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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1914
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Redaktioneller Teil. .V lZ. 17. Januar 1914. und es könnte also ein anderer ein Buch mit anderm Inhalt, aber mit dem gleichen Titel heransgeben, gerade weil er mit diesem bekannten Titel, der zieht, krebsen gehen will. Mit den allgemeinen Sätzen von Arglist und Betrug wird aller Wahrscheinlichkeit nach nicht viel anzufangcn sein, wenn das Spezialgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb versagt und ein Urheberrechtsschutz auch nicht gegeben scheint. Es läge also hier eine bedenkliche Lücke des Gesetzes vor, wenn die vernünftige Auslegung sic nicht auszufüllen vermag. Der Gedanke aber, datz eine erste, aber nicht mehr ausgeübte Benutzung dem Benutzer ein gewisses Recht geben könne, wenn er später zu dieser Benutzung zurllckkchrt, oder ein sonstiges be achtenswertes Interesse daran hat, dieser Gedanke, der juristisch kaum von der Hand gewiesen werden kann, ist in dem erwähnten Fall vor dem Reichsgericht vom Beklag ten leider nicht vorgebracht und deshalb vom Gericht nicht ausdrücklich erörtert worden. Der Gedairke liegt aber nahe, daß jemand, der beispielsweise lange Zeit hindurch einen ganz besonderen selbsterfundenen Titel für eine bestimmte Sache be nutzt hat, ein gewisses Recht für sich an diesem Titel auf be stimmte Zeit weiter haben könnte. Das ist ein gesunder und fort schrittlicher Rechtsgedanke. Das ideelle Interesse eines Verlags an einem sehr be kannt gewordene» Buch- oder Zeitschriftentitel sollte, wie mir scheint, namentlich auch in Verbindung mit dem materiellen Wert noch vorhandener Jahrgänge der Zeitschrift sehr Wohl juristisch beachtet werden. Gerade das Bekanntsein eines Titels, die Ver trautheit des Publikums mit diesem Titel des Unternehmens ist von der Reichsgcrichtsenlscheidung in dem bekannten »Moden- Welt«-Streit (Lipperheide-Schwerin) in bemerkenswerter Weise betont worden (RGZ. 40, S. 19). Mir scheint, daß das allge meine Geltung beansprucht insofern, als die Bekanntheit des Titels ein starkes Moment für die Wettbewerbsunlauterkeit eines neuen, gleichbetitelten Unternehmens abgibt, das aus einem älte ren bekannten Titel profitieren und bei dem Publikum, das sich Wohl des Titels, aber nicht des Verlegers erinnert, den Anschein erwecken mutz, es habe hier etwa eine Fortsetzung des bekannten Buches oder der bekannten Zeitschrift vor sich. Aber es mutz schon ein sehr modern denkendes, im Sinne des Vereins »Recht und Wirtschaft« wirkendes Gericht sein, wenn man von ihm gegen über der formellen Fassung des Unl. Wettbew.-Ges. eine solche Beurteilung des Problems erwarten soll. Das Ergebnis also: der Rechtsschutz ist in solchen Füllen gegenüber einem Piraten doch unsicher. Da hat schon vr. jur. Brandts in seiner den »Moden- Welt«-Streit behandelnden Schrift »Rechtsschutz der Zeitungs- und Bücher-Titel«*) darauf hingewiesen, datz auch die allgemei nen zivilrechtlichen Bestimmungen über Schadensersatz bei uner laubten Handlungen hier herangezogen werden sollten. Er be handelte das noch nach gemeinem Recht (vor 1900); wir mlltz- ten für diesen Zweck die ZZ 823 und 826 BGB. heranziehen. Im K kW heißt es: »Wer vorsätzlich oder fahrlässig . . . das Eigen tum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.« Damit könnte man einen solchen Titelraub fassen; aber auch das ist unsicher; denn die widerrechtliche Verletzung ist so lange nicht über jeden Zweifel erhaben, als das Wettbe werbsgesetz gerade hier auf einmal versagt und der Urheber rechtsschutz am Titel noch nicht anerkannt wird. Es fehlt hier also an dem zweifelsfreien Beweis der Widerrechtlichkeit, die die Voraussetzung der Anwendung des genannten Para graphen des BGB. ist. Eher schon könnte 8 826 zum Ziele führen: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vor sätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet.