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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1914
- Strukturtyp
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- 1914-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1914
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- Deutsch
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^ 18, 23. Januar 1914 Redaktioneller Teil. Der Wehrbeitrag, die Bilanz und der Verlagsvertrag. i. Die Verlängerung der Einschätzungsfrist zum Wchrbei- trag gibt Zeit und Gelegenheit, die Bewertung der Verlagsder- träge einer etwas eingehenderen Betrachtung zu unterziehen, als dies bisher in diesen Blättern schon geschehen ist. Es dürfte dies umsomehr angebracht sein, als ja die Bewertung der Verlags- Verträge an sich eine Frage ist, die nicht nur für die Wehrsteuer, sondern auch für die regelmäßigen Aufstellungen der Bilanzen und die Festsetzung des Wertes einer Firma bei beabsichtigtem Verkauf oder in Erbschaftsfragcn von Wichtigkeit ist. Je mehr man sich im Geiste mit der Sache beschäftigt, desto mehr muß man als Kaufmann zu der Überzeugung gelangen, daß, abgesehen von wenigen Ausnahmen, die nur die Regel bestätigen können, ein effektiver Wert von Verlagsverträgen überhaupt nicht einzuschätzen ist, ja, vollständig in der Luft schwebt, weil er überhaupt erst geschaffen werden muß. Er ist gewissermaßen nur ein Anrecht auf einen unter günstigen Umständen in Jahren zu erzielenden Nutzen, ebenso wie ein Pachtvertrag auf ein Grund stück, ans dem erst Werte herausgewirtschaftet werden sollen. Wenn man dem Wortlaut der Einschätzungsformularc ent sprechend einen Wert dafür einsetzen soll, so ist das gerade so, als ob man ein Lotterielos, das man besitzt, und worauf man unter günstigen Umständen hunderttausend Mark gewinnen kann, mit diesem Wert in die Bilanz etnstellen wollte oder müßte.*) Es ist bei diesem, vielleicht etwas krassen Beispiel im Grunde ge nommen die gleiche Voraussetzung vorhanden, nur mit etwas ungünstigeren Chancen, denn auch der Nutzen aus einem Verlags- Vertrag hängt Von so vielen Voraussetzungen und Zufälligkeiten ab, daß man seinen Wert im voraus gar nicht berechnen kann. Der Wert der Verlagsverträge ist ein rein ideeller, nicht konkret erfaßbarer, solange er nicht durch Ausführung des Druckes einer neuen Auflage und deren Absatz in Erscheinung tritt. Er muß nicht einmal unbedingt eintreten, denn es hängt ganz von den Verhältnissen ab, ob in Wirklichkeit, wie bet früheren Auflagen, ein Nutzen erzielt wird, oder ob er geringer ist, als früher. Ja, es ist nicht ausgeschlossen, daß die neue Auflage anstelle des frühe ren Gewinnes einen Verlust ergibt. Ich will versuchen, nachstehend alle die Gründe aufzu führen, die nach meiner Ansicht gegendie Bewertung eines Ver lagsvertrags überhaupt sprechen, nicht nur bei der Wehretn« schätzung, sondern auch in der Bilanz. 1. Das Erscheinen einer neuen Auflage und deren Zeit punkt ist nur in verhältnismäßig wenigen Fällen vorauszusagen. 2. Wer kann wissen, wieviel Auflagen eines Buches noch erscheinen werden? Und darnach müßte sich doch der Wert eben falls richten. 3. Wer garantiert dafür, daß der Inhaber des Verlags rechts oder seine Familie eine neue Auslage erleben, während doch die Steuer im Falle einer Abschätzung vom gegenwärtigen Be sitzer im voraus zu zahlen wäre! Ob der Verlagsvertrag später verkäuflich wäre, ist noch sehr fraglich; es hängt das ganz von dem betreffenden Werk ab. Wie manches Buch ist von seinem speziellen Verleger abhängig, ist in einem anderen Verlag gar nicht denkbar, z.B. bet einem Sammelwerk! 4. Der Nutzen, den ein Verlagsvertrag bringen kann, hängt ganz von einer neuen Arbeitsleistung ab (Bereitstellung des An lagekapitals, Herstellung, Vertrieb, Absatz). Durch das Risiko des Anlagekapitals ist erst der Gewinn überhaupt möglich, denn wenn dieses nicht zur Verfügung steht oder nicht beschafft werden kann, fällt die Voraussetzung für die Erzielung eines Gewin nes fort. 5. Die Herstellung einer neuen Auflage ist abhängig von allen möglichen Zufällen. Soweit der Autor persönlich mit einer neuen Auflage zu tun hat, hängt von seiner Ablieferung der Neu bearbeitung, der Korrekturen das Erscheinen der neuen Auflage *) In einer Sprechsaal-Notiz habe ich bereits daraus hingewiesen, daß man im K 28 des Wehrstcuergesetzes Deckung suchen könnte, wenn die einschäbenden Beamten auf ihrem Schein bestehen sollten. zum Teil ab. Bei