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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1886
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- Deutsch
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Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten Male angekündigt sind. Verzeichnis künftig erscheinender Z F. Bergmann in Wiesbaden. 51285 Oarl, NsiMZ in Dauern, patliolo^. lliiatoiiiis d. ^ii^ss bei dlisisiileideii. /eitselirM s. vei ^leielieude -liiAeiitieil- liiinde. IV. labr^. L»88kli»aiii>'8 l-eittiiden I. den visseii- seüaktl. Untsrrielit in der 6l>6mis. 5. ^nü. v. 6. Li'ebs. 2 Tide. Breitkopf Li Härtel in Leipzig. 5ILS1 Dalm, lid., Di'sdchuadis. (H. komaiis a. d. Völftsrviaiidei'uiiA. Ld. V.) I.a Vlara, Nusiüsrbrisks Lus tüak ckalir- liundertsii. 2 Ijde. 8eliuiiiiiuii, Kol)., Lrisks. X. D. DrsA. v. V. Oust. lausen. F. A. Brotkliauä' Tort, in Leipzig. 51295 Vritui!»8i8t!li6 deiiixüeiteu. F Brorkbanö' Sort. in Leipzig ferner: 51290 de linieis, Oaore. Vg88H>>«, Diana rioattatries. Oapi auiea, Naria Dolores. .sinro, Doli?.ia de! diavolo. UaiiteKarüa, 1e sstasi ninans. 2 Vol. Lad. Demivn in Älansenburg. 51299 Ooetliv ». d.18 Aoiislrniii, od. d. Nooll- ^eit v. Lonne n. Llond. I. Engelborn in Stuttgart. 51298 Engclhorn's Allgemeine Romanbibliothek. III. Jahrg. Bd. 5. (Malot, Lieutenant Bonnet. 1. Bd.) Alfred Hufeland in Minden. 51296 ^ Lehrer - Prüfung? - und Informations- Arbeiten. Heft 10. (Twiehausen,Rousseau's Pädagogik.) Christian Kaiser in München. 51288 OolHier, IV., das Rolandslisd des Dkatien Lonrad. K. F. Koehlcr in Leipzig. 51286 1'rüliaiil, d. lllimatiscdien Winbsilrnrorts DeZIi, Vroinrano n. Henri. 2. iViti. E. Morgenstern, Verlag in BrcSla». 5IS8S kreund, II. 8., dis animale Vaooination in ibrer Iselinisolisn Lntvioirelun^ n. d. ümtissxtile der ImxknnA. Berliner Verlags-Anstalt in Berlin. 51300 Väiloi', der xsrksote Dn^ar. E. Zehl^s Verlag in Leipzig. 512S7 Noeppusr, lul., neue Vorlagen k. ^.(guarell- n. Dorrellanmalerei. 6 Llatt in lrl. Dolio. Nichtamtlicher Teil. Entscheidung des Reichsgerichts. Gegen ein Urteil, durch welches der Angeklagte wegen Handelns im guten Glauben freigesprochen wird, kann von demselben Revision nicht erhoben werden, auch wenn durch die Gründe ein ökonomisches Interesse des Angeklagten nachteilig beeinflußt wird. — Der Antrag auf Einziehung der Nachdrucks-Exemplare ist mit jenem auf Strafverfolgung nicht identisch und hat einen vorherrschend civilrechtlichen Charakter. Urt. des III. Strass, d. Reichsgerichts o. E. (3046/85) (LG. Leipzig). Verwerfung der Revision des Staatsanwalts und der Angeklagten. Gründe: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind die Angeklagten die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft »Fabrik Leipziger Musikwerke, vorm. Paul E. L Co. zu Gohlis bei Leipzig«. Die Fabrik stellt ein durch Patent geschütztes Musik instrument unter dem Namen »Ariston« her, welches äußerlich einem Leierkasten ähnlich ist. Die Mechanik dieses Instrumentes ist so eingerichtet, daß, wenn die sogenannte Notenscheibe auf das Instrument gelegt, darauf befestigt und mittelst eines Kurbelwerkes horizontal gedreht wird, dasjenige Musikstück, welches auf der Noienscheibe durch Löcher dargestellt ist, vermöge des durch die Notenscheibe in Bewegung gesetzten Mechanismus zu Gehör ge bracht wird. Geschieht dies mit der Scheibe Nr. 888, so kommt im wesentlichen der von Ludolf W. in Breslau seinerzeit für Klavier komponierte