« Datz krasse Titelräuberei gegen die guten Sitten verstößt, zu dieser Feststellung wird sich ein Gericht gewiß nicht *) Berlin 1888, Berlag von Kranz Lippcrheide ldann Ullstein). Jetzt vergriffen 96 allzuschwer verstehen, — aber der Haken liegt hier wieder in der »vorsätzlichen« Schadenszufügung, die nicht immer leicht zu er weise» ist. Sind also in allen diesen erwähnten Mitteln, namentlich wenn es sich um schwerere Fälle des Titelraubes handelt, allerlei Handhaben gegeben, so ist deren Durchschlagskraft in dem Falle, wo der rechtmätzige Benutzer sich des Titels nicht mehr bedient, doch eben nicht sichergestellt. Es bleibt also da noch wichtig ge nug, zu fragen, ob denn ein urheberrechtlicher Schutz für einen Titel, wie man gemeinhin annimmt, wirklich so ganz und gar versagt ist. Dies wird deshalb im folgenden zu untersuchen lohnend sein. II. Einen Urheberschutz eines Buch- und Zeitschriften- titelsalssolchen kennt das deutsche Gesetz nicht. Das alte Gesetz von 1870 hat eine Bestimmung darüber nicht ausgenom men, sondern bei den Beratungen ist ausdrücklich darauf aufmerk sam gemacht worden, datz an einem Titel als solchem ein Nach druck nicht begangen werden könne, weil es sich um kein urheber- schutzwürdiges Interesse handle. Maßgebend ist ja nun freilich diese Auffassung der beratenden Körperschaften nicht, aber sie ist doch ständige Reichsgerichtspraxis geworden und daher schwer umzustimmen. Immerhin erscheint es nicht aussichtslos, in diese Auffassung eine Bresche zu schlagen. Das neue Gesetz von 1901 hatgarkeine Bestimmung dar über, und nach allen juristischen Regeln würde es demgemäß Auslegungssrage sein, ob es heute einen Titelschutz ur heberrechtlicher Art gibt. Die reichsgerichtliche Stellungnahme ist auch durchaus nicht ohne Widerspruch geblieben. Fuldz. B. sagt in seinem Kommentar zum Unl. Wettbew.-Ges. (Z 16) S. 424, die Möglichkeit könne nicht absolut bestritten werden, daß der Titel eine selbständige literarische Bedeutung hat, insbeson dere stehe das Urheberrechtsgesetz von 1901 dieser Annahme au sich nicht im Wege. Köhler*) behandelt das Titelrecht als ein Persönlichkeit? recht im Rahmen des Autorrechts, das aber an sich kein Autorrecht sei. Für dieses Persönlichkeitsrecht fordert er einen indivi dualisierten Titel und meint dann sogar: »Es darf nach Aufgeber, des Titels oder Unternehmens sich niemand der bisheri gen Bezeichnung in einer Weise bemächtigen, datz der Schein ent steht, als wäre das ursprüngliche Unternehmen noch am Leben und das neue eine Fortsetzung des alten.« Dieses Persönlichkeitsrecht ist mindestens so nahe verwandt mit dem Urheberrecht, datz man hier schon eine starke Gewähr schaft für die Auffassung, die ich vertrete und im folgenden näher aussühren werde, finden darf, zumal da Köhler ein solches Recht auch für Rubriken und Einrichtungen einer Zeitschrift statuiert.**) Namentlich aber hat Dernburg - meines Erachtens durchaus richtig! — gesagt, der Nachdruck eines Titels inVer - bindung mit anderen Entlehnungen sei eine Ver letzung des geistigen Eigentums des Berechtigten! Hier ist m. E. der springende Punkt, und auf die weitere Durchdenkung des Ge dankens von Dernburg kommt es bei dieser Frage meiner Ansicht nach in hohem Grade an. Der Titel alleinals bloßer Name genießt nach deut schem Recht selbstverständlich keinen Urheber schütz, namentlich nicht, wenn es ein Titel ohne Besonderheit ist <z. B. »Das Leben Jesu«, »Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts«, »Naturwissen schaftliche Zeitschrift«, »Berliner Zeitung«). Es kann und soll niemandem verboten werden, sich solcher einfachen Bezeichnungen, die Gattungs-, nicht Individual-Bezeich nungen sind, zu bedienen. Die Prägung eines solchen Titels ist ohne Zweifel keine geistige Schöpfung. Er ist Name und Nachricht. Ganz anders liegt das bei Titeln wie: »Chronik der Sperlingsgasse«, »Gartenlaube«, »Erd geist«, »Der Struwwelpeter«, »Der Stein der Weisen«. Hier ist *> Urheberrecht S. 467 s. **) Ebenda I. 471.
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