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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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tigt ist. Hätte der Gesetzgeber es so gewollt, wie Voigtländer hier annimmt, so hätte er sich die Arbeit leichter machen und in dem besagten Z 42 des Verlagsgesetzes bestimmen können: bei Zeitungsbeiträgen behält der Verfasser das Urheberrecht auch nach Erscheinen des Beitrages, bei Zeitschriftenbeiträgen nicht. Dadurch, daß eine ganz anders lautende, viel um ständlichere Bestimmung getroffen wurde, muß der auslegende Jurist schon stutzig werden, und er wird vollends eines Besseren belehrt, sobald er dem Sinn der Bestimmung auf den Grund zu gehen versucht, was in so vielen Fällen') nur auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen mög lich ist. Als solche »Umstände«, die die Übertragung des aus schließlichen Urheberrechts vermuten lassen, kommen nach Allfeld, Kommentar zum Urheber- und Verlagsgesetz, ins besondere in Betracht: Bekanntsein des Verfassers mit der Gewohnheit des betreffenden periodischen Sammelwerks, daß es ausschließliches Recht verlangt, die Höhe der Vergütung usw. »Auch kommt es auf die Gattung des Sammelwerks an«, fährt Allfeld fort; »Zeitschriften, Kalender, Almanache usw. beanspruchen in der Regel das ausschließliche Recht, während von den Zeitungen nur die großen und diese nur für ihr Absatzgebiet auf Ausschließlichkeit zu rechnen pflegen«. Das ist alles an sich ganz richtig, aber auch damit kommt man nicht weiter in der Erkenntnis der Absicht des Gesetzgebers und in der Möglichkeit, sie ein wenig fester zu umgrenzen. Erst neuerdings wieder hat Herr Oberlandesgerichtsrat und Professor in Jena vr. E. Danz seine Auslegungs theorie der Verträge tiefer begründet und allseitig ausge baut und damit begonnen, die Rechtsprechung nachdrücklicher zu beeinflussen. Er fragt nach dem Verkehrswert der Willensäußerung, er mißt der Verkehrssitte über ragende Bedeutung für die Auslegung der Rechtsgeschäfte bei und sucht den letzten Grund des Verständnisses in dem wirtschaftlichen Zweck des betreffenden Rechts geschäfts. Auch für unsre vorliegende Frage ist diese An schauungsart von besonderer Bedeutung und, wie ich glaube, erfolgversprechend für ihre Lösung; und auch die Worte des Herr Oberlandesgerichtsrats Di-. E. Neukamp (Köln) aus seinem Artikel »Verlagsrecht« im »Wörterbuch der Volkswirt schaft« seien hier zitiert, die uns auf die richtige Bahn bringen; dieser sagt dort: »Der Inhalt des Verlagsrechts besteht darin, daß dadurch einerseits der Verleger alle diejenigen urheberrechtlichen Befugnisse erhält und kraft eignen Rechts und im eignen Namen geltend machen kann, die erforderlich sind, um das Werk wirtschaftlich zu nutzen« usw. Die wirtschaftliche Ausnutzung ist demnach der Haupt inhalt des Verlagsrechts; das Urheberrecht ist übertragbar zum Zwecke besserer wirtschaftlicher Ausnutzung! Dieser Grundgedanke leitet auch die Lösung unsrer Frage. Ver mutlich soll das Urheberrecht nach Z 42 dort bleiben, wo es die beste Möglichkeit wirtschaftlicher Nutzung gewährt. Sehen wir uns von diesem Gesichtspunkt aus die tatsächlichen Verhältnisse und die Formulierung der Gesetzesbestimmung an. * * * Aufsätze in Zeitungen, soweit sie nicht überhaupt ohne Urheberrechtsschutz sind, wie die »tatsächlichen Mitteilungen«, unterscheiden sich von Zeitschriftenaufsätzen in der Regel durch zweierlei: die Begrenzung ihrer zeitlichen und die Begrenzung ihrer räumlichen Wirkung. Bis auf geringe Ausnahmen werden selbst gute wissenschaftliche und belehrende, gute unterhaltende Beiträge und dergleichen aus Zeitungen nicht aufgehoben, nicht gesammelt; das zeigt sich *) Auch z. B. bei einer eingehenderen Untersuchung der Spiel verträge habe ich die Lösung der strittigen Probleme