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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1886
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- Deutsch
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241, 18. Oktober 1886. Nichtamtlicher Teil. 5723 Hierzu war angemeldet: »Antrag auf Abänderung des 8 1b der Vereinssatzungen: Alljährlich nach der Leipziger Ostcrmesse findet die ordentliche Generalversammlung des Vereins statt und zwar an dem von der vorhergegangenen Generalversammlung bestimmten Orte. Den Tag der Generalversammlung bestimmt der Vorstand und berück sichtigt hierbei etwaige Wünsche des festgebcndcn Ortes. Der Vorstand rct« (wie bisher). Die Durchprüfung des Statuts und die Beschlußfassung über vorstehenden Antrag wurde in die außerordentliche General versammlung vom 17. (31.) Oktober vertagt. Vorschläge zur Ab änderung sollen alsdann dem Vorstande eingercicht, und diese den Vereinsmitgliedcrn spätestens acht Tage vor der außerordent lichen Generalversammlung übermittelt werden. Zu tz 6 »Die Stammrolle« wird kurz die Hoffnung aus gesprochen, daß eine spätere Bearbeitung auf einheitlicheren Prin zipien hergestellt werden möge, als bei gegenwärtigem ersten Versuch sich ermöglichen ließ. Der Antrag unter tz 7 »Erhöhung der Jahresbeiträge« wurde abgelehnt, bezw. in eine spätere Generalversammlung vertagt. 8 8. Von den ausscheidenden Mitgliedern des Vorstandes wurden die Herren B. Theissing-Münster und M. Jacobi- Aachen wiedergewählt, an Stelle des Herrn Aug. Bagel-Düssel dorf, der eine Wiederwahl abgelehnt hatte, wurde Herr Fr. Lav. Bachem-Köln gewählt. An Stelle des anc-scheidenden Stell vertreter Herren Fr. L. Bachem und A. Staats-Lippstadt wurden die Herren Felix Bagel-Düsseldorf und B. Hartmann-Elber- feld gewählt. 8 9. Als Ort für die ordentliche Generalversammlung 1887 wurde Elberfeld bestimmt. Nach Schluß der Generalversammlung wurde das durch Toaste und Lieder gewürzte Festmahl eingenommen, dem sich eine von herrlichem Wetter begünstigte Wagenfahrt in den schönen Burtscheider und Aachener Wald anreihte. Der Abend vereinte die Kollegen zu einer vom Aachener Lokalverein gespendete» Fest bowle, bei deren Genüsse aber auch der der Unterstützung Be dürftigen gedacht wurde; die Versteigerung einer Anzahl Exemplare eines der Festlieder lieferte für den Unterstützungsverein deutscher Buchhändler den Betrag von 107 ^ Am Morgen darauf, den 6., traten etwa zwanzig Kollegen eine Fahrt durch das schöne Roerthal nach Montjoie an und kehrten von der überaus genußreichen Fahrt erst am Abend nach Aachen zurück. So bot auch diese Generalversammlung nicht allein reichen Anlaß zum ernsten Austausch der Ansichten über unsere Vereins aufgaben, sondern gab auch wiederum ein Bild des auf echte Kollegialität gegründeten herzlichen Verkehrs der Mitglieder untereinander. Aachen, Köln, Kreuznach und Münster. Der Vorstand des Kreis-VereinsRheinisch-Westfälischcr Buchhändler: F.X. Bachem. M. Jacobi. Ed. H. Mayer. Bhd. Theissing. R. Voigtländer sen. Zur Revision des Deutsch-Schweizerischen Handelsvertrages. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß seitens der Schweiz sich in neuerer Zeit ein rühriges Streben nach höheren Zöllen Deutschland gegenüber bemerkbar gemacht hat, welches denn auch dazu führte, daß auf den 15. Oktober der Beginn einer Konferenz Bevollmächtigter beider Vertragsteilnehmer in Berlin angesetzt wurde. Daß bei diesen Verhandlungen der deutsche Buch handel auch sachlich interessiert ist, wird aus nachfolgendem ersicht lich sein, wenn es auch den Anschein hat, als ob seine Erzeugnisse nur mit 1 Fr. pro Doppelzentner belastet seien. In neuester Zeit sind wiederholt Bücherpakete (Hotel-Adreß bücher