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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1886
- Sprache
- Deutsch
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4342 ^ 187, ,4. August 1886. Amtlicher Teil. Irland, von dem Wunsche beseelt, auf Erzeugnisse der Literatur und der schönen Künste, welche in einem der beiden Staaten zuerst erschienen sind, in dem anderen Staate dieselben Privilegien hin sichtlich des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfältigung aus- züdehnen, welche gleichartigen in diesem Staate zuerst erschienenen Werken zustehen, haben zu diesem Zweck eine Uebcreinkunst zu treffen beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Staats- und Kabincts-Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, General-Lieutenant Karl Wilhelm Ernst Freiherrn von Canitz und Dallwitz, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse mit Eichenlaub, des Ordens »Uour Is mörite« mit Eichenlaub, des Eisernen Kreuzes erster Klasse, des Dienstauszeichnungs-Kreuzes, Großkreuz des Kaiserlich österreichischen Leopoldordens, des König lich hannoverschen Guelphen-Ordens, des Großherzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens und des Herzoglich braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, Ritter des Kaiserlich russischen St. Wladimir- Ordens vierter Klasse, des St. Anncn-Ordens zweiter Klasse, des St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und des Militär-Verdienst-Ordens-Ritter- kreuzcs, und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König reichs von Großbritannien und Irland: den sehr achtbaren John Grafen von Westmorland, Lord Burghersh, Pair des Vereinigten Königreichs, Ihrer Großöritannischen Majestät Rath im Geheimen Staatsrathe,General-Lieutenant,CommandeurdesKönig- lich großbritannischen militärischen Bath-Ordens, Groß kreuz des Königlich hannoverschen Guelphen-Ordens, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi nister Ihrer Großbritannischen Majestät bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen, welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel I. Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder musika lischen Kompositionen, und die Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von Stichen und Werken der Bildhauerkunst, sowie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von irgend einem anderen Werke der Literatur und der schönen Künste, für welches die Gesetze Preußens und Großbritanniens ihren eigenen Unterthanen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunst ertheilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstandes, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem anderen Staate das gleiche ausschließ liche Recht zur Vervielfältigung genießen, als dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger eines gleichartigen Werkes gesetzlich zu stehen würde, wenn es in diesem anderen Staate zuerst erschienen wäre; gegenseitig mit den gleichen gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger sollen in allen diesen Be ziehungen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger selbst. Artikel II. Niemand soll in einem der beiden Staaten ein Recht auf den durch den vorstehenden Artikel verheißenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung in Anspruch genommen wird, Seitens des ursprünglichen Autors oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger in nach stehender Weise zur Einregistrirung gebracht worden ist: 1) Wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Sr.Majestät des Königs von Preußen erschienen ist, muß dasselbe in das Re- gistrirungsbuch des Buchhändlervereins in London eingetragen werden. 2) Wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Ihrer Britischen Majestät erschienen ist, muß dasselbe in das Verzeichniß eingetragen werden, welches zu diesem Zweck bei dem preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten geführt werden soll- Auch soll Niemand ein Recht auf solchen Schutz, wie er oben erwähnt worden, haben, als bis in Betreff des Werkes, hinsichtlich dessen der Schutz in Anspruch genommen wird, den Gesetzen und Reglements der respektiven Staaten gehörig nachgekommen ist, noch in solchen Fällen, wo mehrere Exemplare von dem Werke vorhanden sind, eher, als bis ein Exemplar von der besten Ausgabe oder besten Art unentgeltlich derjenigen Behörde überliefert worden ist, welche dazu in den respektiven Staaten gesetzlich bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das erwähnte Registrirungsbuch des Buchhändlervereins zu London soll inner halb des britischen Gebietes als Beweis für das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung gelten, bis ein besseres Recht durch irgend eine andere Partei vor einem Gerichtshöfe nachgewiesen worden ist; das nach preußischen Gesetzen ausgestellte Attest über die Eintragung irgend eines Werkes in diesem Staate soll zu dem gleichen Zweck innerhalb des preußischen Gebietes gelten. Artikel III. Die Autoren von dramatischen und musikalischen Werken, welche in einem der beiden Staaten zuerst öffentlich dargestellt oder aufgeführt worden sind, sowie die gesetzlichen Vertreter oder Rechts nachfolger solcher Autoren sollen in gleicher Weise in Betreff der öffentlichen Darstellung oder Ausführung ihrer Werke in dem an deren Lande in derselben Ausdehnung geschützt werden, in welcher die eigenen Unterthanen in Betreff der in diesem Staate zuerst dar gestellten oder aufgeführten dramatischen oder musikalischen Werke geschützt werden, vorausgesetzt, daß sie zuvor ihr ausschließliches Recht bei den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Behörden nach den Gesetzen der respektiven Staaten haben gehörig eintragen lassen. Artikel IV. An Stelle der Zollsätze, welche zu irgend einer Zeit während der Dauer dieser Uebcreinkunst von der Einfuhrnach dem Vereinigten Königreich von fremden Büchern, Stichen und Zeichnungen zu ent richten sein mögen, sollen auf die Einfuhr von Büchern, Stichen oder Zeichnungen, welche innerhalb des Preußischen Gebietes erschienen sind und gesetzlich in das Vereinigte Königreich eingesührt werden dürfen, lediglich die in der hier folgenden Liste spezifi- zirten Zollsätze gelegt werden, und zwar: Zölle auf Bücher, nämlich: Werke, ursprünglich im Vereinigten Königreich herausgegeben und in Preußen wieder erschienen, der Centner 2 F 10 sb. — ck. Werke, nicht ursprünglich im Vereinigten Königreich herausgegeben, der Centner — Stiche oder Zeichnungen: — schwarz oder kolorirt, einzeln ein jedes — — gebunden oder geheftet, das Dutzend — 2 12
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