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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1914
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- Deutsch
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13, 17. Januar 1914. Redaktioneller Teil. wie ich annehme, wirklich eine außergewöhnlich hohe Verlust- -iffer ist. Zu de» auf natürliche Weise Verstorbenen übergehend, greise ich zuerst diejenigen heraus, die ohne vorherige Anzeichen (Schlagsluß) abgerufen wurden. Die Zahl ist nicht unbe- deutend, 109 <2,65 7»), darunter 9 Frauen <8,26 7°). Der Jüngste erreichte nur ein Alter von 30 Jahren, die übrigen verteilen sich auf alle Lebensjahre, bis in das Greisenalter hinein. Eine Pia nistin nnter diesen trug den Namen »Glückselig«; inwieweit sic diesen Namen mit Recht trug, lasse ich dahingestellt. 34 Personen starben an Erholungsplätzen (Kurorten, Sommerfrischen), 19 in ärmlichen Verhältnissen, unter diesen der einst so be rühmte und mit Gold ausgewogene Ladislaus Mierztvinski 1909 zu Paris im 60. Lebensjahr. Im Irren Hause endeten 30 Personen; einer der vortrefflichsten Komponisten, Peter Tschai- kowsky, wurde 1893 durch die Cholera dahingerafft. Vergebens habe ich mich bemüht, die Berufe der Künstler zu trennen, um dadurch die mehr oder weniger kritischen zu er mitteln. Nicht einmal die Produzierenden ließen sich von den Reproduzierenden und den im Lehrberuf sich Betätigenden auseinanderhalten. Die Sänger und Sängerinnen gingen fast alle zum Lehrberuf über, viele behielten daneben ihren ersten Beruf bei und betätigten sich mit mehr oder weniger Glück als Komponisten. Diese wieder waren vielfach auch noch als Lehrer stark beschäftigt, während die Jnstrumentali- pen ebenfalls Unterricht gaben, und gleichzeitig oder später den Taktstock führten. Der Krilikerstand rekrutiert sich fast ausschließ lich aus den soeben genannten Berufen, ohne dabei sich ganz vom Komponieren und Unterrichten abzuwcnden. Ein durchaus gar nicht so alter Herr war zuerst Kontrabassist sStreichbatz), sang dann Tenor, später Bariton, dann Baß, um dann wieder zu sei ner ersten Liebe zurückzukehren. Ich begnüge mich daher hier am Schluß noch einmal fest zustellen, daß die von mir <lt. Tabelle) festgestellten 3737 Musik beflissenen zusammen 228 389 Lebensjahre erreichten, was einem Durchschnittsalter von 61,11 Jahren entspricht. Das ist, trotz aller Gefahren, die dieser Beruf mit sich bringt, Wohl ein Rekord, um den ihn die anderen beneiden können. Gibt es einen Urheberschutz für Bücher- und Zeikschrtften-Titel? Von vr. jur. Alexander Elster. I. Die Frage des Titelschutzes ist schon wiederholt behan delt worden. Der Fall Lipperheide-Schwerin hat vlel Staub darüber gewirbelt, und verschiedentlich hat man sich auch nach jener Reichsgerichts-Entscheidung und trotz des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb noch mit dieser Frage be schäftigt. Ich verweise insbesondere auf den eingehenden Aus satz von A. Ebner im Börsenblatt Nr. 128/129 1912. Es blei ben aber selbst danach noch wichtige Erwägungen übrig, die sür diese den Buchhandel in hohem Maße angehende Frage dar- gelegt werden sollen. Ich werde sogleich zeigen, warum. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 hat diese Angelegenheit bekanntlich in seinem H 8 ge regelt und glaubt wohl damit alle Fälle getroffen zu haben. Dem ist aber keineswegs so. Der Paragraph lautet: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschästes, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesen aus Un terlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden. Der Benutzende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens ver pflichtet, wenn er wußte oder wissen mutzte, daß die mißbräuch liche Art der Benutzung geeignet war, Verwechselungen her vorzurufen. Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäf- tes stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unter scheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmten Ein richtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäftes gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen finden diese Vorschriften keine Anwendung.