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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1885
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- Deutsch
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211, 12. September. Sprechsaal. 4291 Sprechsaal. Wie kann sich der Sortimentsbuchhändler gegenüber dem ß 184 des deutschen Strafgesetzbuches schützen? Z 184 des deutschen Strafgesetzbuches lautet: »Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder an schlägt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.« Der Sortimentsbuchhändler ist insofern in einer schwierigen Lage, als die Unkenntnis des anstößigen Inhalts vor Strafe bekanntlich nicht schützt; auch der Umstand, daß beschlagnahmte Bücher wieder freigegeben wurden, hindert nicht eine spätere Anklage wegen des weiteren Ver triebes eines solchen Werkes. In den letzten Jahren sind mehrfach Fälle vorgekommen, daß Sortimentsbuchhändler des Vertriebes »unzüch tiger« Bücher angeklagt worden sind, die jahrelang im Buchhandel unbeanstandet verkauft, öffentlich angezeigt, beim Verleger nie beschlagnahmt wurden, trotzdem den Sortimenter auf die An klagebank führten. Erfolgten auch Frei sprechungen, so nehmen diese nicht das Unan genehme der Anklage selbst und hinterlassen eine gewisse Rechtsunsicherheit. Erst kürzlich war ein Sortimenter angeklagt wegen Verbreitung der Schrift: »Über die Probcnächte der deutschen Bauermädchen« von Fischer, einesWerkes, welches seit hundertJahren im Buchhandel unbeanstandet verlaust wird und als ein streng wissenschaftliches gilt. Auch hier erfolgte Freisprechung; wer entschädigt aber den Angeklagten für die Zeit und für die Kosten, die er dem Rechtsanwalt für seine Verteidigung zahlt? Und endlich ist nicht ausgeschlossen, daß der Betreffende trotz erfolgter Freisprechung später nochmals wegen des weiteren Vertriebes derselben Schrist unter Anklage gestellt werden kann, da eine neuere Entscheidung besagt: »daß ein Urteil, welches dahin geht, daß eine be stimmte Schrift nicht unzüchtigen Inhalts sei, nicht in dem Sinne rechtskräftig wird, daß der Freigesprochene wegen späteren Verbreitens der selben Schrist nicht mehr verurteilt werden kann.« Veranlaßt zu obigen Ausführungen werde ich durch die Beschlagnahme der Riselschen Ausgabe der Veröffentlichungen der kaU Llali 6arstts. Das Landgericht zu Hagen hatte die selbe ausgehoben, und man glaubte allgemein, daß der weitere Vertrieb nun ungestört erfol gen dürfte. Dem ist jedoch nicht so; aus vielen Städten wurden Konfiscierungen gemeldet, die in den letzten Tagen — also nach dem Bekanntwerden des sreisprechendcn Erkennt nisses — erfolgt sind. Die »Post« enthält in der gestrigen Nummer die Notiz, daß fünf Buchhändler in Stettin unter Anklage wegen des Vertriebes der oben genannten Schrist gesetzt worden sind. Ob auch hier Freisprechung erfolgen wird, ist zweifelhaft, da die Geneh migung der Beschlagnahme seitens des Amts gerichts (Prcßgesetz 8 24) dafür spricht, daß der Inhalt als ein unzüchtiger de» Z 184 des Strafgesetzbuchs streift. Also »och einmal: Wie kann sich der Sorti menter gegenüber dem fraglichen Paragraphen des Strafgesetzbuchs schützen? Graudenz, den 8. September 1885. Paul Schubert (C. G. Röthe'sche Buchhandlung). Über Zeitschriften-Lesezirkel. (Vergl. B.-Bl. Nr. 182.) Vor einigen Wochen ist im Börsenblatt ein Angriff gegen die Zeitschriften-Lesezirkel ge richtet worden. Eine Erwiderung hat derselbe leider bis jetzt von seilen der zunächst betroffenen Firmen der Städte Lübeck, Bremen rc. nicht erfahren. Er enthält aber eine Bemerkung, die der Widerlegung bedarf, und so mögen mir zu diesem Zwecke wenige Worte gestattet sein. »Er könne sich«, so sagt Herr Pseilstücker, »nicht erinnern, daß die Abonnenten eines Lesezirkels, dem er einst vorgestanden, jemals ein Buch gekauft hätten.