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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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^5 210, 9 September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8833 Kleine Mitteilungen. Scheckverkehr und Scheckgesetz. (Vergl. Börsenbl. Nr. 163, 164, 179, 182 u. 190.) — Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin haben soeben eine Denkschrift über -Scheckverkehr und Scheckgesetz, veröffentlicht. Sie erstatten darin aus führlichen Bericht über die von ihnen selbst und von andrer Seite eingeleiteten Bestrebungen zur Förderung des Scheck verkehrs; sie erklären, daß alle diese Bestrebungen wirksam unterstützt werden können durch ein Scheckgesetz, wenn letzteres den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung trägt und nicht Be stimmungen enthält, die die in Fluß gekommene Bewegung wieder einzudämmen geeignet wären; daß aber nach ihrer Ansicht der Entwurf (Rörsenbl. Nr. 164) die Mehrzahl der Forderungen des Handelsstandes erfüllt und, abgesehen von einzelnen Aus stellungen, eine geeignete Grundlage für ein zu erlassendes Schcck- gesetz darstellt. Das Altestenkollegium hat in der Kritik des deutschen Entwurfs in ausführlicher Weise auf das Scheckrecht andrer Länder hingewiesen. Es geht dabei davon aus, daß es in gewissen Grenzen schon beim Erlasse unseres Scheckgesctzes möglich sei, auf eine Übereinstimmung mit der ausländischen Gesetzgebung hinzustreben, daß es aber — hiervon abgesehen — von der größten Bedeutung sein würde, wenn nach der Verab schiedung des deutschen Scheckgesctzes der Reichskanzler die Schaffung eines internationalen Scheckrechts anregen würde. Die hauptsächlichsten Bestimmungen des von der Regierung veröffentlichten Entwurfs werden von den Ältesten gutgeheißen. Unter den vom Ältestenkollegium gemachten Abänderungsvor schlägen seien insbesondere die folgenden hervorgehoben: Zu den wesentlichen Erfordernissen des Schecks rechnet der Entwurf die Zahlungsaufforderung an den Bezogenen. Die Ältesten fordern, daß in dieser Aufforderung die Zahlung weder von einer Gegen leistung des Zahlungsempfängers, noch von einer Bedingung ab hängig gemacht werden dürfe. Der Entwurf fordert ferner die Bezeichnung des Zahlungsempfängers. Dieses Erfordernis wird nicht für nötig gehalten. Denn da Inhaberschecks zugelassen sind, so ist es gleichgültig, ob in der Urkunde gesagt wird, es solle an den Überbringer gezahlt werden, oder lediglich: es solle gezahlt werden. Auch im letzter« Falle kann nur der Inhaber gemeint sein. Die Ältesten fordern die Angabe der Ausstellungszeit lediglich als ein formales Erfordernis, ein Standpunkt, auf dem auch der Entwurf zu stehen scheint. Wichtiger als die Möglich keit einer Falschdatierung ist die Verkehrssicherheit. Der Scheck inhaber muß die Gewähr haben, daß der Scheck, der äußerlich alle nach dem Gesetz wesentlichen Merkmale zeigt, auch wirklich als Scheck rechtliche Gültigkeit habe. Die Ältesten billigen, daß der domizilierte Scheck ausgeschlossen werden soll. Sie fordern aber an Stelle der Regelung des Ent wurfs eine Bestimmung folgenden Inhalts: -Als Zahlungsort kann im Scheck nur ein Ort bezeichnet werden, an dem der Be zogene eine Handelsniederlassung (Filiale, Zweigniederlassung) hat, oder an dem sich eine Abrechnungsstelle befindet, bei welcher der Bezogene vertreten ist. Ist ein solcher Ort nicht angegeben, so vertritt dessen Stelle der Ausstellungsort, falls der Bezogene dort eine Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen der Ort, an dem die Hauptniederlassung des Bezogenen ist.» Was das Indossament an den Bezogenen angeht, so will der Entwurf dasselbe für ungültig erklären, statt dessen wird eine Bestimmung gefordert, wonach -das Indossament an den Bezogenen als Quittung gilt». Die Aufnahme einer solchen Vorschrift würde von größter Wichtigkeit sein, denn die Girierung an den Be zogenen zum Inkasso ist bei Distanzschecks um deswillen unentbehr lich, weil der Scheckinhaber bei Übersendung des Schecks dann dem Bezogenen keinen Kredit zu gewähren braucht, sondern, ohne von der etwaigen Zahlungseinstellung des Bezogenen berührt zu werden, ihn lediglich mit der Überweisung beauftragt. Daß die Vorlegungsfrist für Platzschecks und für Distanz schecks die gleiche ist und daß dieselbe auf sieben Tage festgesetzt wird, ist zu billigen. Gegenüber den vielfach geäußerten Wünschen aus kaufmännischen Kreisen würden die Ältesten aber auch eine Verlängerung der Frist um wenige Tage für unbe denklich erachten. Gefordert wird, daß nicht auf den Inhaber (Überbringer) lautende Schecks auf Verlangen des Bezogenen bei der Ein- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. lösung quittiert werden müssen. Weiter wird die Aufnahme folgender Vorschrift für nützlich erachtet: -Zur Annahme von Teilzahlungen ist der Inhaber des Schecks nicht verpflichtet. Hat er eine Teilzahlung angenommen, so ist sie auf dem Scheck abzu schreiben und dem Bezogenen die Quittung zu erteilen.