. u. 19. datirli. — 1926. Ilabbel, d08ek, Kegen8burg, Outenberg8tr. 17: ^.ntiqua- ri8eli68 8onder-^ngebot. 2 8. 4° dar!er 8 ^ntilrvariat, Kopenliagen V, Ol. Kongevej 134: Katalog 108: Kunw. Killedlrun8t. ^rlritelrtur. Kun8tindu8tri. 781 Nrn. 28 8. 6. und 7. Kesemker 1926. Karl L Kader, ^lüneden, Narieuplatr 25: Katalog 25: Kunw- g68odi6dte — Kun8tgexverde — ^.rodaeologie — ^rekitelrtur. 1516 Nrn. 80 8. Koedinger, Keonie, Kerlin VV 15, Ka83N6N8tr. 29: Ver- 2eiedni8 1: Kupker8ticde, Küeder. 268 Nrn. 35 8. Neuma^er, K. K., Kondon ^V. O. 2, 70 Odaring 0ro88 Koad: Oatalogue 70: Kine and applied art8, arekiteeture and illu8trated boolc8. 1044 Nrn. 63 8. Kappa port, O. K., Koma, 153 Via del Kabuino: Oatalogue 53. 552 Nrn. 88 8. 8edöningk, Kerdinand, 08nabrüelr, Kombok 5: Katalog 237: Keut8ede, kran2Ö8i8ede und engli8ede Kiteratur. ?dilo80pdie, 068ekiedte, Kun8t, lnlrunadeln. 1581 Nrn. 66 8. 8 e b u l 2, 0. K., L O o., Klauen i. V.: ^ntiquariats-^n2eigen vom 1. November 1926. 67 Nrn. 8 8. Oo., Kerlin 15, Kaiser-^llee 209: Katalog 26: Kevolution und Korialismus. 437 Nrn. 32 8. Kleine Mitteilungen. Das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutz- schristen wurde am 3. Dezember vom Reichstag angenommen. Die 88 2 und 3 des Gesetzes (den vollständigen Wortlaut s. Bbl. 1925, Nr. 234) wurden dahin abgeändert, daß die Prüfungsstellen vom Neichsminister des Innern im Einvernehmen mit den Landesregie rungen nach Bedarf errichtet werden. Ihre Entscheidungen sollen für das ganze Reich Gültigkeit haben. Zur Entscheidung über Ein spruch und Beschwerde soll eine Oberprüfstelle in Leipzig gebildet werben. Die Prüfstelle besteht aus einem beamteten Vorsitzenden und acht Sachverständigen aus den Kreisen ber Kunst und Literatur, des Buch- und Kunsthandels, ber Jugendwohlsahrt und der Jugend-Organi sationen, der Lehrerschaft und der Volksbildungsorgane. Der Neichs- lninister soll nach bem Antrag bei der Ernennung der Sachverständi gen die Vertreter der Kirche berücksichtigen. Nur bei Übereinstim mung von mindestens sechs Mitgliedern darf eine Schrift auf die Liste gesetzt werden. Der Oberprüfstelle gehören außer dem Vorsitzenden und den Sachverständigen noch sechs vom Neichsrat gewählte Bei sitzer an. Verlagswcrt und Verlagsrecht. — Am 29. November 1926 fand auf Einladung des Steuerinstituts an der Handelshochschule Leipzig ein Diskussionsabend über die Frage der st e u e r l i ch e n Behand lung von Verlagsrechten und Verlags werten statt. Vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt referierte zunächst der Leiter des Instituts, Professor Kr. Großmann, über den Verlags wert, indem er ausführte, daß die Vermögensbesteuerung des Verlagswertes auf eine solche des Produktionssaktors Arbeit hinauslaufe, denn der Verlagswert müsse täglich und stündlich durch Arbeitsleistung erworben werden, und nur unklare Vorstellungsweise könne in den Glauben versetzen, daß es sich hier um Kapital- werte handle. In überzeugender Weise kam der Referent unter Dar legung der Unterschiede zwischen analytischer und synthetischer Wert ermittlung zu dem Ergebnis, daß die B e st e u e r u n g des Ver lag s w e r t e s abgelehnt werden müsse, und zwar auch in den Fällen, in denen ein entgeltlicher Erwerb des Verlagswertes statt gefunden habe. Hierbei konnte sich der Vortragende auf das Urteil des Neichsfinanzhofs vom 13. April 1926 berufen, das, allerdings unter Bejahung der Vcrmögenssteucrpflicht des Verlagswertes für die Vermögenssteuer 1924, ebenfalls feststellt, daß ein innerer Grund für