Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260206
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192602069
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260206
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-02
- Tag1926-02-06
- Monat1926-02
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
31, 6, Februar 1926. Redaktlon-eller Teil. Bei einem choreographischen oder pantomimischen Werk kann der Autor des choreographischen Teiles oder der Pantomime das. Werk in Verbindung mit der Musik ausführen lassen, der Kom ponist aber kann nur über die Musik verfügen. Analoges gilt sür das Urheberrecht an einem kinematographischen Werk, zu dem eine Originalmusik geschrieben worden ist. Bei Anthologien für den Schulgebrauch ist es erlaubt, Stücke von Werken lebender oder verstorbener Autoren wiederzugeben, wenn nur diese Stücke insgesamt nicht drei Seiten des wiedcr- gegebenen Werkes überschreiten und nicht die Halste des Werkes nach der letzten Ausgabe übersteigen. Angabe des Titels, des Autornamcns und >des Herausgebers des Werkes sind hierbei er forderlich, und außerdem ist dem Urheberrechtsinhaber eine Ent schädigung zu bezahlen. Die Inhaber des Aufführungsrechtes eines dramatischen oder musikalischen Werkes haben die Befugnis, vom Präfekten der Pro vinz das Verbot der Aufführung in allen Fällen zu verlangen, in denen der schriftliche Beweis der von ihnen gewährten Ein willigung fehlt. Das Berössentlichungsrecht für nachgelassene Werke steht den Erben oder den Legataren des Autors zu, falls der Autor nicht die Veröffentlichung untersagt oder anderen anvertraut hat. Hat der Autor einen bestimmten Verösfentlichungstermin nach seinem Tode festgesetzt, so muß dieser eingehalten werden. Das zweite Kapitel handelt von der Dauer des Ur heberrechtes. Die Ausübung des Urheberrechtes beginnt mit der ersten Ausführung, Vorstellung oder Veröffentlichung des Werkes und dauert das ganze Leben des Autors hindurch und noch 50 Jahre nach dessen Tode, ausgenommen die in der Verordnung festgesetzten Ausnahmen. Abänderungen usw. eines Werkes bilden keine neue Veröffentlichung, wenn sie nicht eine wesentliche Um arbeitung darstellen. Die Dauer des Urheberrechtes an einem von mehreren Urhebern gemeinschaftlich erzeugten Werke richtet sich nach dem Tode desjenigen Mitautors, der als letzter stirbt. Handelt es sich hierbei um eine Oper oder ein anderes in Musik gesetztes Werk, so werden der Autor des literarischen und jener des musikalischen Teiles als Mitarbeiter angesehen. Anonym oder pseudonym erschienene Werke bleiben 50 Jahre von der ersten Vorstellung, Aussührung oder Veröffentlichung ab geschützt, wenn sich der Autor innerhalb dieser Frist nicht zu erkennen gibt. Jeder, der ein Werk ohne Namen des Autors oder unter einem Pseudo nym vorgcstellt, ausgesührt oder in irgendeiner Weise veröffent licht hat, ist befugt, die Urheberrechte an dem Werke gellend zu machen. Nach dem Tode des Autors aufgcsührte oder veröffentlichte Werke genießen den llrhcberrechtsschutz 50 Jahre lang von der ersten Vorstellung, Aufführung oder Veröffentlichung ab gerechnet, vorausgesetzt, daß diese innerhalb von 30 Jahren nach dem Tode des Autors erfolgt. Nach Ablauf der Schutzfrist hat ein jeder die Befugnis, das Werk herzustellen, auszuführen, zu veröffentlichen, wiederzugeben und zu verbreiten, ausgenommen in einigen be sonderen Fällen, die hier nicht erwähnt zu werden brauchen. Für jede Vorstellung oder Aussührung eines für öffentliches Schau spiel geeigneten oder musikalischen freigewordenen Werkes müssen an den Staat 5?S der Bruttokasscneinnahmen oder des Anteils, den das Werk an der Kasseneinnahme der Gesamtvorstellung aus macht, gezahlt werden, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen wohltätigen Zweck handelt und welches auch das Ursprungsland des Werkes sei, ldas zum Gemeingut geworden ist. Das dritte Kapitel behandelt die Bestimmungen über Veräußerung und Übertragung der Urheberrechte, die Eintragung, sowie die Enteignung zum öffentlichen Nutzen und Zwangsvoll streckung, Bcstimtnungcn, die in der Regel nur für den italienischen Urheber in Frage kommen und daher hier nur kurz erwähnt zu werden brauchen. Von Interesse dürfte Artikel 48 sein, der dem Verleger das Recht der Festsetzung des Ladenpreises eines ge druckt veröffentlichten Werkes zuspricht. Der Autor