Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1914
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- 1914-01-16
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- 16.01.1914
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. l2, Ui. Januar 19 l4. als Professor Dr. Treu von der Freiburger Universität in einem der ersten Hotels einlogierte, nutzte er die flüchtige Bekanntschaft mit einem Geheimen Kommerzienrat ans Leipzig sehr geschickt aus, um sich den Anschein einer größeren Kreditwürdigkeit zu geben. Dem Wirt blieb er 130 .,// für Logis schuldig; außerdem hatte er einem Schreiberhauer Kaufmann zweimal je 20 und einem Breslauer Fabrikdirektor, dessen Bekanntschaft er gemacht hatte, zweimal je 100 abgeschwin delt. Das Urteil lautete ans drei Jahre Zuchthaus, 000 ./i Geldstrafe oder weitere 60 Tage Zuchthaus und vier Fahre Ehrverlust. Bücherbettcl. Ein Berleger schreibt uns: »Nachdem früher in elfter Linie Vereinigungen von Lehrern an den niederen Schulen sich vei den Verlegern um Freiexemplare von Büchern und Zeitschriften bemühten, scheinen solche Gesuche aus diesen Kreisen stark nachgelassen zu haben, dafür aber laufen Bitten um Freiexemplare nunmehr auch von Vereinigungen von akademisch gebildeten Lehrern an höheren Schulen ein. So liegt uns der Brief einer Münchener Vereinigung von akademisch gebildeten Lehrern vor, in dem diese bittet, ihr eine bis her abonnierte Zeitschrift in Zukunft als Freiexemplar zu liefern und ihr Bücher zur Besprechung an Vereinsabenden zu überlasseu. Der Verleger sollte solche Gesuche im eigenen Interesse und dein des Sortiments ablehnen.« Wir werden demnächst unsere Nedaktionsmappe von einigen Hun derten solcher Bettelbriefe entlasten und zeigen, daß noch ganz andere Kreise als Vereinigungen von akademisch gebildeten Lehrern auf den Bücherbettcl ausgehen. Das Schlimme ist nur, daß sich doch immer noch Verleger finden müssen, die sich diesen Forderungen und Bitten geneigt zeigen, da es sonst unverständlich wäre, daß die Freunde billigen Büchererwerbs Zeit und Porto an aussichtslose Versuche wendeten. Zur Reform des Urheberrechts. — In der »Tägl. Rundschau« leseu wir nachstehende geharnischte Erklärung des Vorstandes und Aufsichtsrats des Verbandes Deutscher Bühnenschriftsteller, E. V.: In jüngster Zeit haben deutsche Gerichte zwei Entscheidungen getroffen, die für den Rechtsschutz des geistigen Eigentums nicht nur der Bühnen schriftsteller, sondern aller Urheber von größter Tragweite sind. Im Prozeß des Schriftstellers Meyerfeld gegen das Berliner Theater wurde vom Landgericht I Berlin die Abweisung der Klage u. a. damit begrün det, daß dem beklagten Theaterdirektor »auch dann kein sittliches Ver schulden zur Last fiele, wenn er erst durch das Lesen der ihm eingc- reichten Übersetzung zu der Posse angeregt worden wäre und dem nächst bei der Bearbeitung seiner Posse Ideen aus der Posse entnom men hätte; es könne keinesfalls der Grundsatz ausgestellt werden, daß ein Theaterdirektor den Inhalt des Stückes, das ihm zur Prüfung cin- gereicht worden ist, nicht in einer Weise verwenden darf, die nach 8 13 U.G. gesetzlich erlaubt ist«. Ferner hat ein Erkenntnis des Reichsgerichts vom 8. März 1913 in einer ähnlichen Sache zwar fol gendes festgestellt: »Im vorliegenden Falle stellt ein Vergleich zwischen der F.'schen Übersetzung des Lustspiels und dem vollständigen Text buch der Operette außer Zweifel, daß die Verfasser den allgemeinen Grundgedanken des Stückes, eine große Anzahl der auftrctenden Per sonen, in den beiden ersten Akten im wesentlichen auch den Gang der Handlung und im Dialoge zahlreiche Redewendungen, insbesondere witzige und zugkräftige, aus dem Lustspiel hergenommen haben«, trotz dieser Feststellung aber hat das Reichsgericht, gestützt auf ein Gutachten der Sachverständigenkammer, durch die Abweisung der Klage eine Verletzung des Urheberrechts verneint! Durch eine solche Recht sprechung wird jedes geistige Eigentum — die Idee sowohl wie die Ausführung — dem gesetzlichen Schutze entzogen und für vogclfrei erklärt. Wir legen gegen eine N e ch t s a u f f a s s u n g, welche die Urheber rechtlos in acht und auf ihre Kosten den Freibeutern Vorschub leistet, entschiedene Ver - w ahrung ei n. Kongreß für Flugtcchnik. — Am 26. April werden die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Flugtechnik zu einem dreitägigen Kongreß in Dresden zusammcntreten. Reue Bücher, Kataloge etc. Der deutsche Buchhändler. Frage und Antwort. Von K. Tucholsky und N. L. Prager. In »Die Schaubühne« Heft 2 u. 3. Herausgeber: Siegfried Iacobsohn. C h a r l o t t e n b u r g, Verlag der Schaubü h n e. Deutscire Kulturarbeit im ^U8laucl. II. 1)euk8eb1an<1 in Obina. — llekt 279 (XXIV. 3abr§Lu§ Xr. 3) veeemder 1913. KI uneben, ^kackemj8eker Verlag- Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börse, Druck: