Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192602095
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260209
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-02
- Tag1926-02-09
- Monat1926-02
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Blank und des Herrn Sillzle bei. — Mögen sich unsere künftigen Veranstaltungen einer gleichen Beteiligung der Angehörigen deS Stutt garter Buchhandels erfreuen wie die beiden ersten Abende des Jahres 1926, und mögen alle noch Fernstehenden bald zu uns kommen! O. St. Gegen amtliche Unterstützung neuer Zeitschriften. — Auf enren wichtigen behördlichen Erlaß sei nach einer Mitteilung in der »Reichs- industric« htngewiesen: Der in Len letzten Jahren ausgetretenen Flut von Reklamcunternehmungen wie Zeitschriften. PropaganLawerken und ähnlichen Veröffentlichungen konnte nur in Einzelfällen begegnet wer den. da immer wieder sich Persönlichkeiten oder amtliche Stellen zur Ertetlimg von Empfehlungen bereitfinden ließen. Empfehlungen, die Anlaß zur weiteren Unterstützung dieser Unternehmungen seitens ande rer Behörden und privater Stellen gaben. Zahlreiche, in letzter Zeit neu erscheinende Zeitschriften sind vermöge solcher Einpsthlnngen aus Propaganda Mitteln des Wirtschaftslebens, sei es in Form von Anzei gen. bezahlten Propagandaartikeln, sei es durch bezahlte redaktionelle Beiträge oder feste Mnähme einer größeren Anzahl von Exemplaren zu unverhältnismäßig hohen Preisen, finanziert worden. Diesen Miß ständen wirksam zu begegnen und die Selbsthilfemaßnahmen der betroffenen Wirtschaftszweige wirksam zu ergänzen, ist ein am 11. Ja nuar d. I. herausgegebener Erlaß des Re ichswirtschasts Ministers an die obersten Reichsbehörden rmd die Presseabteilung der Neichsregie- rung bestimmt. In dem Erlaß wird diesen Dienststellen nahegelegt, in der gegenwärtigen Zeit bei der Erteilung von Empfehlungen den Wün schen von Verlegern oder Herausgebern von Zeitschriften, Propaganda werken usw. gegenüber größte Zurückhaltung zu üben. Das Anschwellen der Konkurszifsern im Januar 1926. (Vgl. auch Bbl. Nr. 29.) — Nach Mitteilung des Statistischen Ncichsamts wurden im Januar d. I. durch den »Ncichsanzeiger« 2092 neue Konkurse — ohne die wegen Massemangels abgelehnten Anträge auf Konkurs eröffnung — und 1553 angeordnete Geschäftsaufsichten bekanntgegeben. Die entsprechenden Zahlen für Len Dezember v. I. stellen sich auf 1600 bzw. 1388. Bcrussgenossenschaft für den Einzelhandel — Reichsunsallversiche- rung — Berlin. — Die Frist für die Einsendung der I a h r e s l o h n - nach Weisung 1025 läuft am 11. Februar 1926 ab. Unter lassene oder verspätete Einreichung dxs Nachweises hat Beitragsfcst- setzung nach Schätzung, die durch Beschwerde nicht angefochtcn werden kann, zur Folge und berechtigt den Genossenschaftsvorstand zu Straf festsetzungen. Künstlerische Veranstaltungen aus der Leipziger Frühjahrsmesse. — Den Besuchern der am 28. Februar beginnenden Leipziger Früh jahrsmesse wird reiche Gelegenheit geboten. Leipzig auch als Kun st und Musik ft adt kennen zu lernen. Die städtischen Theater haben ihren Spielplan für die Messezeit mit besonderer Sorgfalt aus gestellt. Im Neuen und im Alten Theater werden je sechs Meß- spiel-Abende veranstaltet. Das Neue Theater bringt die Opern »Lohengrin« mit Delia Reinhardt von der Staatsoper Berlin als Gast, »Margarete«, »Salome« mit Heinrich Knothe als Gast, die »Lustigen Weiber von Windsor«, »Tosca« und die Operette »Zigeuner baron«. Das Alte Theater wird ganz rm Zeichen des Lustspiels und Schwankes stehen. Das Neue Operettentheater, das Leipziger Schauspielhaus, das Battenbergtheater und das Kleine Theater, in dem das Russisch-Deutsche Theater »Der blaue Vogel« gastiert, haben ihren Spielplan ebenfalls auf die Wünfche der Messebesucher einge stellt. An der Spitze der Konzertveranstaltungen wird wiederum ein Sonderkonzert des Leipziger Gewandhaus-Orchesters stehen, das am 2. März unter Leitung von Fritz Busch von der Staatsoper Dresden stattfindet. Zu nennen sind sodann am 1. März ein Kirchenkonzert des über Deutschlands Grenzen hinaus weitbekann ten T h o ma n e r - C h o r s, der sich die Aufgabe gestellt hat, die große Überlieferung des ehemaligen Kantors zu St. Thomas. Johann Se- lxrstian Bach, zu pflegen. Das Konzert steht unter Leitung von Prof, vr. Straube. Für den ersten Meßtag, den 28. Februar, ist weiter hin ein Konzert des altbewährten Leipziger N i e d e l v e r e i n 8 vor gesehen, der etwas ganz Besonderes durch die Aufführung des berühm ten Requiem von Verdi bieten wird. Das ergreifende Werk wird von vier hervorragenden Solisten, dem stattlichen Chor des ^üiedelvereins. dem Leipziger Sinfonie-Orchester und mit Orgelbeglei tung unter Leitung von Max Ludwig aufgcführt. Im Völker- schlachtdenkmal findet sodann am Nachmittag des 28. Februar eine Gesangsausftthrung des Domchors zu Leipzig unter Leitung von Professor Wohlgemuth statt. Natürlich bereiten auch die Variet6- theater, Kabaretts und Lichtspielhäuser besondere Meßprogramme vor. Der Anwalt in den