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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1886
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- Deutsch
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Amtlicher Teil. 4343 Es versteht sich, daß alle Werke, von denen einTheil ursprüng- l lich in dem Vereinigten Königreich herausgegeben war, als »Werke, ursprünglich im Vereinigten Königreich heransgegeben und in ^ Preußen wieder erschienen«, betrachtet und dem Zoll von fünfzig Schilling pro Ccntner unterworfen werden, obgleich dieselben auch ^ Originalsachen, die anderswo herausgegeben sind, enthalten mögen; es sei denn, daß solche Originalsachen an Masse wenigstens dem Theile des Werkes gleich wären, der ursprünglich in dem Vereinigten Königreich herausgegeben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zoll vou fünfzehn Schilling pro Centncr unterworfen sein soll. Artikel V. Man ist übereingekommen, daß Stempel nach einem den Zoll beamten des Vereinigten Königreichs bekannt zu machenden Muster angeschafft werden, und daß die Munizipal- oder sonstigen Be hörden der verschiedenen Städte Preußens damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem Vereinigten König reich bestimmt sind. Nur diejenigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft, soweit dieselbe sich auf die Zollsätze bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, als in Preußen erschienen angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatt als in einer Stadt oder einem Platze innerhalb des preußischen Gebietes erschienen sich darstellen, und welche gehörig durch die zuständige Munizipal oder sonstige Behörde irgend einer Stadt oder eines Platzes in Preußen gestempelt worden sind. Artikel VI. Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden Hohen kontra- hirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesetzgebung oder in Gemäßheit seiner Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder Verletzungen des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfältigung erklärt werden. Artikel VII. Im Falle einer der beiden Hohen kontrahirenden Theile mit irgend einer dritten Macht einen Vertrag über internationalen Schutz des Rechtes zur Vervielfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Vertrag ausgenommen werden. Artikel Vlll. Diejenigen deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll- und Handelsverein bilden, oder welche dem gedachten Ver eine später noch sich anschlicßen möchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Uebereinkunft beizutreten. Bücher, Stiche und Zeich nungen, die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser Uebereinkunft wird, erschienen und aus einem anderen Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft so angesehen werden, als seien sie aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden. Artikel IX. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. September 1846 ab in Wirksamkeit treten. Dieselbe soll fünf Jahre von diesem Datum an und von da ab weiter bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aufkündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der anderen Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. September 1851 erfolgen möchte. Artikel X. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Aus wechselung der Ratifikations-Urkunden zu Berlin binnen zwei Monaten, oder womöglich früher bewirkt werden. Zu Urkund dessen haben die respektive« Bevollmächtigten die selbe unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt. Geschehen zu Berlin, den 13. Mai, imJahreUnsersHerrn1846. (U. 8.) Canitz. <U. 8.) Westmorland. Anlage 2. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen und Ihrer Majestät der Königin von Groß britannien und Irland traten heute zusammen, um den auf Grund der stattgefundencn Verhandlungen entworfenen Vertrag wegen des gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbe fugte Nachbildung zu unterzeichnen. Nachdem die beiden ausgefertigten Exemplare des Vertrages geprüft und den getroffenen Verabredungen nach Form und Inhalt entsprechend befunden worden, schritten die Bevollmächtigten zu deren Unterzeichnung, jedoch unter folgenden Bedingungen, welche, obwohl sie nicht dazu geeignet erschienen, in den Vertrag selbst aus genommen zu werden, dennoch auch bei Ertheilung der Ratifikation so betrachtet werden sollen, als seien sie durch dieselbe mit ge nehmigt worden: 1) Zu Artikel II. Beide Regierungen verpflichten sich, daß die Gebühren, welche für die Eintragung in das Verzeichnis; bei dem preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten oder in das Registrirungsbuch des Buchhandlervereins zu London etwa erhoben werden, den Betrag von zehn Silbergroschen preußisch Courant oder einem Schilling Sterling für die Ein tragung eines einzelnen Werkes nicht übersteige» dürfen, wie es bereits von Seiten Großbritanniens in dem Schreiben des Handels amts vom 2. April 1844 lit. U. erklärt worden ist. 2) Zu demselben Artikel. In Preußen soll die Ablieferung des Freiexemplars an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Mediziual-Angelegen- heitcn zu Berlin, in Großbritannien an den Buchhändlerverein zu London erfolgen. 3) Zu Artikel IV. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Zoll von der Einfuhr von Noten aus Preußen nach Großbritannien nicht höher gestellt werden darf, als derjenige von Büchern, die aus Preußen nach Großbritannien eingesührt werden. 4) Zu Artikel V. Mit Bezug auf die im Artikel II der Parlamentsakte (5 und 6 Viotorius oup. 45) vom 1. Juli 1842 gegebene Auslegung des Wortes »Bücher« wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die im Artikel V verabredete Stempelung nur auf Bücher und Noten beschränkt bleibt, während dagegen alle übrigen im Artikel I des heute Unterzeichneten Vertrages aufgeführten Gegenstände des Stempels nicht bedürfen, um zu dem im Artikel IV verabredeten Zollsätze in Großbritannien zugelassen zu werden. Verhandelt Berlin, den 13. Mai 1846. (I.. 8.) Canitz. lU. 8.) Westmorland. Anlage 3. Zusatzvertrag zu dem Vertrage zwischen Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung vom 13. Mai 1846. Vom 14. Juni; ratifizirt am 13. August 1855. Se. Majestät der König von Preußen, in Ihrem Eigenen sowohl als im Namen Sr. Majestät des Königs von Sachsen, 587*
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