hat jedoch das Recht des Einspruchs gegen einen seine Interessen beein trächtigenden Preis, falls er sich dieses Rechtes durch Vertrag nicht begeben hat. Artikel 50 bestimmt, daß die Musikkapellen und Fanfarengruppen der bewaffneten Korps des Staates öffent liche Programme, die aus einzelnen Musikstücken oder Teilen musi- 162 lalischer Werke gebildet werden, ohne die Zahlung irgendeiner Vergütung sür das Aufführungsrecht ausführen können, wenn die Ausführung ohne Gewinnzwecke erfolgt. Alle Verträge über die Abtretung oder Übertragung des Urheberrechtes aus eine längere Zeit als 5 Jahre oder sür un bestimmte Zeit müssen beim Amt sür geistiges Eigentum einge tragen werden ebenso wie die Anordnungen über den zwangs weisen Verkauf von Urheberrechten, die Enleignungsverordnungcn zum ösfenllichen Nutzen und die gerichtlichen Anträge aus Annullie rung oder Lösung derartiger Verträge. Alle diese Akte und Ent scheidungen haben Dritten gegenüber nur Wirkung, wenn diese Eintragung erfolgt ist. Die dem Autor zustehenden Rechte, mit Ausnahme dessen, ein von ihm geschussenes Werk während seines Lebens zu veröffent lichen, können vom Staate, von den Provinzen und den Gemeinden im Wege der Enteignung zum öffentlichen Nutzen erworben werden. Das vierte Kapitel enthält Bestimmungen über die De ponierung aller Werke des Geistes beim Amt sür geistiges Eigen tum beim Wirlschastsministerium und die hierüber veröffentlichten Verzeichnisse. Bemerkenswert ist hierbei die Bestimmung, daß die Verössentlichung, die Einsuhr und der Verlaus der Übersetzung eines Werkes, die ohne Einwilligung des Autors ersolgt ist, mit einer Geldstrafe bis 5000 Lire bestraft wird. Weiterhin enthält das Kapitel die Bestimmungen über die Bestrafungen von Ver stößen gegen das Urheberrecht. Das letzte Kapitel betrisst allgemeine und Übergangs bestimmungen. Me Verordnung findet nicht nur aus alle Werke, die zum ersten Male im Königreich Italien veröffentlicht, vor getragen oder ausgesührt werden, Anwendung, sondern auch auf die in einem ausländischen Staate veröfsentlichten, vorgetragcncn oder aufgeführten Werke unter der Bedingung der Gegenseitig keit. Die Dauer der Rechte an den im Auslande veröfsentlichten, vorgetragenen oder aufgesührten Werken kann jedoch nicht die Im Ursprungsland festgesetzte überschreiten, falls -letztere kürzer ist als die vom italienischen Gesetz festgesetzte. Die Verordnung findet auch Anwendung aus diejenigen Werke, die bereits aus irgendeine Weise veröffentlicht, vorgetragcn oder ausgesührt worden sind und für welche die in der Verordnung festgesetzte Schutzfrist noch nicht abgelausen ist. Diejenigen llrheberrechtsinhaber, die ihre Rechte infolge Nichterfüllung der in der Verordnung vom 15. Oktober 1882 vorgeschriebenen Formalitäten verloren haben, erwerben diese zurück und genießen sie sür die Zeitdauer, die noch in Über einstimmung mit der vorliegenden Verordnung bleibt, tvenn sic dem Amt für geistiges Eigentum innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung die Erklärung abgeben, eine solche Rückerwcrbung -der Rechte nützen zu wollen. Veröffentlichungen von Werken, die bisher gesetzmäßig erfolgt sind, weil die betreffen den Werke infolge unterlassener Anwendung der oben erwähnten Formalitäten Gemeingut geworden sind, können noch sür die Dauer eines Jahres im Handel belassen werden, von dem Tage ab gerechnet, an dem die oben erwähnte Erklärung seitens des Urheberrechtsinhabers vom Amt sür geistiges Eigentum bekannt gemacht ist. Nach diesem -Gesetz ist also die in Italien bisher übliche so genannte zweite Periode der Schutzfrist fortgesallen, s-odaß auch die deutschen llrheberrechtsinhaber in Italien -die gleiche Schutz srist genießen wie in Deutschland. Besonders erfreulich ist es, daß das Gesetz rückwirkende Kraft hat und daß die bisher in die zweite Periode gefallenen Werke nur noch ein Jahr lang gedruckt und verkauft werden dürfen. I)r. M. Sch. Internationale Statistik der Geistesarbeit im Jahre 1924. Übersetzung aiB »1.6 Droit 6'H.uteur«. Bern. Nr. 12 vom 15. De zember 1625 von Erich Koerner. (Schlug zu Nr. 27 und 29.) Spanie n. Herr Navarro Salvador hat uns mit gewohnter Liebens würdigkeit über die literarische Produktion Spaniens unterrichtet.. Wir danken ihm aufs neue für seine so wertvolle Mitarbeit.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder