Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1926
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trag immer nur dann als vorliegend angesehen werden können, wenn es sich um eine unselbständige und medevc V er fasst rtäti gleit handelt. Für diese Annahme ist aber nichts gegeben, wie oben ausgefiihrt. Schließlich behält anch beim Werkvertrag der Verfasser Urheber recht. Der 8 47 des V.G. entbindet beim Vorliegen eines solchen Werkvertrages den Verleger nur von der Verpflichtung zur Verviel fältigung und Herausgabe des Werkes, ntcht aber hat der Verleger das Recht, ein im Werkvertrag hergeftelltes Werk beliebig zu äud.rn lvgl. 8 0 des U.G.). selbst wenn man der von Hoffmann vertretenen Asicht beitreten wollte, daß das Urheberrecht an der Arbeit stillschwei gend aus den Verleger übergegangen ist (vgl. 8 9 des U.G.). Richtig ist, daß der Vertrag nur über eine Auslage, nämlich die 7. des alten Werkes abgeschlossen ist. Daraus folgt aber nur. daß der Verleger neue Auslagen des alten Werkes, soweit ihn hierzu der Vertrag mit dem ursprünglichen Verfasser berechtigt, veranstalten kann, nicht aber das Benutzungsrecht des Verlegers an der von dem Bearbeiter der 7. Auslage dem Wert gegebenen Gestalt. Ich betone hier nochmals, um nicht mißverstanden zu werden, daß ich davon ausgehe, daß eine umfassende Bearbeitung des Werkes in der 7. Auflage vorgenommen worden ist, und daß es sich nicht etwa nur um unbedeutende Änderungen des alten Werkes gehandelt hat. Der Hauptstreitpunkt scheint zwischen dem Verleger und dem Ver fasser aber die Krage über die Höhe des Honorars bei Veranstaltung einer neuen Auslage unter Benutzung der 7. Auflage zu sein. Über das Honorar für die neue Auflage enthält der Vertrag nichts. Der 8 11, in ivelchem die Verpflichtung des Verlags bestimmt wird bei einer neuen Anslage die Bearbeitung dem Bearbeiter der 7. Auflage wieder anzutragen, sagt in Verbindung hiermit nur. daß weitere Ver pflichtungen beiderseits nach dieser Richtung nicht bestehen, vielmehr neue Vereinbarungen zu treffen seien. Dies gilt auch für die Honorrr- verein-barung. Eine Bindung besteht nach keiner Richtung. Es liegt anch nicht etwa eine Vereinbarung vor, daß das billige Ermess- n eines Dritten für die Festsetzung des Honorars maßgebend sein solle und die Vertragschließenden an diese Entscheidung, die evtl, durch das Gericht erfolgen müßte, gebunden sein sollen. Erfolgt keine Einigung, so ist die iveitere Herausgabe der 7. Aus lage iu der vom Bearbeiter gegebenen Gestalt nicht möglich. Der Ver leger muß das alte Werk zur neuen Bearbeitung einem neuen Be ar-beiter ii berge bem Leipzig, den 11. September 1925. Jirstizrat vr. H t l l j g. Umfang des Verlagsrechts des Verlegers an dem für ein Sammelwerk gelieferten Beitrag eines Verfassers. Frage: Kann ein Verfasser, welcher einen Beitrag für ein Sammel werk geliefert hat, dem Verlag die Ausnahme des Beitrages in eine neue Auflage untersagen - Der Urheber eines Sammelwerkes, d. h. eines aus den getrennten Beiträgen mehrerer Verfasser bestehenden Werkes, ist der Herausgeber. Letzterer schließt regelmäßig mit dem Verlag den Vertrag ab. Der Verfasser des einzelnen Beitrages begibt sich dadurch, daß er den Einzelbettrag dem Sammelwerk zur Verfügung stellt, im Nahmen des Sammelwerkes des Rechts selbständiger Verfügung, solange das Sam melwerk geschützt ist. Hat z. B. der Urheber eines Sammelwerkes mit dem Verleger einen Vertrag geschlossen, durch den der Verleger das Recht erhält, mehrere Auslagen des Sammelwerkes zu veranstalten, so erwirbt der Verleger das Recht im ganzen Umfang des Sammel werkes. Der Verfasser eines Etnzelbeitrages kann der neuen Auflage, auch wenn kein Verlagsvertrag zwischen ihm und dem Verleger be steht, nicht widersprechen. Sein Urheberrecht ist, solange das Ur heberrecht des Herausgebers besteht, beschränkt durch den literarischen Zweck des Sammelwerkes. Erst wenn das Sammelwerk frei geworden ist oder nicht mehr erscheint, fällt die Beschränkung des Urheberrechts des einzelnen Verfassers fort. Ist setze hierbei voraus, daß der Verfasser des Einzelbeitrages Honorar für seinen Beitrag erhalten hat, denn andernfalls darf er nach 8 3 des VG. über den Beitrag frei verfügen, rvenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Aber auch in diesem Falle hat der Verfasser des Einzelbeitrages kein Widerspruchsrecht gegen das Weitererscheiuen des Sammelwerkes und die Aufnahme seines Beitrages. Der 8 5 des VG. findet nur insoweit Anwendung, als die Be- ziehrmgeu zwischen Verleger und Herausgeber in Frage stehen. Die Rechtsverhältnisse bei Beiträgen zu einer Liedersammlung find die gleichen, wenn die Sammlung als solche sich als ein Sammel werk darstellt. Leipzig, den 