enthaltend), welche eine deutsche Vcrlagsfirma mit der Zoll erklärung »Gedruckte Bücher« in die Schweiz sandte, wegen unrichtiger Angabe und daraus abgeleiteter Zollhinterziehung mit Beschlag und Zollbuße belegt worden. Nachdem dieselbe Firma denselben Artikel schon seit mehreren Jahren anstandslos zu dem Tarifsätze von 1 Fr. in die Schweiz eingeführt hatte, wurde derselbe plötzlich von der Zollbehörde in Romanshorn unter Zu stimmung — wenn nicht auf Anweisung der Zolldircktion in Schaffhausen und, in höchster Instanz, des Zolldepartements in Bern — mit einem ganz außer allem Verhältnis stehenden höheren Zollsätze belegt, nämlich, statt mit 1 Fr., mit 30 Fr. pro 100 Kilo oder Doppelzentner. Wie wird nun ein solcher Sprung von 1 auf 30 gerecht fertigt? wird jeder fragen, welcher nicht in die Geheimnisse der Schweizerischen Zollpolitik eingeweiht ist. Da findet sich nun eine Rubrik »Etiketten, Prospekte, Formu lare, Gefchäftskataloge,« welche mit 30 Fr. angesetzt sind, und nun wird diese Rubrik dahin ausgelcgt, daß Hotel-Adreßbücher nicht unter »gedruckte Bücher« sondern unter »Geschäftskataloge« eingeordnet werden. Durch eine so gewaltsam künstliche Auslegung und deren notwendige Folgerungen wird aber nicht nur ein einzelner Zweig des Berlagshandels, sondern die ganze Klasse derer, welchen der Umgang mit Büchern Lebensaufgabe ist, wie alle Buchhändler, Bibliothekare, Schriftsteller u. s. w., mit schweren Verlusten bedroht. Übrigens befindet sich eine solche Auslegung im Widerspruch mit dem zur Zeit geltenden Schweizerischen Zolltarif selbst, indem die »Anmerkungen« zu demselben »Eisenbahnkursbücher und Kalender in Buchform« unter Nr. 91 (»gedruckte Bücher«) fallend bezeichnen, welche dem Zollsätze von 1 Fr. pro 100 Kilo unterliegen. Wenn nun die genannten Hotel-Adreßbücher je einen be schreibenden Text zu der Stadt und Umgegend, welchen sie gewidmet sind, enthalten, so wird ihnen nicht abgestritten werden dürfen, daß sie unter die »litterarischen Gegenstände« gehören, welche als »gedruckte Bücher« unter Nr. 91 des Schweizerischen Zolltarifs mit 1 Fr. Zoll fallen; andererseits schützen sie die erwähnten »Anmerkungen« zum SchweizerischenZolltarif in der Unterordnung unter Nr.91; denn wie »Eisenbahnkursbücher« gleichfalls Anzeigen und Abbildungen von Hotels und Geschäfts-Firmen enthalten, so auch jene Hotel- Adreßbücher, welche daher — wenn nicht willkürlich eine gcwalt- thätige Ausnahme gemacht werden will, folgerecht unter die mehr genannte Ziffer 91 mit 1 Fr. Zollsatz fallen. Fragen wir uns, wie es möglich ist, daß eine schweizerische Zollbehörde zu einer solchen mit dem Sprachgebrauch«: und dem eigenen Zollgesetze in Widerspruch stehenden Auslegung, welche endlich auch ihrer eigenen jahrelangen Übung widerspricht, gelangen konnte, so bleibt nach allen vergeblichen Erklärungsversuchen nur die einzige Annahme übrig, daß die Verwandlung von 1 Fr. in 30 Frs. Zoll dem herrschenden System einer Neigung zu Zoll erhöhungen gegen Deutschland entspricht. Ob es im Interesse der Schweiz liegt, gerade solche Erzeugnisse des deutschen Vcrlagsbuch- handels mit einem in seiner Wirkung dem Einfuhrverbot ähnlichen Zoll zu belegen und damit Deutschland zu einer Gegenmaßrcgel gegen ähnliche schweizerische litterarische Produkte hcranszufordern, das zu untersuchen ist nicht unseres Amtes. Sehr zu wünschen wäre aber, daß die Schweiz davon ablassen wollte, so übermäßige Kampfzölle gegen einen Teil der deutschen Büchererzeugung ins Leben zu rufen, vielmehr sich zur Aufgabe machte, den früheren Zu stand freundnachbarlicher Gesinnung wieder herzustellen. Die deutsche Reichsregierung wird hoffentlich nicht verfehlen, die dcut«
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