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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1926
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- Deutsch
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284, 7. Dczcmbcr 1926. Redllltioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. vr. Menz bezüglich der Verlagsrechte, daß eine Veräußerung von Verlagsrechten ohne Vorräte, bei denen sie bereits in Form bezahlten Honorars berücksichtigt sind, kaum vorkommt. Herr vr. Runge gab zu, daß die betriebswirtschaftliche Logik auf Seiten des Herrn Pro fessor Großmann sei, wenn er auch befürchtete, daß sie an der nun leider einmal vorhandenen Unlogik der Steuergesetze scheitern werde. Die gut besuchte Veranstaltung dürste für alle Teilnehmer sehr anregend und nutzbringend verlaufen sein, und es wäre zu wünschen, daß ähnliche Diskussionsabende auch an anderen Buchhandelsplätzen stattfänden. In dieser Richtung ist ein Vortragsabend in der In dustrie- und Handelskammer zu Berli n am 9. Dezember 1926 nachmittags 4 Uhr zu erwähnen, der sich nur mit der Frage der Firmen- und Verlagswerte beschäftigen soll, worüber Senatspräsibent Di. Becher und Professor vr. Flechtheim referieren werden. Das neue Urheberrecht der Tschechoslowakei. — Das soeben be schlossene neue tschechoslowakische Urheberrecht wird mit 1. März 1927 in Kraft treten. Das Gesetz ist im großen und ganzen nach dem Muster des österreichischen ausgebaut. Die neuesten technischen Vorführungs mittel Rundfunk, Lichtbild usw. sind vollauf berücksichtigt. Die Schutzfrist wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes von dreißig auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers erweitert.. Bei Werken, welche anonym veröffentlicht werden, beginnt diese fünfzigjährige Schutzfritz am Tage der Herausgabe; handelt es sich hierbei um Fortsetzungs- oder Sammelwerke, so wird die Frist vom Erscheinen des letzten Teiles an gerechnet. Doch wird durch das neue Urheber recht auch ausdrücklich ein ideellerSchutz für bereits freigewor- dene Werke ins Leben gerufen: Verwandte des verstorbenen Autors und gewisse hierzu legitimierte Körperschaften werden auch nach Ab lauf der Schutzfrist das Recht haben, gegen eine Bearbeitung Einspruch zu erheben, sofern diese Bearbeitung die Gefahr einer Herab setzung des Werkes mit sich bringt. Fn solchen Fällen wird es Sache der Gerichte sein, sich über die Berechtigung des Einspruchs schlüssig zu werden. Die Schutzfrist für Lichtbilder ist nicht verlängert und wird nach wie vor zehn Jahre betragen. Das neue Gesetz kennt nicht nur ein Verfahren gegen die Person, welche als Beklagter in Betracht kommt, sondern auch ein objektives Verfahren. Dieses wird also nicht gegen eine Person geführt, sondern dient nur der Feststellung, ob das Gesetz verletzt ist, wobei im Falle der Bejahung auf Ver nichtung des Werkes oder der Bearbeitung, die durch die Gesetzes verletzung entstanden sind, erkannt werden kann. Or. F. W. Das neue russische Urheberrecht. — Das Hamburger Fremdenblatt vom 27. November schreibt: In der amtlichen Zeitung vom 6. Novem ber d. I. ist das neue Gesetz über das Urheberrecht in der R. S. F. S. R. veröffentlicht. Da noch bis jetzt kein neues deutsch-russisches Übereinkommen anstatt des aufgehobenen Übereinkommens vom 28. Februar 1913 besteht, so richtet sich das Urheberrecht ausschließlich nach den inneren Gesetzen beider Länder. Nach dem neuen russischen Gesetz genießen die in Russland erschienenen Werke eines Ausländers denselben Schutz wie diejenigen eines In länders. Ist das Werk aber im Ausland erschienen, so geniesten den Schutz in Rußland ausschließlich die Werke eines Russen; den Schutz genießen in diesem Falle nur der Verfasser und seine Erben; der Ver leger und die sonstigen Rechtsnachfolger des Verfassers erwerben kein Recht ans den Schutz in Rußland. Die maximale Schutzfrist ist 25 Jahre; nach dem Tode des Verfassers dauert aber der Schutz nicht länger als 15 Jahre. Kürzere Fristen bestehen z. B. sür Filmwerke (10 Jahre), Photographien (von 3 bis 5 Jahren) usw. Der Verfasser besitzt kein ausschließliches Recht auf die Übersetzung seines Werkes. Jeder Übersetzer dagegen wird als Verfasser geschützt. An einen Privatverleger kann der Verfasser seine Rechte nur für die Dauer von fünf Jahren abtreten. Ist das Werk in Rußland erschienen, so kann das Urheberrecht zu jeder Zeit von der Regierung gegen Entschädigung enteignet werden. Die russische Übersetzung eines fremdsprachigen Werkes kann von der Negierung monopolisiert werden. — Das Gesetz hat rückwirkende Kraft, insofern das Urheberrecht in Rußland zur Zeit des Erscheinens des Werkes schon bestand, aber durch das Gesetz nicht genügend geregelt war. AuS den Vereinigten Staaten von Amerika. — In der zweiten Oktoberhälftc und den ersten Novembertagen vor der so wichtig ge wordenen Kinderbuchwoche sind die Spalten der amerikanischen Buch- zeitschviften