« Die Lesezirkel-Abonnenten gehören fast allen Ständen, vorzugsweise den bemittelten — wie auch Herr Pseilstücker sagt — an. Es bedarf aber doch wohl keines Wortes darüber, daß die Lektüre der Zeitschriften weder den, Juristen, Mediziner, Theologen, Philologen, noch dem Fabrikanten, Kaufmann, Landwirt, Handwerker, noch sonst irgend einem Stande seine Fachli teratur ersetzen oder dieselbe auch nur in den Hintergrund dränge» kann. Ebensowenig kann der Lesezirkel nachteilig aus das Schulbücher- und das Weihnachtsgeschäft wirken. Nur die belletristische Literatur kann in Betracht kommen. Und daß das deutsche Publikum überhaupt wenig geneigt ist, solche zu kaufen, soweit es sich nicht um Klassiker und Geschenklitteratur handelt — haben ja die eben erst gepflogenen Erörte rungen der Leihbibliothekssrage erwiesen. Von der belletristischen Litteratur sind die Zeitschriften der am meisten begehrte und — gekaufte Teil. Es giebt viele, sehr viele Leute, die ihre Freude daran haben, alljähr lich einen Band Gartenlaube oder Daheim einer stattlichen Reihe früherer Jahrgänge anzusügcn. Solche treue Abonnenten lassen sich auch durch die Existenz der Lesezirkel nicht von ihrer Lieb haberei ableiten; sie beteiligen sich, wo Gelegen heit geboten, an einem solchen und halten ihr Haus-Blatt käuflich weiter. Aber auch aus die Gewinnung neuer Abonnenten (d. i. kaufender Abnehmer) aus belletristische Zeit schriften kann der Lesezirkel kaum schädlichen Einfluß ausüben; hat doch z. B. ein Sortiments buchhändler in einer sächsischen Provinzialstadt, obschon Inhaber eines nicht unbedeutenden Lese zirkels, geradezu Hervorragendes in der erfolg reichen Verwendung speciell sür Schorers Familienblatt geleistet. Die Schwierigkeiten, die der Gewinnung von Abonnenten sür eine neue Zeitschrist ent gegenstehen, sind sicher weit mehr auf Conto der gerade auf diesem Gebiete sehr mächtigen Konkurrenz zu setzen, als auf das der Lese zirkel. Wenn das Publikum den Reisenden, die ihm Schorers Familienblatt vorgelegt und empfohlen haben, geantwortet hat, es sei schon abonniert, nämlich im Lesezirkel, so kan» doch schwerlich hieraus geschlossen werde», daß es in Ermangelung eines solchen Abonnements nun Schorers Familicnblatt wirklich gekauft hätte. Daß die Lesezirkel dazu beitragen, die Auflage einer Zeitschrift zu erhöhen, mag sür manchen Verleger nicht in Betracht kommen, sür andere um so mehr, sobald der Preis der Zeitschriften den Absatz hoher Auflagen an Private überhaupt unmöglich macht. Übrigens wurde erst in diesen Tagen ein Cirkular ver sandt, durch das ein Verleger ausdrücklich um Ausnahme seiner Zeilschrist in die Lesezirkel bat. Aber auch der Sortimentsbuchhandel hat durchaus keinen Grund, in dem Lesezirkel eine Schädigung seiner Interessen zu erblicken. Wo keine Lesezirkel existieren, da bildet das Publikum Lesegesellschaften. Warum soll sich der Sortimenter das Geschäft entgehen lassen? Für ihn bietet vielmehr der Lese zirkel einen nicht zu unterschätzenden An knüpfungspunkt sür neue Geschäftsverbindungen. Während der Buchhandlungsbote, der lediglich Ansichtssendungen bringt, nur zu oft mit dem abonnentensammelnden Kolporteur verwechselt und abgewiesen wird, ist der Lesezirkel-Bote gern gesehen, oft sehnlich erwartet. Bringt er eine Ansichtssendung mit, so findet diese in der Regel freundliche Aufnahme. Deshalb glaube ich, der Sortimenter sollte den Lesezirkel Pflegen, wenn er ihm auch bei vieler Mühe nur kargen Gewinn bringt. Der Lesezirkel ist ein Gebiet, auf das dem Sortimenter der unstäte Kolporteur nicht folgen kann. Sollte ich mit diesen Zeilen Anregung zu weiterer Besprechung der Frage, ob die Zeit- schristen-Lesezirkel den Buchhandel schädigen können, geben, so würden sie ihren Zweck er füllt haben. Leipzig. Paul Beyer. s45i99) 800 Mille Ausschuß-Couverts, diverse Formate werden sehr billig, auch einzelne Mille abgegeben. Muster und Preise verlange man gratis von Gebr. Hassel in Düren. Kölnische Dolkszeitung. Täglich zwei Ausgaben. s45201^I Inserate 2b L>. Reklamen 75 H. 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