Ramm K Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der PeriüiMuMlüMn. Ci» seltenes Jubiläum. — Der Buchhändler Herr Bruno Lips in Leipzig blickt heute, am 18. Januar, auf eine 88jährige ununter brochene Tätigkeit im Hause B. G. Teubner zurück. AIS LLjährigcr trat er noch unter dem Begründer des Hauses im Jahre 1884 in die Firma ein, der er uuunterbroqen iu grösster Juverlä>>,gkeit und Pfticyttrenc, ansangs im Berlage und später, mit der machseuden Ausdehnung des Betriebes, als Kassierer, seine Arbeitskraft gewidmet hat. Ter alte Herr, eine in Leipziger Kreisen bekannte Persönlichkeit, der am 88. Ja nuar auch sein 80. Lebensjahr autritt, obliegt noch heute in seltener Frische der täglichen Arbeit. Neben seinem Beruf hat er vor allem auch für das soziale Wohl der Leipziger Buchhandlungsgehilfeu feine Kräfte eingesetzt. Nahezu zwei Jahrzehnte Kassierer des Buchhand- lungsgehilfen-Bercins zu Leipzig, hat er vor allem durch seine tätige Mitwirkung bei der Begründung der Pensions- und Bcgräbuis-Zu- schusskasse, sowie bei der Neugestaltung des Vereins und der Vermögens- Reorganisation manches segensreiche Werk geschossen. Alfred Lichtwark f. — Am 18. Januar ist in Hamburg der Direk tor der dortigen »Kunsthalle« Professor Lr. Alfred Lichtwark im Alter von 81 Jahren gestorben. L. hat sich besonders um die Popularisierung der Kunst verdient gemacht und ist iu Wort und Schrift temperament voll für die Verbreitung echter Kunst und echte» Kunstsinns eingetrctcn. Von seine» Schriften seien genannt: »Makartbouquct und Blumenstrauß« <1884), »Palastseuster und Flügeltür« <1881), »Meister Bertram« <1885), sowie die wiederholt in Neuauflagen erschienene Schrift »Übun gen in der Betrachtung von Kunstwerken« und »Deutsche Königsstädte«. Anszcichnung. — Herrn KarlKranß, Inhaber der Firma Eugen Crusius in Kaiserslautern, wurde vom Könige von Bager» der Titel eines Königlichen H o s b u ch h ä u d l e r s verliehen. SMihWl. (Ohne Verantwortung -er Redaktion; jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Zollbehandlung illustrierter Bücher in Schweden. In der letzten Zeit sind von der schwedischen Zollbehörde verschie dene deutsche illustrierte Werke mit einem ziemlich hohen Zoll belegt worden. Aus persönlicher Erfahrung nenne ich: die Blauen Bücher von Langewiesche, die Serie »Deutschland in Wort und Bild« (Verl, f. Kunstwiss.), Gulbransson, 50 Zeichnungen (A. Langen), Nembrandts Werke (E. Ohle), die van Gogh-, Cezanne- und Gauguin-Mappen (R. Piper L Co.), die sämtlich den »Bildern aller Art, nicht besonders spe zifiziert« hinzugezählt werden und demzufolge 75 Ore Zoll pro bg kosten. Auf Reklamation wurden Nembrandts Werke freigegeben, da in der Einleitung auf die cinzelneu Bilder ausdrücklich hingewiescu ist. Dagegen wird auch künftig die Sammlung »Blaue Bücher« als zoll pflichtig angesehen. Die General-Zolldirektion hat die Meinung der Zollinspektionen in Malmö, Göteborg und Lund eingefordert und da raufhin erklärt, daß kein Anlaß zu einer Änderung vorlicge. Man stützt sich darauf, daß die einzelnen Bilder der genannten Werke einen besonderen Text haben, nnd leitet daraus das Recht ab, die Bücher als Bilder zu rubrizieren. Obwohl diese Gesetzesauslegung ganz offenbar unsinnig ist, wollen die Zollbehörden sich nicht dazu bequemen, ihre ein mal gefaßte Meinung zu ändern. Es ist ja klar, daß ein solches Ver fahren einem Einfuhrverbot fast gleichkommt, da es unmöglich ist, eine Preiserhöhung vorzunchmen, die zudem noch ziemlich bedeutend sein würde. Es handelt sich hier insofern nicht um eiue rein schwedische An gelegenheit, als auch die von den Maßnahmen betroffenen deutschen Verleger natürlich schwer geschädigt werden. Auch andere Verleger werden davon getroffen. Denn infolge dieser willkürlichen Auffassung weiß der Sortimenter kaum, welche Werke der betreffenden Art er be stellen darf und welche nicht. Wenn das fragliche Prinzip aber weiter durchgeführt werden sollte, würde tatsächlich eiue sehr große Anzahl illustrierter deutscher Bücher von dem Vertrieb durch den schwedischen Buchhandel ausgeschlossen werden. Außerdem liegt hier offenbar eine Vertragsverletzung vor. Denn laut Zollvertrags sind Bücher mit Aus nahme von in schwedischer Sprache gedruckten Bibeln und Gesangbüchern zollfrei. Es scheint mir deshalb Pflicht, die Aufmerksamkeit der deut schen Verleger ans diese sonderbare Angelegenheit zn richten, damit sie eventuell auf behördlichem Wege ihre Rechte in Schutz nehmen nnd Ab hilfe schaffen können. Übrigens planen die Stockholmer Sortimenter eine gemeinsame Eingabe an die Generalzolldirektion; doch würde sich natürlich deren Eindruck verstärken, wenn auch von ausländischer Seite geeignete Schritte unternommen würden. Stockholm, im Januar 1914. E. P. Enewald. 92
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