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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1926
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- 1926-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1926
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74 31. 6. Februar 1926. Redaktioneller Teil. Aunstausstellong in Stuttgart. — Das Kunsthaus Schalter in Stuttgart zeigt Werke von Martin Henninger, Karl Stirner und I. Greferath. Vom Wiener Buchhandel. — Ter Paragraph 25 des österreichischen Gesetzes betreffend bas Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie bestimmt, was nicht als Nachdruck anzufehen ist, und erklärt insbesondere im Absatz 2 die Aufnahme einzelner er schienener Werke in Sammlungen, die aus Werken mehrerer Urheber zu einem literarischen oder künstlerischen Zwecke veranstaltet werden — unter der Voraussetzung, daß das entlehnte Stück den Umfang eines Druckbogens des Werkes, dem cs entnommen ist, nicht überschreitet und daß der Entlehner den Urheber oder die benutzte Quelle angibt —, als gestattet. Ebenso ist laut Absatz 5 des genannten Paragraphen gestattet der Abdruck des zu einem Tonwerke gehörenden, bereits früher ver öffentlichten Textes. Eine wichtige und für den Musikalienverlag inter essante Verhandlung fand vor wenigen Tagen bei dem Wiener Landes- gcricht statt. Der Musikverleger Oscar Wolitor war vom Excclsior-Vcrlag Sergius Schirmer in Leipzig, Drei Masken Verlag in München, Crescendo Theaterverlag in Berlin, Ballett Verlag und einer ganzen Reihe von sehr bekannten Textdichtern und Lieder komponisten wegen Verletzung des Urheberrechtes verklagt, weil er in eine von ihm unter dem Titel: »Hallo, Hallo!, Sendeschlagerliederbuch« veröffentlichte Sammlung eine Anzahl von Liedertexten, deren Urheber die Kläger waren, ohne erteilte Erlaubnis ausgenommen hatte. Auf dem Umschläge des 9. Bandes der Sammlung sind, wie ich mich über zeugte, die Worte aufgedruckt »als Zeichen des modernen Geschmacks«, was ja wohl gewissermaßen ironisch gemeint sein dürfte. Aber hier auf gestützt, behauptete der Vertreter des Angeklagten, daß dieser mit der Sammlung tatsächlich ein Zeitdokumcnt schaffen wollte, das auch späteren Generationen die Kenntnis des so ernsten Geschmackes der heutigen Epoche vermitteln solle. Auch sei das beanstandete Sammel werk »Hallo, Hallo!« als Textbuch der Nadiovorführungen gedacht und unterliege aus diesem Grunde nicht den Bestimmungen des Urheber rechts. Der Vertreter der klägerischen Parteien bestritt den litera rischen Wert der Sammlung sehr energisch und wollte der Veranstal tung keine wissenschaftliche, historische Tendenz zubilltgen. (Hierzu möchte ich bemerken, daß es in einer Entscheidung des deutschen Reichs oberhandelsgerichts vom 24. Mai 1870 heißt: »So kann einem Ge schichtswerke die Eigenschaft eines wissenschaftlichen Werkes nicht ab gesprochen werden, unter dem Vorwände, es sei nach Form und In halt ein seichtes, geistloses Machwerk, von welchem die Wissenschaft keinen Gewinn ziehe«. Ähnlich lautet eine Entscheidung des Reichs gerichtes vom 21. September 1892: — »ist es gleichgültig, welchen wissenschaftlichen Wert es hat, ob es gut oder schlecht, gründlich oder oberflächlich gearbeitet ist«. Das Gericht sprach den Musikverleger Oscar Molitor mit der Begründung frei, daß Sammelwerke nicht