27. April 1925. Däner des Verlagsrechts. Frage: Ist bei Ablauf eines aus eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Verlagsvertrags der Verleger berechtigt, unter Berufung aus noch bei ihm vorhandene Bestände des Werkes dem Ver fasser die anderweite Vergebung des Verlagsrechts und dem neuen Verleger den Vertrieb der neu hergestellten Stücke zu untersagen? Nach dem abschriftlich vorliegenden Nerlagsvertrag hat der Ver fasser einem Verlag --für die Dauer der sechsjährigen Schutzfrist« das alleinige Verlagsrecht eines durch ein Gebrauchsmuster geschützten Werkes übertragen. Der Vertrag ist am 25. Oktober 1922 abgelaufen. Der Verfasser hat ihn außerdem am 1. Oktober 1923 schriftlich ge kündigt und den Verleger daraus hiugcwiesen, daß er am 1. April 1924 einen neuen Verleger mit der Herausgabe des Werkes beauf tragen werde, falls mit dem alten Verlag bis dahin kein neuer Ver trag zustande kommen sollte. Dies letztere ist nicht erfolgt. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Verlagsvertrag erlischt ohne weiteres und ohne daß es einer besonderen Kündigung bedarf, mit Ablauf der Vertragsdauer. Mit diesem Zeitpunkte verliert der Verleger das Verlagsrecht. Er ist nicht mehr berechtigt, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, nicht einmal die bei ihm noch vorhandenen, an sich rechtmäßig hergestellten Stücke zu verkaufen. Noch viel weniger steht ihm das Recht zu, der auderweiten Ausgabe des Werkes zu widersprechen, die von dem Verfasser oder von einem vom Verfasser ermächtigten zweiten Verlag veranstaltet wird. Ebensowenig kann der erste Verlag vom Verfasser oder von dem neuen Verleger alten Bestände haben für ihn nur uocb MaklUaturwert. Daß im vorliegenden Falle der Verfasser über die vertraglich bestimmte Zeit den Vertrieb des Werkes durch den ersten Verleger geduldet hat, wie ich aus dem Umstande schließe, daß der Verfasser erst ein Jahr später eine besondere Kündigung ausgesprochen hat, ändert die Rechtslage nicht. In einem solchen Verhalten des Ver fassers kann man höchstens das Einverständnis mit einer Verlängerung des Vertrages ans unbestimmte Zeit erblicken. Leipzig, den 15. April 1925. Dr. Hillig, Justizrat. Umfang der Übertragung der Rechte des Urhebers an Werken der bildenden Kunst. Frage: Ist der Verleger eines Bildes berechtigt, das Bild durch Diapositive zu Lichtbildvorführungen zu benutzen? Der aufragende Verlag hat mit verschiedenen Künstlern Verträge abgeschlossen, welche als Verlagsverträgc bezeichnet sind und in denen er das Reproduktionsrecht für alle Reproduktionsarten an den ihm überlassenen Kunstwerken übertragen erhalten hat. In den Verträgen ist nichts darüber gesagt, daß der ansragende Verlag berechtigt sein soll, die von ihm erworbenen Bilder durch Herstellung vou Diaposi tiven zu Lichtbildvorstthruugen zu verwenden. Nach der Anfrage ist anzunehmen, daß es sich bei den Bildern, welche der anfragende Verlag erworben hat, um Kunstwerke im Sinne des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 handelt. Nach 8 15 dieses Gesetzes hat der Urheber des Werkes das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbs mäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzufiihren. Das Kunstschutzgesetz unterscheidet also drei dem Urheber zusteheude ausschließliche Rechte. Jedes dieser drei Rechte kann von dem Urheber aus einen Dritten übertragen werden. Ebenso ist auch die Über tragung des gesamten Urheberrechts an einen Dritten möglich. Bei der Übertragung des Urheberrechts ist jedoch nach der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung allgemein vertretenen Auffassung der zwischen dem Urheber und dem Erwerber abgeschlossene Vertrag eng auszulegen, d. h. es wird nicht vermutet, daß der Ur heber sein Urheberrecht in Zweifelsfällen in seiner Gesamtheit aus den Erwerber übertragen habe, sondern die Vermutung spricht im Gegenteil dafür, daß von dem Urheberrecht nur die im Vertrag aus drücklich erwähnten Befugnisse des Urhebers auf einen Dritten über tragen worden sind. Da nun in den Verlagsverträgen, welche der anfragende Verlag mit den Künstlern abzuschließen pflegt, nur ,das Verlags- und Reproduktionsrecht für alle Reproduktionsarten-«.ihm übertragen ist, hat der ansragende Verlag nur das Recht zur Ver vielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung der betreffenden Werke erworben. Dagegen umfaßt die Bestimmung der Verträge, daß das Reproduktionsrecht für alle Neproduktiousarteu übertragen wird, noch nicht die Übertragung der einen Ausfluß des Urheberrechts bildenden Befugnis, das Werk gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzusühren. Di-. Hillig, Jnstizrat.
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