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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1926
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- 1926-01-29
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- 29.01.1926
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Mitteilungen des Deutschen Derlsgervereins Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung 1926, Nr. I. (Nr. XIV s. Bbl. 1925, Nr. 258.) Beschlüsse des Gesamtvorstandes des Deutschen Berlegeroereins. Der Gesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins beschloß in seiner Sitzung vom 26. Januar 1926, unverzüglich die Herstel lung einer neuen Kr « ditliste in Angriff zu nehmen, -da seit dem Juli 1925, -der Zeit der Ausfüllung der Frageliste, wesentliche Veränderungen in -der Kreditwürdigkeit zahlreicher Firmen e-in- getreten sind. Der Vorstand ersucht seine Mitglieder, schon jetzt dafür Sorge zu tragen, daß die Ausfüllung der ihnen im Februar zugchen-dcn Frageliste innerhalb der üblichen 14 Tage pünktlich und sorgfältig erfolgt, damit die Kreditliste bald erscheinen kann und ein zu treffendes Bild ergibt. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. I)r. G. Küpper, 1. Vorsteher. Beschlüsse der auherordentlichen Haupt versammlung der Bereinigung schönwissen schaftlichen Verleger vom 25. Januar 1926. Die Hauptversammlung hat einstimmig beschlossen und sich pflichtet, für das ganze laufende Jahr 1928 keinerlei Ko- stenbciträge zu Sammelkatalogen, Prospekten oder Sammcl- anzeigen des Sortiments zu übernehmen, weder durch Barzahlung noch durch Verrechnung mit Bezügen. Unberührt davon bleibt die Unterstützung der Sortimentswerbung für einzelne Werke in be sonderen Fällen. Die außerordentliche Hauptversammlung der Vereinigung schönwissenschaftlicher Verleger vom 25. Januar 1926 erblickt in dem Vorschlag Kilpper der Herabsetzung des Laden preises sür einen großen Teil wertvoller mindestens zwei Jahre alter Werke, die zurzeit wegen ihres Preises -schwer verkäuflich sind, ein gutes Mittel, den Absatz zu beleben und die durch wilde Ausverkäufe dem festen Ladenpreis drohenden Gefahren abzu- ivehren. Me Hauptversammlung beauftragt ihren Vorstand, diesen Plan dem Wirtschaftsausschuß vorzulegcn, mit deni Sortiment über den Vertrieb eines alle in Betracht kommenden Werke ent haltenden Katalogs und dis damit zusammenhängenden Fragen zu verhandeln und ungesäumt die schriftliche Umfrage nach dem Grad der Beteiligung -an alle Mitglieder zu richten, sowie die sich daraus ergebenden weiteren Maßnahmen zu treffen. Der Vorstand der Vereinigung schönwisscnschastlicher Verleger. Fritz Th. Cohen, Vorsitzender. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegeroereins. Recht des Verlegers zur Herabsetzung des Ladenpreises. Frage: Ist der Verleger auch dünn zur Herabsetzung des Laden preises berechtigt, wenn sich das Honorar des Verfassers nach einem bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen Ladenpreis des broschierten Exemplars bestimmt? Der § 21 des Verlagsgcsetzes sagt: »Die Bestimmung des Laden preises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auf lage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden.« Es ist von den Kommentatoren des Verlagsrechts fast einstimmig anerkannt, daß unter berechtigten Interessen des Verfassers, die durch die Herab setzung des Ladenpreises nicht verletzt werden dürfen, nicht die peku niären Interessen des Verfassers, sondern in der Hauptsache Interessen persönlicher Natur in Frage kommen können. Es wird daher allge mein auch bei Verlagsvcrträgen, in denen das Honorar des Verfassers sich nach einem Prozentsatz vom Ladenpreis bestimmt, oder bei denen das Honorar in Gestalt einer Gewinnbeteiligung des Verfassers ge währt wird, die Möglichkeit der Herabsetzung des Ladenpreises seitens des Verlegers, ohne daß er der Zustimmung des Verfassers bedarf, bejaht. Zu dieser allgemein vertretenen Auffassung hat sich das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom 4. April 1912, ab- gcdruckt in der Leipziger Zeitschrift 1912, Seite 713, in bewußten Gegensatz gestellt. Es hat in dieser Entscheidung entgegen dem ein geholten Gutachten in dem Verramschen des Restbestandes eines Werkes, bei dem der Verfasser mit Gewinn beteiligt war, an einen Groß- antiquar eine Vertragsverletzung seitens des Verlegers erblickt. Diese Entscheidung hat jedoch meines Wissens in der Rechtsprechung keine Nachfolger gefunden und wird auch von den neuesten Kommentaren zum Verlagsgesetz als unrichtig bekämpft. Nach dem Entwurf zum Verlagsgesetz sollte schlechthin dem Verleger jede Preisermäßigung er laubt sein. Durch die Einfügung der Worte »soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden« sollte zum Ausdruck ge bracht werden, daß die Preisermäßigung nur dann geschehen soll, wenn sie wirklich im Interesse des Absatzes erforderlich ist. Wenn das hier in Frage kommende Buch, wie sich aus der Anfrage ergibt, fast unverkäuflich ist, also nahezu keinen Absatz mehr hat, muß man die Berechtigung des Verlegers zur Herabsetzung des Ladenpreises, evtl, auch zu einer Verramschung des gesamten Restbestandes be jahen. Leipzig, den 18. Angust 1925. Vr. Grcuner, Rechtsanwalt. Konkurs des Verlags. Frage: Wird ein bestehender Verlagsvertrag dadurch, daß über das Vermögen Konkurs eröffnet wird, ohne weiteres aufge löst? Der anfragende Verlag will von einem Verfasser das Verlags recht an einem Werke erwerben, über das der Verfasser mit einem anderen Verlag einen Verlagsvertrag abgeschlossen hat. Der andere Verlag ist in Konkurs geraten. 1
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