notwendiger Schaffung von Ersatz des viel leicht erkrankten oder verstorbenen Autors treten Verzögerungen, höhere Kosten, die Schwierigkeiten, überhaupt richtigen Ersatz für den Bearbeiter zu schaffen, ein. Das Werk kann plötzlich durch neue Erfindungen, ministerielle oder gesetzliche Verordnun gen überflüssig werden oder es mutz eine vollständige Umarbei tung erfolgen, die die Abschlietzung eines neuen Kontraktes be dingt, — alles Vorgänge, die jedem Verleger bekannt sind. Falls Platten vorhanden sind, können diese abgenutzt oder beschädigt sein, so daß infolge notwendigen Neusatzes und der dadurch ver ursachten hohen Kosten ein Nutzen für eine oder mehrere Auflagen in Frage gestellt wird, wie das z.B. bei billigen Schulbüchern, die erst bei Fortfall der Satzkosten einen Nutzen abzuwerfen pflegen, häufig vorkommt. Die Verhältnisse bei Herstellung einer früheren Auflage können besonders günstig gelegen haben, da vielleicht der Satz aus einer Zeitschrift oder einem größeren Werk entnommen werden konnte; daß Illustrationen zur Ver fügung standen, die für eine neue Auflage nicht oder nur mit großen Kosten zu beschaffen sind. Die Kosten selbst sind durch veränderte Löhne und Druckpreise, mehr oder lveniger günstigen Papiereinkauf, Arbeitszeit der Herstellung usw. oft stark beein flußt, so daß ein Gewinn bei früheren Auflagen für später nicht mehr maßgebend ist. Die Verhältnisse des Geschäfts können sich durch höhere Ladenmiete oder sonstige Spesen so erhöht haben, daß mit weniger Nutzen gearbeitet wird. Krieg, Konkurs von Gläubigern nnd andere Zufälle können das Erscheinen des Werkes verhindern, feinen Nutzen einschränken oder illusorisch machen, und was sonst noch alles dazwischentretcn kann, was sich zurzeit gar nicht übersehen läßt. Selbst der Absatz eingeführter Schul bücher ist ein ständig wechselnder. Ich glaube, daß alle diese hier angeführten Vorkommnisse schon vollständig genügen, uni meinen Ausspruch zu begründen, daß ein Verlagsvertrag ein rein ideeller Wert ist, der weder als Kapital beim Wehrbeitrag zu deklarieren ist, noch in eine Bilanz hinein gehört. Er liegt auch bereits in dem Lagerwert, dessen Ab schätzung bei Büchern zum großen Teil ebenfalls vollständig in der Luft schwebt, wenn er nicht zum Makulaturwert angenommen ist, weil in den weitaus meisten Fällen der Absatz nicht mit Sicher heit vorauszuschen ist. Aber natürlich muß eine Bewertung des Lagers vorgenommen werden, weil in ihm ein Teil des Betriebs kapitals festgelegt ist, und weil der Nichtabsatz aller dieser Bücher meist mit dem Ruin des Geschäfts gleichbedeutend sein würde. Ganz im Gegensatz dazu steht aber der Verlagsvertrag, der häufig erst noch dazu dienen soll, einen Verlust an der vorigen Auflage in einen Gewinn bei einer neuen Auflage umzuwandeln. In ihm ist noch kein Anlagekapital enthalten, sondern dieses soll erst aufgewendet werden. Ja, es kann ein ungünstiger Vertrag, der zur Herausgabe der Fortsetzungen eines Werkes verpflichtet, das nicht eingeschlagen ist und dem Verleger nur Verlust gebracht hat, sogar ein Passivum für den Verleger bedeuten, ohne daß er Mittel und Wege besitzt, vom Verlage ohne Schaden zurücktreten zu können. Welcher wissenschaftliche Verlag hätte darin nicht schon böse Erfahrungen gemacht! Wenn ich heute ein Manuskript durch einen Vertrag in Verlag übernehme, so stellt zweifellos nur das Manuskript einen Kapitalwert als Arbeitsleistung des Autors dar, nicht aber der Vertrag an sich. Denn für das Manuskript mutz ich Zahlung leisten, während noch gar nicht feststeht, ob das Werk auch gehen wird, und der Vertrag, der vorläufig nur meine Pflichten festlegt, dessen Rechte aber nur in dem alleinigen Ver vielfältigungsrecht und in einer eventuellen weiteren Auflage bestehen, ist von vornherein doch sicher noch nicht ein greifbarer Wert, weil ein Verlust an dem Unternehmen ja nicht ausgeschlos sen ist. Wie kann aber derselbe Vertrag später einen effektiven Wert darstellen, wenn sein Nutzen immer erst von einem neuen Unternehmen abhängig ist, dessen Ausgang nicht unbedingt fest steht? Etwas anderes ist es natürlich beim Verkauf eines Geschäftes, wo ideale Werte (Ansehen der Firma, Verpflichtungen von Auto ren usw.) bewertet werden müssen, weil in ihnen auch die Arbeits leistung des Besitzers enthalten ist. Es ist jedenfalls richtiger, bei Erzielung eines höheren Kaufpreises, als in der Bilanz das lSl
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