« Gesetzt nun den häufig vorkommenden Fall, daß das Buch, das den Titel führte, vergriffen ist und eine neue Auflage nicht sogleich in Angriff genommen wird, oder daß die Zeitschrift ihr Erscheinen (vielleicht auch nur zeitweise) einstellt. Wird auf diese Fälle die vorliegende Gesetzesbestimmung Anwendung finden können, in der es doch heißt: ». . . einen Titel benutzt, dessen sich ein anderer besugterweise bedient . . .«? Dieses »bedient« ist doch ganz deutlich die Gegenwart, und man wird dies kaum anders auslegen können, als daß es sich um eine noch gegenwärtig andauernde Benutzung handeln muß, gegen die verstoßen wird. So sagt auch Fuld in feinem Kommentar zu diesem Gesetz: »Da der Titel eine selb ständige Existenz nicht hat, so geht er auch mit dem Erlöschen der Zeitung unter, und der frühere Besitzer der Zeitung kann sich nicht auf den gegenwärtigen Paragraphen berufen, um zu ver hindern, daß unter dem gleichen oder ähnlichen Titel eine neue Zeitung gegründet wird. Es ist hierbei gleichgültig, ob zwischen der Einstellung des Erscheinens der einen Zeitung und der Her ausgabe der neuen ein größerer oder kleinerer Zeitraum liegt.« Run ist gewiß zuzugeben, daß einer Zeitung Namen mit dem Aufhören des Erscheinens friedlos wird, denn an alten Zeitungsexemplaren besteht so gut wie kein Interesse. Beim Buch wird, wie Ebner (Börsenblatt 1912, Nr. 129) mit Recht ausführt, der Titelschutz nach 8 16 Unl. Wettbew.-Ges. so lange bestehen, bis das Buch ausverkauft ist und keine neue Auflage ge macht wird. Die Zeitschriften stehen in der Mitte zwischen beiden. Die Einstellung ihres Erscheinens scheint sie zu beendigen, aber wertvolle Zeitschriften behalten auch darüber hinaus gewisse Geltung für ihre alten Jahrgänge. Zeitweises Einstellen des Erscheinens scheint mir doch hier nicht jedes Recht am Titel zu vernichten. Sollte z. B. ein Verlag Nachwei sen können, daß auch nach Aufhören des pe riodischen Erscheinens nicht ganz vereinzelt die abgeschlossenen Jahrgänge seiner Zeitschrift verlangt und gekauft werden, so wird man als dann doch Wohl von noch andauernder gegen wärtiger Benutzung des Titels sprechen dürfen (wie bei einem nicht ausverkauften Buch!). Denn der Verleger »bedient sich« des Titels eben in gewissem Sinne doch noch. Aber diese Folgerung scheint bisher von der Rechtsprechung nicht erkannt oder anerkannt zu werden. Das Reichsgericht hat am 11. November 1910 eine solche Sache entschieden (RGZ. 74, S. 345). Beklagter hatte eine »Sammelmappe hervorragender Konkurrenzcntwllrfe« herausge geben, die aber nicht mehr erschien. Dann hatte Kläger eine Zeitschrift »Deutsche Konkurrenzen« mit ähnlichem Zweck und Inhalt herausgcgeben, dann Beklagter wieder eine Zeitschrift nnter dem Titel »Architektur-Konkurrenzen«. Das Reichsgericht untersagte die Benutzung dieses letzteren Titels, erkannte also ein etwa fortwirkendes Prioritätsrecht auf Grund der früheren, aber eingegangenen Benutzung nicht an, schützte vielmehr das formell richtig entstandene Recht des Klägers, obwohl die ses Unternehmen vielleicht eine Entlehnung des früheren Ge dankens des Beklagten war. Man ersieht also daraus, daß an dem formellen Standpunkt gegenwärtig andauernder Benutzung von dem höchsten deutschen Gerichtshof festgehalten wird, und daß die Priorität nur geschützt wird, wenn sie nicht durch ein Verlassen der Benutzung unterbrochen wird. Hier liegt also eine recht gefährliche Falle für den Verlags buchhandel, ein Einfallstor für findige skrupellose Geschäfte macher. Denn was bei Zeitschriften nicht gar so häufig sein wird, kann bei Büchern jeden Tag Vorkommen: Ein Buch mit einem packenden, zündenden, vorzüglichen Titel ist zurzeit vergriffen. An eine neue Auflage kann vielleicht aus irgendwelchen Gründen nicht sogleich herangetreten worden. In dieser Zeit »bedient« sich also der Befugte nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Auffassung des Reichsgerichts des Titels nicht, 05
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