Maschen des Preßgesetzes. (Nachdruck ver boten.) — Ein Anwalt und ein Beamter der Stadt Köln a. Rh., die das Plakatwesen in eigener Regie betreibt, waren zur Verantwortung gezogen worden, weil sie gegen das Plakatwesen verstoßen hätten, indem der Beamte ein Plakat, dessen Inhalt der Anwalt entworfen hatte, öffentlich habe anschlagen lassen. Nach dem Inhalt des Plakats wurden Automobilisten gesucht, die Personen überfahren hatten. Das Amtsgericht verurteilte nicht nur den Beamten der Stadt Köln, sondern auch den Anwalt als Anstifter zu einer Geldstrafe. Gegen feine Ver urteilung legte der Anwalt Revision beim Kammergericht ein und be stritt, sich als Anstifter strafbar gemacht zu haben. Der l. Straf senat des Kammergerichts wies aber die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück und führte u. a. aus, wenn der Angeklagte das fragliche Plakat für erlaubt gehalten habe, so habe er sich in einem Strafrechtsirrtum befunden, der vor Strafe nicht schütze. In Preußen seren die 88 9. 10. 41 des alben preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 in Kraft. Nach 8 0 a. a. O. dürfen Plakate, die einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht ver botene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene oder verlorene Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, nicht angeschlagen oder öffentlich ausgestellt werden. Unerheblich sei es, ob die Polizeibehörde ihre Erlaubnis zu dem betreffenden Plakat gegeben habe oder nicht. Diese Bestim mungen seien weder durch das Reichspreßgesetz noch durch die Ge werbeordnung, noch durch die Reichsverfassung beseitigt worden. Nack- Art. 118 der Reichsverfassung dürfe jeder Deutsche seine Meinung in den Schranken der allgemeinen Gesetze durch Bild, Druck, Schrift, Wort frei äußern; da die allgemeinen Gesetze nicht aufgehoben seien, so bestehen die erwähnten Bestimmungen des alten preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 nach wie vor zu Recht. (Siehe S. 380. 1925.) Wann sind die vom Inhaber eines Eiewerbebetriebs an die für den Betrieb mittätigcn Personen gezahlten Vergütungen als Gehalt oder Lohn von den Betriebseinnahmen zur Berechnung der vom Be triebsinhaber zu zahlenden Einkommensteuervorauszahlungen abzu ziehen? — Streitig ist allein, ob die Vergütungen, die ein Fabrikant an seine »Vertreter« für deren im Interesse seines Betriebs getätigten Geschäfte bezahlt hat, als Lohn oder Gehalt im Sinne des Artikels I 8 5 der II. Steuernotverordnung von den Betriebseinnahmen in Abzug gebracht werden dürfen und die Vorauszahlungen nur aus den um diese Zahlungen geminderten Betriebseinnahmen zu berechnen sind. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß die »Vertreter« nicht in einer Dienststellung zum Beschwerdeführer für diesen tätig waren und die Vergütung deshalb nicht als Gehalt oder Lohn zu betrachten sei, be steht der Beschwerdeführer in der weiteren Beschwerde darauf, daß die »Vertreter« die Vergütung als Angestellte bezogen haben. Der weiteren Beschwerde ist der Erfolg zu versagen. Bei gewerblichen und kauf männifchen Unternehmungen, die über den Umfang kleinster Betriebe hinausgehen, ist der Bctriebsinhaber auf die Mitarbeit anderer Per sonen angewiesen. So bedürfen die Betriebsinhaber vielfach der Mit wirkung anderer Personen beim Aufsuchen von Bestellungen auf Waren, beim Abschluß von Lieferungsgeschäften und Einziehung von Außenständen. Die Stellung dieser Personen kann in verschiedener Weise geregelt sein, sodaß es nicht immer leicht festzustellen ist, ob die Personen als Hilfspersonen in einem Angestelltenverhältnis zum Be triebsinhaber tätig sind oder ihre Tätigkeit in einer freieren Stellung als Handlungsagenten, Vermittler und dgl. entfalten. Steuerrcchtlich ist cs aber wegen der Lohnsteuer ober, wie hier, wegen der Berech nung der Vorauszahlungen von Bedeutung, ob die mittätigen Per sonen in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis zu dem BetricbS- inhaber stehen und die Vergütung als Arbeitslohn beziehen oder als selbständige Personen für den Betriebsinhaber tätig sind. Entscheidend ist dabei nicht die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung ihres Rechtsverhältnisses, wie ja auch der allgemeine Ausdruck »Vertreter , der in den Verträgen gebraucht wird, sich für die Beurteilung nicht verwenden läßt. Ebenso läßt die Bezeichnung »Provision« für die ge währte Vergütung keinen Schluß auf die Rechtsstellung der mit tätigen Personen zu, da der Ausdruck Provision im Verkehrslcben flir Vergütungen verschiedener Art gebraucht wird, und zwar sowohl für Vergütungen, die unselbständigen Hilsspersoncn gewährt werden, als auch für das Entgelt für die vom Handlungsagenten geleistete Tätig keit. Es kommt hiernach auf die Vertragsverhältnisse an, wie sie im binzelfalle mit den mittätigcn Personen) vom Bctriebsinhaber verein bart worden sind. Der Beschwerdeführer hat einen Vordruck vor gelegt, nach dem die Verträge abgeschlossen worden seien. Dieser Vor-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder