Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1878
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- 1878-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1878
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- Deutsch
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Künftig erscheinende Bücher u. s. )v. s37808.n Verlag von I. Gnttentag (D. bolliu) in Berlin. Ich versandte folgendes Circular: Demnächst erscheint: Der Reichs-Limlproceß. Lehrbuch des bürgerlichen Verfahrens nach der Civiiproreßordnuiig für das Deutsche Reich und den ergänzenden Reichsgesetzen von v>. Hermann Fitting, ordentlichem Professor der Rechte in Halle. 8. In Leinen gebunden 4 ^ 50 L>. In Rechnung: 25 »ch und 13/12, gegen baar 25 °/o und 9/8. Ich bitte Sie in Ihrem eigenen In teresse, daß Sie den einliegenden Prospect*), *) Der Prospect lautet: Das vorliegende Lehrbuch des deutschen Reichs-Civilprozesses enthält die erste systema tische Darstellung des neuen, spätestens am I. October 1879 ins Leben tretenden bür gerlichen Verfahrens, welche nicht allein die Reichs-Civilprozcßordnung selbst, sondern auch alle bisher erlassenen ergänzenden Reichsgesetze, namentlich die Rechtsanwaltsordnung, das Ge richtskostengesetz n. s. w. berücksichtigt. In der Absicht des Verfassers lag es, ein Werk zu schaffen, welches, sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen bestimmt, im besten Sinne des Wortes ein Buch für Jedermann sein soll. Dem Juristen wird das Buch über die Schwierigkeiten, welche das Studium und die Anwendung der Civilprozeßordnung bieten, leicht und sicher hinweghelfen, weil es in ge drängter, knapper Form alles Wissenswerthe und Wissensnöthige in übersichtlicher Anord nung und lichtvoller Darstellung vereinigt; dem Nichtjuristen und hauptsächlich dem Han delsstande aber dürfte das Lehrbuch geradezu unentbehrlich sein, weil die neue Deutsche Civilprozeßordnung im schärfsten Gegensatz zu dem bisher in dem größten Theile Deutschlands geltenden Civilprozeß steht. Denn in Zukunst ist der Prozeßbetrieb im Wesentlichen Sache der Parteien, welche die Ladungen und sonsti gen Zustellungen durch Gerichtsvollzieher, die von ihnen nninittelbar Auftrag erhalten, zu be wirken habe», weil die vom Gesetz gesorderte Vorbereitung der mündlichen Verhand lung durch Schriftsätze zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt. Aus die mündliche Verhandlung aber ist bei der neuen Deutschen Civilprozeßordnung das Hauptgewicht zu legen, weil nach dem Gesetz das Gericht nur dasjenige berücksichtigt, was ihm mündlich vorgetragen wird, wenn dasselbe auch in den Schriftsätzen nicht ent halten ist, und keine Rücksicht auf das ihm nicht mündlich Vorgebrachte nimmt, wenngleich es in den Schriftsätzen enthalten ist. Das Ge richt entscheidet immer lediglich aus Grund der ber Ihnen in beliebiger Anzahl zur Verfügung steht, lesen und mache Sie noch besonders darauf aufmerksam, daß Sie es mit einem sehr absatzfähigen, der weitesten Verbreitung würdigen Buche zu thun haben und bei Ihren Ansichtsversendungen den Ju ristenstand, Beamte und die gesammte Geschäftswelt berücksichtigen wollen. Die jenigen mündlichen Verhandlung, welche der Urtheilsfällung unmittelbar vorangeht, weil in jedem neuen Termin die ganze Sache von neuem zu verhandeln ist. Neue Thatsachen und Beweismittel können in der ersten und in der Berufungsinstanz bis zum Schlüsse der Ver handlung, aus welche das Urtheil ergeht, vor gebracht werden. Besondere Wichtigkeit für das große Publi cum hat das Verfahren vor den Amtsgerich ten, vor welchen die Parteien den Rechtsstreit entweder selbst oder durch jede prozcßsähige Person als Bevollmächtigten führen können, also nicht nöthig haben, sich eines An walts zu bedienen. Die Zustellungen können durch Vermittelung des Gerichtsschreibers be wirkt werden, und eine Vorbereitung der Ver handlung durch Austausch von Schriftsätzen ist den Parteien nicht vorgeschrieben. Im Gegen satz zu den Amtsgerichten besteht für das Ver fahren vor den Landgerichten und den Gerichten höherer Instanz der Anwaltszwang. Den Amtsgerichten sind zugewiesen alle Streitigkeiten über vermögensrechtlicheAnsprüche, deren Gegenstand den