unter den Schutz des Urhebergesetzes fallen. Es nehme an, daß es sich um ein literarisches Werk gehandelt habe, wobei es nicht Sache des Gerichts sei, den literarischen Wert der in die Sammlung aus- genommenen Lieder zu beurteilen. Ferner sei aus dem Titel ersicht lich, daß der Abdruck der Texte zum Zwecke von Nadioaufsührungen erfolgte, und diese Art von Publikationen fällt ebenso nicht unter das Urhebergesetz. Wien, den 30. Januar 1926. Friedrich Schiller. Nochmals: 6srsoonv«. (Vergl. Bbl. Nr. 23.) — David Erdtracht, dessen Renaissance-Verlag in Wien durch die unlieb same Angelegenheit der nicht autorisierten »Gar?onne-Ubersetzung noch in allgemeiner Erinnerung steht, und der nachher mit seinem Euro päischen Phönix-Verlag sein Glück versucht hat, ist insolvent ge worden. Aktiven von 112100 Schilling stehen Passiven in Höhe von 134 845 Schilling gegenüber. Geboten werden 50 Prozent in 22 Mo natsraten. Ein sonderbares Kapitel in der Geschichte des Verlags wesens -er Nachkriegszeit dürfte damit seinen Abschluß finden. l)r. ^V. Ein Prozeß um das Honorar der Witwe. — Vor dem Wiener Landgericht spielte kürzlich ein Prozeß um das Honorar einer Arzt witwe, der unter manchen Gesichtspunkten für die buchhändlerische Welt Interesse haben dürfte. Die Witwe des im Jahre 1921 ver storbenen praktischen Arztes vr. Rudolf Gläßner, der eine rege Tätigkeit als medizinischer Schriftsteller entfaltete, verklagte eine Wiener Verlagsfirma auf Erfüllung eines Verlagsvertrags, den ihr Mann mit dieser Firma nach ihrer Behauptung in rechtsgültiger Weise abgeschlossen hatte, dessen Rcchtsverbindlichkeit die Firma aber bestritt. Der Vertrag war vier Tage vor dem Tode des Arztes in Gegenwart 168 seiner selbst und seiner Gattin mit dem damaligen Berlagsdtreltor der Firma geschlossen worden und bezog sich auf die Drucklegung eines Manuskripts: »Was unsere Mütter von der moder nen Kinderheilkunde wissen sollen«. Als Honorar wurde ein zehnprozenttger Anteil am Ladenpreis jedes Exemplars vereinbart. Als vr. Gläßner vier Tage darauf einer Magenblutung erlag, begab sich die Witwe zu dem Verlagsdirektor und erbat von ihm einen Vorschuß auf das vereinbarte Honorar, den sic auch in Höhe von 6000 Kronen erhielt. Auch bei dieser Gelegenheit sei ihr nach ihrer Angabe gesagt morden, das Werk, das bereits in Druck gegangen sei, werde voraussichtlich einen schönen Ertrag liefern. Mit dem erhal tenen Vorschuß fuhr Frau Dr. Gläßner zunächst in die Tschechosloivakei zu ihrer Mutter. Als sie nach der Rückkehr nach Wien wieder bei der Firma nach dem Schicksal des Buches fragte, teilte man ihr mit, daß der betreffende Direktor aus der Firma ausgeschieden und nach Leipzig gegangen sei; zudem sei er nicht zum selbständigen Abschluß des Ver trages berechtigt gewesen, weshalb sich die Firma an die Erfüllung des Vertrages nicht gebunden erachte. Auf Grund dieses Tatbestandes hat nun Frau Dr. Gläßner die Firma auf Erfüllung des Vertrags bzw. auf die Zahlung eines Honorars von 8000 Schilling verklagt. Zur Klärung der Rechtsfrage handelt es sich vor allem darum, ob der Direktor berechtigt mar, in seinem eigenen Namen für die Firma verbindliche Verträge abzuschließen; aus diesem Grunde stellte die Klagepartei den Antrag, die Firma sei anzuhalten, ihre Verlags verträge auf ein Jahr zurück vor dem Vertrag mit vr. Gläßner vor