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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1926
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- 1926-01-29
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- 29.01.1926
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24, 29. Januar 192V. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. l. Durch die Eröffnung des Korrkursverfahrens über das Ver mögen des anderen Verlags wird der mit dein Verfasser abge schlossene Verlagsvertrag nicht ohne weiteres hinfällig. Da der in Konkurs geratene Verlag bereits mit der Verwielfältigung des Werkes begonnen hatte und von der ersten Auflage noch ca. 1700 Stück vor handen sind, kann nach 8 36 des Verlagsgesetzes der Verfasser nicht ohne weiteres von dem Vertrage zuriicklrcten. Dies märe nur mög lich, wenn zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Ver vielfältigung noch nicht begonnen hätte. Fm vorliegenden Falle findet jedoch nach § 36 des VG. die Vor schrift des § 17 der Konkursordnung Anwendung. Dieser Paragraph bestimmt, daß der Konkursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners die Erfüllung des Vertrags verlangen kann. Verlangt der Konkursverwalter die Erfüllung, so sind die Forde rungen des Verfassers Masse-Schulden, d. h. sie müssen voll und nicht nur dividendenmäßig befriedigt werden. Zur Erklärung darüber, ob die Erfüllung des Vertrags ver langt wird, kann der Verfasser den Konkursverwalter jederzeit auf fordern. Erklärt der Konkursverwalter auf die Aufforderung nicht unverzüglich, daß er die Erfüllung verlange, so kann er auf die Er füllung des Vertrags nicht bestehen, und der Verfasser kann alsdann über das Werk anderweit verfügen. Bevor also der anfragende Verlag mit dem Verfasser einen Ver trag über das fragliche Werk abschließen kann, ist zunächst erforderlich, daß der Verfasser die Erklärung des Konkursverwalters, ob auf Erfüllung des Verlagsvertrags bestanden wird, herbeifllhrt. Leipzig, den 8. September 1625. l)r. H i l l i g. Fustizrat. Ergänzungsgutachten zu meinem Gutachten vom 8. September 1625: Konknrs des Verlags. Wenn auch ein aufmerksamer und sachkundiger Leser aus dem Gutachten vom 8. September 1625 die Antwort auf die neu von dem Herrn Professor vr. . . . gestellten Fragen entnehmen kann, so will ich doch dem Wunsche des Herrn Professor entsprechen und nochmals aus die Rechtsfrage eingehen. 1. Der Herr Professor fragt: »Hebt die Konkurserklärung eines Verlags einen Verlags vertrag auf?« Die Antwort lautet in dem ersten Gutachten: »Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver mögen des anderen Verlags wird der mit dem Verfasser abge schlossene Verlagsvcrtrag nicht ohne weiteres hinfällig.« Das durch Abschluß eines Verlagsvertrags begründete Vertrags- Verhältnis endigt, wenn nicht etwa im Vertrag eine bestimmte Frist festgesetzt ist, dann, wenn die den Gegenstand des Vertrags bildende Auflage vergriffen ist. Die Auffassung ist daher nicht zutreffend, daß der Verfasser, der für die erste Auflage seines Buches abgefundeu ist, jedoch nur für diese erste Auflage eine gültige Abmachung traf, damit sein freies Verfügungsrecht über die zweite und die folgenden Auslagen zurückerhält. Vielmehr müssen erst die Bestände der ersten Auflage verkauft sein. Erst dann kann der Verfasser sich au einen neuen Verlag wenden. Für den Konkursfall ist die Möglichkeit der vorzeitigen Auslösung des noch bestehenden Verlagsvertrags aus 8 36 des VG. durch Beobachtung der Bestimmung in 8 17 der >iO. gegeben. Zu einer neuen Darlegung des dabei zu beobachtenden Verfahrens ist wohl angesichts des bereits vorliegenden Gutachtens keine Veranlassung gegeben. Der Verfasser hat es nach diesen Bestimmungen nicht schlechthin in der Hand, den Verlagsvcr trag zu lösen. Erklärt der Konkursverwalter auf die Anfrage, daß er den Verlagsvertrag fortsctzen wolle, so tritt er in alle Rechte und Pflichten des Gemeinschuldncrs ein. Er hat also vor allen Dingen für eine ordnungsgemäße Verbreitung der bereits vervielfältigten Auf lage Sorge zu tragen. Verletzt er diese Bestimmungen, so steht aus dem Gesichtspunkte positiver Vertragsverletzung dem Verfasser das Rücktrittsrecht aus 8 32 in Verbindung mit 8 30 des VG. zur Seite. Lautet der Vertrag über mehrere Auflagen, so ist der Konkursver walter auch zur Veranstaltung neuer Auflagen berechtigt (über diesen Punkt vgl. die Ausführungen unter 2j. Der Konkursverwalter ist sogar im Nahmen des 8 28 des VG. berechtigt, die Rechte aus dem Verlagsvcrtrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Zustimmung des Verfassers bedarf es zu dieser Übertragung nur dann, wenn sich der Ubertragungsvertrag nur auf das betreffende Werk bezieht. Ver kauft dagegen der Konkursverivalter den ganzen Verlag oder eine 2 selbständige Abteilung des Verlags, so bedarf es der Zustimmung des Verfassers nicht. Der Verfasser kann auch im ersten Falle seine Z.r- stimmung nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ich verstehe sehr wohl, daß ein Verfasser sein Werk nicht gern durch einen im Konkurs ländlichen Verlag verbreiten lassen will und das Bestreben haben wird, seine Verbindung mit diesem Verlag zu lösen. Aber das Gesetz gibt hierzu keine andere Handhabe als die in 8 36 VG. enthaltene. 