Walzer »So wie Du« zu Gehör. Unter der Feststellung, daß beide Angeklagte abwechselnd oder in gemeinschaftlichem Zusammenwirken die Fertigstellung von Ab zügen der die Nr. 888 betreffenden Steinplatte und die weitere Behandlung solcher Abzüge angeordnet, die Ausführung der dies bezüglichen technischen Arbeiten überwacht, das von Beamten der Gesellschaft zunächst gefertigte Blatt korrigiert haben und dergl., dann, daß Ludolf W. rechtzeitig gegen die Angeklagten Strafantrag gestellt habe, wird, nach ausführlicher thatsächlicher und rechtlicher Begründung und unter Widerlegung der von den Angeklagten er hobenen Einwendungen, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des königlich sächsischen musikalischen Sachverständigen-Vereins fest gestellt, daß die Angeklagten von Ende Januar 1885 an durch Anfertigung der Pappscheibe Nr. 888 zu dem als Ariston bezeich- neten Instrumente von der W.schen Walzerkomposition »So wie Du« ohne Genehmigung ihres Urhebers mechanische Vervielfäl tigungen (in Gestalt eines Arrangements der Komposition für ein einzelnes Instrument) hergestellt und diesen Nachdruck in der Absicht begangen haben, die Vervielfältigungen innerhalb und außerhalb des Deutschen Reiches zu verbreiten. Zu einer Bestrafung der Angeklagten nach ß 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht rc., ist gleichwohl der erste Richter nicht gelangt, auf Grund der Annahme, daß Angeklagte sich im guten Glauben, zu ihrer Handlungsweise befugt zu sein, be funden haben und ihnen hierbei entschuldbarer Rechtsirtum sowohl als thatsächlicher Irrtum zur Seite stehe; die Angeklagten sind deshalb freigesprochen. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung der vorrätigen Nachdrucksexemplare und der zur widerrechtlichen Ver vielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtung hat das Land gericht zurückgewiesen, da ein hierauf gerichteter Antrag des Ver letzten nicht vorliege, ein solcher aber nach den tztz 27, 36, 35 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 erfordert werde. Die gerichtlichen Kosten sind der Staatskasse auferlegt. Sowohl die Angeklagten als die Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt; erstere insoweit, als »im Urteil wie in den Gründen« die von den Angeklagten fabrizierten Pappscheiben als Nachdruck der W.schen Komposition und die Her stellung dieser Scheiben als eine widerrechtliche Vervielfältigung der genannten Komposition erklärt; letztere, weil der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung zurückgewiesen sei. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Angeklagten suchen die selben damit zu begründen, daß sie durch den Ausspruch, es liege objektiver Nachdruck vor, in ihren Interessen schwer verletzt seien; denn sie seien ausdrücklich einer Gesetzesverletzung, die im vorliegen den Falle nur aus besonderen Gründen nicht strafbar sei, für schul dig erklärt; sie seien, wollten sie sich nicht einer Bestrafung aussetzen, an der fernerweiten Fabrikation der Notenscheiben behindert und hätten daher an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ein berechtigtes Interesse. Die Revision nimmt hierbei Bezug auf Löwe, Kommentar zur Strafprozeßordnung tz 338, Note 2^ und Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 3 (s. h. 4). S. 355. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend. Vor allem ist nicht richtig, daß im Urteil selbst — d. i. im Urteilssatze — die Her-
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