« Von Be deutung ist eine weitere Frage: Welche Wirkungen soll der Konkurs des Ausstellers haben, wenn vor dessen Ausbruch ein Scheck begeben, aber nach demselben erst vorgelegt wird? Soll der Bezogene auch nach Kenntnis vom Konkurs an den Scheckinhaber zahlen dürfen, oder soll er verpflichtet sein, die Einlösung des Schecks ab zulehnen und das Guthaben zur Konkursmasse abzuführen? Nach Ansicht der Ältesten ist die Frage am richtigsten dahin zu entscheiden, daß der Konkurs des Ausstellers auf das Recht und die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung ohne Ein fluß ist, da der Scheckinhaber in der Scheckbegebung keine Kreditgewährung erblicken soll, sondern ein Zahlungsmittel, und da es darum unbillig wäre, ihn mit allen Konkursgläubigern auf gleiche Stufe zu stellen. Der Wortlaut des Entwurfs, der die Voraussetzungen des Widerrufs enthält, soll lauten: »Der Widerruf eines Schecks durch den Aussteller ist für den Bezogenen nur wirksam, wenn er nach Versäumung der Vorlegungsfrist oder für den Fall erfolgt, daß der Scheck innerhalb der Vorlegungs frist nicht zur Zahlung vorgelegt sein sollte. In letzterm Fall wird der Widerruf erst mit Ablauf der Präsentationsfrist für den Bezogenen wirksam«. Beschädigung einer Zeitung durch Ausschneiden einer Annonce. — über die Ahndung einer vielfach geübten Unsitte be richten die -Leipziger Neuesten Nachrichten». Ein Handlungs reisender las auf seiner Geschäftsreise in Bischofswerda (Sachsen) in einem Hotel abends in der -Leipziger Illustrierten Zeitung-, die zwei Tage zuvor erschienen war. Den Leser interessierte ein Inserat, er nahm ein Taschenmesser, schnitt das Inserat heraus und beschädigte dabei die übrigen Blätter, sowie ein auf der vorher gehenden Seite stehendes Bild. Später wurde die Beschädigung entdeckt, der Täter ermittelt und vom Besitzer des Hotels wegen Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Das Amtsgericht Bischofswerda und ebenso das Landgericht Bautzen als Berufungs instanz verurteilten den Geschäftsreisenden wegen Vergehens nach H 303 des Reichsstrafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe. Die gegen das verurteilende Erkenntnis eingelegte Revision begründete der Angeklagte damit, daß der Begriff der Sachbeschädigung verkannt worden sei. Es handle sich nur um ein einzelnes Exemplar einer Zeitschrift, und da er, der Reisende, bet Begehung der Tat kurz zuvor erst 17 Jahre alt geworden sei, habe ihm die nötige Einsicht und Erkenntnis gefehlt. Das Oberlandesgericht verwarf die Re vision, legte dem Angeklagten sämtliche Kosten des erfolglosen Rechtsmittels auf und führte als wesentliche Gründe folgendes aus: Der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise nicht nur die in der .Leipziger Illustrierten Zeitung' befindliche Anzeige, sondern auch durch starkes Drücken mit seinem Messer die vorher gehenden Blätter und ein Bild beschädigt. Ec wußte, daß er dazu kein Recht hatte. Der Angeklagte habe vorsätzlich und rechts, widrig eine fremde Sache beschädigt, er besitze einen höher« Bildungsgrad und habe auch bei Begehung der Tat die zur Er kenntnis einer strafbaren Handlung erforderliche Einsicht gehabt. Aus dieser Erkenntnis heraus sei die Revision zu verwerfen ge wesen. Geschäftsbericht des Tarifamts -er Deutschen Buch drucker. — Dem umfangreichen Geschäftsbericht des Tarifamts über das Jahr 1906/7, der in der neuesten Nummer (36) der »Zeit schrift für Deutschlands Buchdrucker- veröffentlicht wird, ist folgendes entnommen: Die Lebenshaltung der Gehilfen hat sich mit dem revidierten Tarif ganz wesentlich gehoben. Der frühere Tarif wies für 180 Orte Lokalzuschlägc auf. Jetzt sind bet den Kreis ämtern allein für 222 neue Orte Zuschläge beantragt worden, und zwar steigend von 2'/, bis 2b Prozent, und von den 180 schon mit Zuschlag bedachten Orten sollen 1b2 einen höher« Zuschlag erhalten. Tatsächlich ist die Zahl der Orte von 180 auf 318 erhöht worden. Das Tarifamt als Berufungsinstanz hatte 39 Fälle zu ent scheiden; in 13 waren Prinzipale, in 26 Fällen Gehilfen Berufungs kläger. Der Anregung der Gehilfenvertreter im Tarifausschusse folgend, nahm der Deutsche Buchdruckervcrein kurz vor Jnkrast- 1lb2
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