mit Aufsätzen gefüllt, die sich mit dem Lesen der Un mündigen beschäftigen. In einem solchen Aufsatz werden die Erfah rungen mitgeteilt, die man an verschiedenen Stellen mit dem Wählen 1446 von Kinderbüchern durch die Kinder selbst gemacht hat. Einige Punkte, z. B. wie die Bücher beschaffen sein müssen, werden aufgeführt. Von Einfluß ist die Größe der Bücher; größere Bücher erwecken die Lese lust weit stärker als unscheinbare Bücher; die gewünschte Größe wird mit 18/4X12)^ cm angegeben, bei einer Dicke der Bücher von 2^ cm. Ter Umschlag muß glänzend sein, die Farben nach der Beliebtheit: rot, blau oder gelb, und zwar ist rot beliebt bei Kindern von 4—9 Jahren, ältere Kinder wählen die blaue Farbe. Ter Titel des Buches muß auffallend sein. Man gab willkürlich gewählte Titel zur Aus lese; die Wahlen fielen auf: »In einem Spielzeugladen«, »Märchen«, »Die Welt auf Rädern« und »Litty mit dem Goldhaar«. Der Ein teilung nach muß ein Buch zu ^ aus Bildern bestehen. Ganzseitige Bilder sind beliebter als im Text zerstreute. Bunte, glänzende, sehr farbige Bilder werden den schwarz-weißen oder in stumpfen Farben gedruckten Bildern vorgezogen. Unterschiede zwischen der Wahl der Knaben und der Mädchen sind gering. Knaben ziehen dickere Bücher vor als die Mädchen. Mädchen haben mehr Vorliebe für Personen, Knaben für Sachen. Die auffallenden Farben werden bei zunehmen dem Alter weniger anziehend gefunden. Und nun kommt zum Schluß das eigenartige Bekenntnis: »Das Urteil von Männern über den Lese geschmack von Kindern ist treffender als das der Frauen«. Bekannt lich besteht ein großer Teil der Buchhändler, und besonders der Biblio thekare aus Frauen, und die Kindevbuchläden nnd Kindcrabteilungen, der Lesehallen haben sie ganz unter sich. Darum heißt es auch in jenem Bericht hierzu: »Der letzte Schluß ist vergnüglich und nüch tern. Wenn diese Bemerkung weite Verbreitung findet, werden die Männer in den Jugendbuchabteilungen der Verleger auftrumpfcn und ihre Ansichten mit noch stärkerem Nachdruck vertreten; die Frauen haben die Männer hierin immer überschrieen«. Ein Leser der starken .Herbstanzeigennummer von ^udliskers' ^Veelrlx hat sich eine eigenartige Statistik gemacht. 4000 Bücher waren angezeigt, und er hat nun untersucht, wie oft dies und jenes Wort im Titel vorkommt, wie oft die Namen Smith, Brown, Whites, John son und Wilson usw. als Verfasser genannt werden. Erwähnens wert ist seine Feststellung, daß in den Buchtiteln die Ländernamen Amerika 52mal, England 36mal, Frankreich 20mal usw. und schließlich Deutschland 5mal genannt werden. Sch. Bibliothekswissenschaften im Hochschulunterricht. — Der Vorstand der Hessischen .Hochschulbibliothek (.Hauptbücherei der Technischen Hoch schule zu Darmstadt), vr. jur. Friedrich List, Privatdozcnt an der Technischen Hochschule für Bibliothekswissenschaften einschließ lich Bibliotheksrecht, hält im laufenden Studienjahr die folgenden Vor lesungen: im Wintersemester a) Buch und Bibliothekar, b) Der Rechtsschutz des Buches gegenüber Film und Funk; im Sommcr- semester: a) Geschichte der Bibliotheken, b) Bibliotheks- und Presserecht. BuchhandlungL-Gehilfen-Verein zu Leipzig. — Die Weih nachtsfeier für Groß und Klein findet am Sonntag, dem 2. Ja nuar 1927, nachmittags 4 Uhr im »Sachsenhof« statt. Der Vorstand wird die nötigen Vorbereitungen treffen, sodaß sich alle Teilnehmer gern dieses Tages erinnern werden, und bittet um recht rege Be teiligung. Die Preise der Teilnehmerkarten sind folgende: Mitglieder und deren Angehörige zahlen pro Person 50 Pf., Gäste 1 Mark, Mit- gliederkinder bis zu 14 Jahren sind frei, Gästekinder 50 Pf. An meldungen nehmen alle Vorstandsmitglieder sowie Th. Richter, Kreuz straße 11 (Telephon 15 588), entgegen. Ferienheime für Handel und Industrie. — Die Deutsche Gesell schaft für Kaufmanns-Erholungsheime E. V. in Wiesbaden hat ein von Kunstmaler Henel in Oberstdorf entworfenes Plakat herausgc- geben, auf dem sie die Inbetriebnahme von 5 Heimen während des kommenden Winters bekanntgibt und zn deren Benutzung für Winter kur und Wintersport auffordert. Bis Ende Februar 1927 halten ihre Pforten offen das Niesengebirgs-Heim in Krummhübel, das -Heim Brocken-Scheideck in Schierke (Obcrharz), das Prinz-Ludwig-.Heim in Traunstein (Oberbayern), das Erzgebirgsheim in Waldbärenbnrg bei Kipsdorf (Erzgeb.), deren Verpflegungssatz 4 Mark zuzüglich 40 Pfen nig für Heizung beträgt, mährend der Kölnische Hof in Wiesbaden das ganze Jahr hindurch zu einem Verpflegungssatz von 4.40 Mark benutzt werden kann. Es dürfte sich empfehlen, bei Winteranmeldungen auch die zweite Hälfte des Januar nnd den Februar möglichst zu be rücksichtigen, damit eine Zusammendrängnng in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr vermieden wird. Die teilweise Verlegung des Urlaubs in den Winter liegt sicher im Interesse der Firmen und j der Angestellten.
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