nur mit dem Mittel wirtschaftlicher Erkenntnis finden können. schon darin, daß man in den Bibliotheken schwerlich nach längerer Zeit Jahrgänge von Zeitungen wird erhalten können — das ist die Begrenzung ihrer zeitlichen Wir kung. Bis auf wenige ganz große Blätter — und selbst für diese nur in beschränktem Maße — leiden die Tages zeitungen an dem Mangel großer räumlicher Ausdehnung, sie haben ihre lokale Beschränkung. Diese beiden Umstände bringen es mit sich, daß der Verfasser für die Einbuße an der Möglichkeit größerer räumlicher und zeitlicher Wirkung seiner Arbeit durch andres entschädigt werden muß, durch Honorar, — und im Verfolg desselben durch rascheres Wieder aufleben seines Urheberrechts. Auf der andern Seite kommt hinzu, daß die Zeitungen als Eintagsfliegen gar nicht in der Lage sein würden, die ihnen etwa zustehenden Urheber rechte an den Aufsätzen zu verfolgen, auszunutzen und zu wahren. Hier also ist es der Verfasser, der nicht nur besser fähig, sondern auch besser berechtigt ist, sein Urheberrecht auszunutzen und gegen etwaige Plünderer zu schützen. Anders bei Zeitschriften. Fachzeitschriften sind dazu be stimmt, für alle Angehörigen ihres Faches Geltung zu haben und ihnen bekannt zu werden. Selbst wenn sie auf ihrem Gebiete Konkurrenz haben, so sollen sie doch ihrer Aufgabe gemäß lokal unbegrenzt sein. Und sie sind es auch inso fern, als bei wissenschaftlichen Arbeiten über ein bestimmtes Thema ihre einschlägigen Aufsätze von den Fachleuten — man kann fast sagen: sx oküoio — alle zu Rate gezogen wer den müssen — und alles dies so gut wie ohne zeitliche Be schränkung, sofern die betreffenden Aufsätze nicht selbst ver altet sind. Der Verfasser steht hier etwa so, daß er an öffentlich sichtbarer, allgemein zugänglicher, beachtenswerter und Beachtung gewohnter Stelle seine Ausführungen nieder gelegt hat. Auch hat er sie — entgegen vielfacher Ge pflogenheit in Tageszeitungen — unbedingt mit Namen unterzeichnet, kurzum, er darf sich dem befriedigenden Em pfinden hingeben: vixi . . . man mag es nun lesen, wo und wann man mag. Er ist also schon bei einmaliger Ver öffentlichung für seine wissenschaftlichen (und damit seine ersten und hauptsächlichen wirtschaftlichen!) Zwecke — selbst bei vielleicht geringerer Honorarentschädigung — geborgen. So auf der Seite des Verfassers. Auf der Seite des Verlegers liegen die Dinge bei Fach zeitschriften auch wesentlich anders als bei Tageszeitungen. Der wirtschaftliche Kampf der Zeitungsverleger hat seine Waffen gewiß auch in der Güte der feuilletonistischen und populärwissenschaftlichen Beiträge, aber viel mehr doch in der Schnelligkeit und Zuverlässigkeit des Nachrichten dienstes und darin, daß er die guten feuilletonistischen Bei träge für sein Absatzgebiet zuerst bringt. Die zeitliche und räumliche Begrenzung macht sich auch hier natür lich einschneidend bemerkbar. Der Zeitschriften verleger dagegen kämpft seinen Kampf gegen die Konkurrenz organe lediglich mit Hülfe der Güte seiner Beiträge und der Kraft seiner Autornamen. Aus dieser Tatsache entspringt eine gewisse wirtschaftliche Konsequenz, daß sich Autoren an eine bestimmte Zeitschrift binden, ihre Leistungen mit dieser Zeitschrift verknüpfen, um ihr die Note zu geben. Das wirtschaftliche Gedeihen der Zeitschrift hängt von der Ausschließlichkeit ihrer Beiträge in hohem Maße ab; auch kann der Verleger die Fachliteratur genau übersehen; nach alledem hat also er hier die bessere Fähigkeit und die bessere Berechtigung der Wahrung der Urheberrechte aus den Aufsätzen, ihrer Nutzung, ihres Schutzes gegen Plünderung. Es sind also gewiß wirtschaftliche Gesichtspunkte, die den Ausschlag geben und aus denen nun die Verkehrssitte wie die Gesetzesbestimmung entstanden ist. Aber die Grenzen
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