zulegen; es werde sich dann ergeben, daß der betreffende Direktor wiederholt Verträge allein abschloß, und daß seine Unterschrift ge nügte. Das Gericht ließ entgegen dem Antrag des Gegenanwalto diesen Beweis zu. Schn. Aus Frankreich. — Auch in diesem Jahre haben sich in der Buch händler-Vorbereitungsschule in Paris wieder vorwiegend weiblich« Schülerinnen augemeldet. Die Schulleitung ist damit ganz zufrieden, denn sie ist der Meinung, daß bei der weiblichen Jugend im allge meinen der Bildungsgrad höher und das Interesse für den Berus größer ist. Auch hält sie es für angebracht, wenn im Ladengeschäft die Frau mehr zur Geltung kommt. Die Erfahrung hat aber ge lehrt, daß cs den weiblichen Angestellten fast unmöglich ist, eine An stellung zu finden, und selbst in den großen Warenhäusern, die in an deren Abteilungen reichlich weibliches Personal beschäftigen, ist die Buch-Abteilung mit männlichen Angestellten besetzt. Der Vorwand, daß die Frauen den Anstrengmigen nicht gewachsen seien, erscheint also nicht stichhaltig, und man ist der Meinung, daß es sich um eine bloße Gewohnheit handelt, gegen die es anzukämpfen gilt. Die Zensur in Rumänien. — In Rumänien besteht bis heute eine scharfe M i l i t ä r z e n s u r, die jetzt erst ein wenig gemildert worden ist. Infolge der Bemühungen der Zcitungsverleger hat die Regierung die Vorzensur aufgehoben; die Blätter dürfen von nun an ohne vorherigen Zensurvermerk gedruckt werden. Grundsätzlich bleibt die Zensur aber aufrecht. Um die argen technischen Schwierigkeiten zu beheben, die aus der bisher geübten amtlichen Vorzensur erwachsen sind, haben sich die Direktoren der Zeitungen verpflichtet, eine Arr Selbstzcnsur durchzuführen. Sie sind persönlich dafür verant wortlich, daß in ihren Blättern kein Artikel erscheint, der eine Bc- unrichigung Hervorrufen könnte. Führt aber ein Blatt diese Selbst zcnsur nicht in dem von der Regierung gewünschten Sinne durch, so wird es wieder der militärischen Vorzensur unterworfen. Für die ausländischen Zeitungen bleibt aber die Zensur in der bisher geübten Art und Weise aufrecht. Daher sind die Vertreter der aus wärtigen Presse im Ministerium des Äußeren vorstellig geworden, um diese schwere Beeinträchtigung ihrer Zeitungen gleichfalls zu be seitigen. Dr. F. W. Von der jüdischen Presse. — Uber die Entwicklung der jüdischen Presse seit dem Jahre 1667, in dem zum ersten Male, und zwar in Amsterdam, eine jüdische Zeitung erschien, bis zum Jahre 1920 hat unlängst M. Probst in dem vierteljährlich erscheinenden Organ der jüdischen National- und Universitätsbibliothek in Jerusalem eine Über sicht veröffentlicht, die als die erste geschichtliche Darstellung des jüdischen Zcitungswesens auch außerhalb jüdischer Kreise Beachtung verdienen dürfte. Einem Bericht der »Wiener Morgenzeitung« über diese Arbeit entnehmen wir im Auszug folgende Angaben: Von den insgesamt 3477 jüdischen Blättern, die in dem genannten Zeitraum erschienen sind, entfallen die weitaus meisten, nämlich 871, auf Nord amerika; von Ihnen waren 457 englisch, 323 jiddisch, 68 hebräisch. 28 deutsch, 3 spaniolisch und je eine polnisch und rumänisch. Es folgen hierauf in weitem Abstand: Deutschland mit 316 Blättern (249 deutsch, 43 hebräisch, 23 jiddisch, 1 russisch), Galizien mit 252 (116 jiddisch.
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