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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1878
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18780821
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Etschetlii außer Sonntag« täglich. — Bi» früh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge sür da» Börsenblatt sind o» die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition derselbe» zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. 194. Leipzig, Mittwoch den 21. August. 18?8. Nichtamtlicher Theil. Der deutsche Gesetzentwurf gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie hat, soweit sich dessen Bestimmungen auf die Presse und den Buch handel beziehen, folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des Reichs, nach ersolgter Zustim mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8- 5. Das Reichsamt für Vereinswesen und Presse hat seinen Sitz in Berlin und besteht ans neun Mitgliedern, welche aus der Zahl der im Reichs- oder im Staatsdienste angestellten Personen zu berufen sind. Mindestens sünf Mitglieder müssen etatsmäßig angesteltte Richter sein. 8- 6. Der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten, sowie die übrigen Mitglieder des Reichsamtes werden sür die Zeit der Geltung dieses Gesetzes und sür die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsamts vom Bnndesrath gewählt und vom Kaiser ernannt. 8- 7. Alle Behörden im Reich sind verpflichtet, aus Ersuchen des Reichsamts die in ihren Geschästskreis fallenden Ermittelungen vorzu- nchmen. 8. 8. Das Reichsamt entscheidet in der Besetzung von fünf Mit gliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgültig. Im Ucbrigen bestimmt das Reichsamt seine Geschäfts ordnung selbständig. 8- 10. Druckschriften, welche Bestrebungen der im Z. 1. (Ver eine, welche socialdemokratischen, socialistischen oder communistischen, aus Untergrabung der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen dienen, sind zu verbieten. Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art, insbesondere genossenschaftliche Lassen.) bezeichnten Art dienen, sind zu verbieten. Bei periodischen Druck schriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen derselben erstrecken. 8. il. Zuständig für das Verbot ist, wenn es sich um das Ver bot des ferneren Erscheinens einer periodischen Druckschrift handelt, die Centtalbehörde des Bundesstaates, in welchem dieselbe erscheint, in den übrigen Fällen die Landespolizeibehörde. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu. Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen und für das ganze Bundesgebiet wirksam. 8- 12. Dem Verleger, sowie dem Herausgeber der Druckschrift steht gegen das Verbot, wenn dasselbe von der Centtalbehörde erlassen ist, die Beschwerde an das Reichsamt sür Vereinswesen und Presse, wenn das Verbot von der Landespolizeibehörde erlassen ist, die Beschwerde an die Centralbehörde und gegen deren Entscheidung die weitere Beschwerde an das Reichsamt offen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Verbotes oder der Entscheidung bei der Behörde einzubringen, welche das Verbot oder Ent scheidung erlassen hat. Weder die Beschwerde noch die weitere Be schwerde haben aufschiebende Wirkung. 8- 13. Auf Grund des Verbotes sind die von demselben betroffe nen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Ver vielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Ankag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag ge- Fünfundvierzigster Jahrgang. nommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem das Ver bot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen. Gegen die Anord nungen der Polizeibehörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichts behörde statt. 8. 14. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im si. 10. bezeichnten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbotes vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druckschrift ist innerhalb 24 Stun den der Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht inner halb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme, und müssen die ein zelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden. §. 18. Wer eine verbotene Druckschrift (Z. 11.) mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung des Verbotes oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (8- 14.) mit Kenntniß der Beschlagnahme verbreitet oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrase bis zu eintausend Mark oder mit Hast oder mit Gesängniß bis zu sechs Monaten beskast. 8. 20. Personen, welche es sich zum Geschäfte machen, die im ß. 1. bezei.hneten Bestrebungen zu fördern, oder welche nach rechtskräftiger auf Grund dieses Gesetzes ersolgter Verurtheilung, wegen einer darauf begangenen Zuwiderhandlung gegen dasselbe rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt werden. Wenn sie Ausländer sind, können sie aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Unter gleichen Voraussetzungen kann Buchdruckern, Buchhändlern, Leihbibliothekaren und Inhabern von Lesecabinetcn, sowie Gastwirthen, Schankwirthen und Personen, welche Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus treiben, der Betrieb ihres Gewerbes untersagt werden. Personen, welche es sich zum Geschäfte machen, die im 8- 1. bezeichnten Bestrebungen zu fördern oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses Gesetzes einmal rechtskräftig zn einer Strafe verurtheilt worden sind, kann der Lcgitimationsschein zur gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften (K. 43. der Gewerbeordnung) und der Legitimationsschein zum Verkaufe von Druck schriften im Umherziehen tZ. 55. a. a. O.) entzogen, sowie die nicht ge werbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften (8- 5. des Ge setzes über die Presse vom 7. Mai >874) untersagt werden. Druckereien, welche geschäftsmäßig zur Förderung der im ß. 1- bezeichnten Bestie bnngen benutzt werden, können geschlossen werden. 8- 21. Zuständig für die im 8- 20. vorgesehenen Verfügungen ist die Landes-Polizeibehörde. Gegen dieselben steht den Betroffenen die Beschwerde an die Centralbehörde und gegen deren Entscheidung die weitere Beschwerde an das Reichsamt für Vereinswesen und Presse offen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung oder der Entscheidung bei der Behörde anzubringen, welche die Verfügung oder die Entscheidung erlassen hat. Weder die Beschwerde noch die weitere Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. ß. 22. Wer den aus Grund des 8- 20. erlassenen Verfügungen zuwider handelt, wird mit Geldstrase bis zu eintausend Mark oder mit Hast oder mit Gesängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Im Falle der Zuwiderhand lung gegen eine auf Grund des 8. 20. Absatz l. erlassene Verfügung tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu Einem Jahre ein. ß. 24. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Urkundlich rc. Gegeben rc. 444
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