die Unterscheidung zwischen selbstgeschafsenem und er worbenem Verlagswert nicht bestehe. Im Anschluß hieran berichtete Herr Rechtsanwalt Kr. Runge über die steuerliche Behandlung von Verlagsrechten. Er be tonte den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Verlagswcrt als der Summe der ideellen Werte eines Geschäfts und dem Verlagsrecht als dem Recht an einem konkreten Erzeugnis der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst oder Photographie, ein Unterschied, der in der Dis kussion noch besonders von Professor Kr. Menz unterstrichen wurde. Der Vortragende charakterisierte ferner den Unterschied zwischen Ur heber- und Verlagsrecht dahin, daß beim Urheberrecht originärer, beim Verlagsrecht dagegen lediglich abgeleiteter Nechtserwerb vorliegt, und betonte insbesondere die schwerwiegenden Verpflichtungen des Verlegers hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung und regelmäßig auch der Honorarzahlung. Er wies weiter darauf hin, daß man zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Monopolstellung unterscheiden muß und das Verlagsrecht zunächst nur eine formale Rechtsstellung verleiht, deren Inhalt durch die Arbeitsleistung des Verlegers bedingt wird. Davon ausgehend, daß handelsüblicher- wcise die Verlagsrechte, mindestens soweit sie nicht käuflich erworben sind, in den Handelsbilanzen der Verleger nicht berücksichtigt werden, prüfte der Referent die Vereinbarkeit dieses Bilanzierungsprinzips mit den Vorschriften der geltenden Ertrags- und Vermögens- besteucrung. In überzeugender Weise kam der Referent zu dem Ergebnis, daß u n v e r ä u ß e r t e, b. h. noch nicht als Han delsobjekt in Erscheinung getretene Verlagsrechte als solche weder der Einkommen- noch der Ver möge n s b e st e u e r u n g unterliegen. Im Anschluß hieran machte er noch einige ergänzende Ausführungen über den Verlags- wert, indem er nachwies, daß der Versuch einer steuerlichen Er fassung der ideellen Werte zu v ö l l i g e r Willkür führen muß und ebensowenig mit den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung wie mit den Prinzipien der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit vereinbar ist. Unter Schilderung der früheren und jetzigen Rechtsprechung des Neichsfinanzhofs betonte Kr. Runge, daß in der Praxis nur mit s e ft e n, klaren und einfachen Richt linien gearbeitet werden kann und die Neibungsflächen zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen durch zeit- und kraftraubende Experimente nicht vergrößert, sondern verringert werden müssen, damit das für die Steuermoral unentbehrliche Vertrauen zwischen Behörden und Besteuerten, das in der Vorkriegszeit die Regel war, wieder hergestellt wird. Die Diskussion, an der sich vornehmlich die Herren Robert Voigtländer und Professor Kr. Menz beteiligten, kam zu einer vollständigen Billigung der von den Referenten vertretenen Auf fassung und bewegte sich in der Hauptsache um den zwischen beiden offen gebliebenen Streitpunkt, ob für die käuflich erworbenen und bilanzmäßig ausgewiesenen Werte eine abweichende Behandlung not wendig sei. Herr Kr. Runge begründete dies unter Hinweis auf die Tatsache, daß cs sich in diesen Fällen um freiwillig anerkannte Werte handelt im Gegensatz zu oktroyierten, d. h. von der Steuerbehörde einseitig aufgezwungencn Werten. Andererseits wies Herr Professor Kr. Großmann darauf hin, daß der Verlagswert ohüe das Unter nehmen überhaupt nicht veräußerlich ist, und ebenso Herr Professor 1445
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