Werth von 300 nicht übersteigt; ferner, ohne Rücksicht aus deren Werth, gewisse, einer schleunigen Erledigung bedürfende oder erfahrungsmäßig einfache Streitigkeiten, z. B. zwischen Vermiethern und Miethern, zwischenDienstherrschast und Gesinde, zwi- schenArbeilgebern und Arbeitern, zwischen Reisenden und Wirthen, wegen Mängel beim Viehkauf, Wildschaden re. rc. Besondere Bestimmungen trifft die Civil prozeßordnung bezüglich der Vorbereitung von Rechnungsjachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen; ferner für das Ver fahren im Urkunden- und Wechselprozeß, in Ehe- und Entmündigungssachen und für das Anfgebotsversahren. Von großer praktischer Bedeutung ist endlich das gericht liche Mahnv erfahren, nach welchem das Amts gericht (bei dem ohne Anwalt prozessirt werden kann) auf das, wenn auch nur mündliche Gesuch des Gläubigers an den Schuldner einen Zah lungsbefehl, und, wenn nach zwei Wochen der Schuldner keinen Widerspruch erhoben hat, aus Antrag den Vollstreckungsbesehl erläßt. Aus dem Gesagten erhellt, wie äußerst wichtig es auch für den Nichtjuristen und na mentlich für jeden Geschäftsmann ist, sich eine genaue Kenntniß des neuen Civilprozesses anzueignen. Denn nur durch gründliche Kennt- niß desselben ist man im Stande, sich vor Nach theil zu schützen. Die Unterzeichnete Verlags buchhandlung glaubt, daß es an der Hand des vorliegenden Lehrbuches möglich sein wird, sich ohne besondere Mühe diese Kenntniß zu er werben. Sie hält überhaupt die Idee des Ver fassers, aus welcher dieses Buch hervorgegangen ist, für eine so durchaus glückliche und zeit gemäße, daß sie Sorge tragen wird, demselben noch weitere, in dem gleichen Geiste gehaltene Lehrbücher des neuen Reichsrechtes folgen zu lassen. Zunächst wird sich in der nämlichen Ausstattung ein bereits in der Vorbereitung begriffenes entsprechendes Lehrbuch des Reichs- Strafprozesses von Or. A. Dochow, Pro fessor in Halle, anschließen. elegante und doch gediegene Ausstattung, sowie das handliche Format und der dem Buche vor gedruckte Prospect werden Ihre Bemühungen wesentlich unterstützen und erleichtern. Für den eigenen Gebrauch stelle ich Ihnen bis 15. October d. I. (nach diesem Da tum erlischt dieser Vorzug) ei» Exemplar mit 33^htz gegen baar zur Verfügung, jedoch gilt diese Vergünstigung, wie ich ausdrücklich bemerke, nur für ein Exemplar, während für alle anderen Bestellungen die vorstehenden Be zugsbedingungen in Kraft bleiben. Die Ausnahme letztmilliger Ver ordnungen im Geltungsgebiete des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Ttaalen. Ein Hülfsbnch von R. B l o ch in a n n, Kreisrichter a. D. 8. Cartonnirt 1 ^ 60 V In Rechnung 25 »ch und 13/12, gegen baar 25 »ch und 9/8. Die Errichtung letztwilliger Verordnungen ist für das Schicksal ganzer Familien von so weittragendem Einflüsse, daß es kaum eine richterliche Thätigkeit gibt, welche an die Pflicht treue, die Umsicht und das Verständniß prak tischer Verhältnisse größere Anforderungen stellte, als die Aufnahme der Testamente. Diesen Anforderungen kann der Richter nur genüge», wenn er sich nicht bloß alle aus das testamentarische und gesetzliche Erbrecht be züglichen Bestimmungen gegenwärtig hält, son dern auch mit den Entscheidungen des obersten Gerichtshofes über zweifelhafte Fragen und Aus legungen der Gesetze und letzten Willenserklä rungen vertraut macht. Um dem Richter diese Aufgabe, insbesondere außerhalb der Gerichtsstelle, zu erleichtern, sind in diesem Hilfsbuche die in beiden Theilen des Landrechts und in verschiedenen Titeln zer streuten crbrechtlichen Bestimmungen und Ent scheidungen des Obertribunals, soweit sie bei der Aus- und Annahme letztwilliger Verord nungen in Frage kommen können, zusammen gestellt. Bedienen Sie sich zu Ihren Bestellungen gef. der angehängten Verlangzettel. Berlin, den 5. September 1878. I. Guttentag (D. Collin). s37809.f Anfang October erscheint INI Ver lage des Unterzeichneten: Wahl und /ührunli. Eine Erzählung von Ada Gräfin Hahn-Hahn. Zwei Bände. 8. Geh. Preis 7 ^ 50 L.. LL- Mit 33Vo°/o Rabatt und auf 12X1 Freiexemplar. Mainz, den 16. September 1878. Franz Kirchheim.
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