2. Der Herr Professor steht auf dem Standpunkt, daß er einen Vcr- lagsvertrag mit dem Verlag nur über die erste Auslage geschlossen habe. Der Wortlaut des Punktes 4 des abschriftlich vorliegenden Verlags vertrages läßt Zweifel an der Nichtigkeit dieser Auffassung entstehen. Punkt 4 lauter: »Dieser Vertrag wird nur für die erste Auflage ab geschlossen mit der Maßgabe, daß für weitere Auflagen ein Vertrag im Sinne des ersten abgeschlossen wird . Diese Bestimmung nimmt in ihrem zweiten Teil dem ersten Teile seine Bedeutung und verkehrt den Sinn des Satzes in sein Gegenteil. Die Vereinbarung besagt, daß sich die Vertragschließenden sür weitere Auflagen bereits nach Maß gabe des vorliegenden Vertrages binden einmal dahin, daß zwischen ihnen für weitere Auflagen ein Vertrag abgeschlossen wird, und so dann, daß dieser Vertrag im Sinne des ersten Vertrages abgeschlossen wird. Also nicht allein der Vertragsabschluß wird vereinbart, son dern auch der Inhalt des Vertrages. Die Abmachung geht also weit über die sonst häufige Bestimmung hinaus, daß die Parteien sich für die zweite und die folgenden Auflagen eine Vereinbarung über den Inhalt des Vertrages Vorbehalten. 3. Ich wiederhole zum Schluß nochmals, daß der Herr Professor nicht daran denken kann, schon jetzt mit dem anderen Verlag einen neuen Verlagsvcrtrag über das Werk abzuschließcn, an welchem der tm Konkurs befindliche Verlag das Verlagsrecht erworben hat. Das scheint mir der Kernpunkt der Frage zu sein, und an dieser Hauptsache habe ich in meinem ersten Gutachten nicht vorllbergcseheu. Die Ausführung unter 2. mache ich zusätzlich, nachdem ich nunmehr die Abschrift des Verlagsvertrages vorgelcgt erhalten habe. Leipzig, den 18. September 1625. Iustizral vr. Htllig. Urheberrecht des Bearbeiters an der Auslage des Werkes eines Dritten. Frage: Ist ein Verleger berechtigt, die Neuauflage eines Verlags werkes, welches in der letzten Auslage von einem anderen Verfasser bearbeitet worden ist. einem Dritten für die ne ne Auslage unter Benutzung der urheberrechtlichen Tätigkeit des alten Bearbeiters ohne Zustimmung des letzteren zu über geben? Zwischen dem Verleger und dem Verfasser ist ein Verlagsvcrtrag abgeschlossen, in welchem der Verfasser die Bearbeitung der 7. Auslage eines von einem anderen Verfasser verfaßten, im Verlage erschiene nen Werkes übernimmt. Uber den Umfang der Tätigkeit des Ver fassers bei dieser Bearbeitung wird nichts gesagt. Diese Tätigkeit scheint jedoch nach dein Inhalt des Vertrags, nach der Höhe des ver einbarten Honorars, der Festsetzung der Auflagenhöhe jedenfalls eine umfassende gewesen zu sein, sodaß kein Zweifels darüber besteht, daß der Verfasser an dem Werke in der von ihm gegebenen Gestalt Ur heberrecht hat. Ist ein solches Urheberrecht an der Bearbeitung vorhanden, so folgt daraus das Verbietungsrecht des Urhebers, an einer Neuauflage des Werkes Veränderungen durch einen Tritten vornehmen zu lassen Der 8 11 des Verlagsvertrages bestimmt auch, daß die Verlags buchhandlung sich verpflichtet, bei einer neuen Auflage die Bearbeitung dem Verfasser »wieder anzutragen«. Der naheliegende Gedanke, was denn nun werden soll, tveun der Verfasser die Bearbeitung der neuen Auflage ablehnt oder sie nicht ausführen kann, ist nicht zum Ausdruck gekommen. Die Auslegung daß damit ein Recht des Verlags begründet sein solle, die Bearbeitung einem anderen zu übertragen, erscheint mir zu weitgehend. Mit der Konstruktion eines Werkvertrages kommt man nicht wei ter. Ich halte einen solchen nicht für vorliegend, zunächst aus rein äußerlichen Gründen, weil der Vertrag ausdrücklich ais Verlags- vertrag bezeichnet ist. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. April 1611 in einem um gedrehten Falle, in welchem ein über eine Übersetzung abgeschlossener Vertrag als Werkvertrag bezeichnet worden ist. bzw. nach 8 17 des V.G. auszulegen fei. diese Bestimmung als durchschlagend angesehen. Also muß man wohl auch bei der Be zeichnung eines Vertrages als Verlagsvertrag diesem die Bedeutung eines echten Verlagsvertrages geben. Außerdem wird ein Werkver-
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