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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1908
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- Deutsch
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Besteht ein Urheberrecht an den Reden des Kaisers? Aus Anlaß der Rede, die der Kaiser in Döberitz ge halten und die in politischer Hinsicht einen so weitklingenden Resonanzboden gefunden hat, ist in der politischen Presse die Frage erörtert worden, ob überhaupt die Reden des Kaisers veröffentlicht werden können, ohne daß eine Verletzung der dem Kaiser zustehenden Urheberrechte vorhanden ist. Die Frage ist an Hand der ZZ 1 und 17 des Urheberrechtsgesetzes zu beantworten. Inhaltlich des Z 1 werden geschützt die Urheber von solchen Vorträgen oder Reden, die dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen. Die Reden des Kaisers dienen durchweg dem Zweck der Be lehrung, es gilt dies vor allem von den Reden mit politischem oder sozialpolitischem Inhalt; ihre Unterstellung unter Z 1 ist daher nicht zu bezweifeln, und die Veröffentlichung enthält also eine Verletzung des Urheberrechts des Kaisers, sofern nicht eine der in tz 17 geregelten Ausnahmen Platz greift. Nach 8 17 ist zulässig »1. die Wiedergabe eines Vor trags oder einer Rede in Zeitungen oder Zeitschriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandteil einer öffent lichen Verhandlung ist, — 2. die Vervielfältigung von Vor trägen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden«. Sieht man von den Thronreden ab, die der Monarch bei Eröffnung der Tagungen der parla mentarischen Körperschaften hält oder mit denen er diese schließt, so kommt auf die Reden des Kaisers weder die Ausnahme der Ziffer 1, noch die der Ziffer 2 in An wendung. Trotzdem wird vielfach, man kann sogar behaupten zumeist angenommen, daß die Vervielfältigung der kaiserlichen Reden gestattet sei, und man stützt sich zugunsten dieser Ansicht auf folgenden Vorgang in der Beratung der Reichstags kommission: Von einem Mitglieds der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob die Reden, die ein Monarch oder ein Minister bei Gelegenheiten hält, die nicht als öffentliche Verhand lungen angesehen werden können, nachgedruckt werden dürfen, obwohl auch sie häufig dem Zwecke der Belehrung dienen. Der Staatssekretär des Reichsjustizamts erwiderte, daß nach der Auffassung der Regierungen solche Reden nicht unter das Gesetz fielen. Die Kommission schloß sich dieser Mei nung an, und zwar einstimmig. Demgemäß wurde in dem Bericht festgestellt, daß Reden von Monarchen und Ministern nicht unter dem Schutze des Urheberrechts stehen, daß sie vielmehr für den Abdruck frei sind. Nun kann freilich die Bedeutung dieses Vorgangs nicht verkannt werden. Man braucht die Wichtigkeit, die unter dem Gesichtspunkt des Auslegungsmaterials Verhandlungen der Parlamente und parlamentarischen Kommissionen sowie Erklärungen der Vertreter der Regierungen zukommt, nicht zu übertreiben und wird doch die Behauptung als in sich begründet erachten dürfen, daß, wenn die Kommission ein stimmig der Ansicht ist, eine gewisse Bestimmung sei in dem durch die Erklärung eines Vertreters der Regierung fest gestellten Sinne auszulegen, die Rechtsübung die Bedeutung dieser Tatsache regelmäßig anerkennen wird. Trotzdem ist es recht zweifelhaft, ob die Rechtsübung gegebenen Falles sich hiermit einverstanden erklären kann. Unverkennbar trägt die Auslegung, welche der Staatssekretär des Reichsjustizamts dem §17 mit Bezug auf die Reden von Monarchen und Ministern gab, einen willkürlichen Charakter. Keine Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes kann angeführt werden, welche zu dieser Auslegung nötigte, noch weniger ergibt sich diese mit Notwendigkeit aus der hervor ragenden staatsrechtlichen Stellung der Monarchen. Will man behaupten, daß sich die von dem Gesetze verlangte Zweck bestimmung — Zweck der Belehrung — nicht bei diesen Reden feststellen lasse, so ist darauf zu erwidern, daß dies einfach Tatfrage ist, daß aber nichts berechtigt, ganz all gemein diese Zweckbestimmung zu verneinen. Die Gründe, aus welchen man den betreffenden Reden den Schutz des Urheberrechts versagen wollte, liegen zweifellos nicht auf rechtlichem, bzw. spezialrechtlichem, sondern auf politischem Gebiete. Ob sie begründet sind oder nicht, kann und soll an dieser Stelle nicht erörtert werden; waren sie begründet, so mußte durch eine besondere und unzweideutige Vorschrift der Auffassung der Kommission Ausdruck gegeben werden; die Erklärung im Kommissions bericht genügt doch für die Annahme einer solchen Aus nahmestellung nicht. Es ist fraglich, ob die Rechtsübung jemals Gelegenheit erhalten wird, zu der Frage Stellung zu nehmen; bezüglich der Reden des Kaisers ist mit dieser Möglichkeit überhaupt nicht zu rechnen; aber auch in Ansehung der Reden aktiver Minister liegen die Verhältnisse so, daß wohl kaum einmal eine Veröffentlichung Anlaß zu der Stellung des Straf antrags wegen Verletzung des Urheberrechts gibt. Zu welch seltsamen Konsequenzen die Ansicht der Kom mission führt, liegt übrigens auf der Hand. Wenn ein kommandierender General im Kreise seiner Offiziere oder ein Botschafter bei dem Empfang der deutschen Kolonie eine Rede hält, so ist lediglich nach Z 1 zu beurteilen, ob die Veröffentlichung derselben erlaubt ist oder nicht; denn man kann nicht ohne weiteres dasjenige, was die Kom mission für Reden des Kaisers und der Minister festgestellt hat, auf Reden anderer Staatswürdenträger anwenden, auch wenn sie noch so hoch stehen. Rechtlich und urheberrechtlich besteht zu dieser Ausnahmestellung der Reden des Kaisers und der Minister keinerlei Veranlassung; mit politischen Erwägungen hat aber die Auslegung des Urheberrechts nichts zu tum Justizrat vr. Fuld-Mainz. Die Kunst auf der Ostermeß-Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehaus zu Leipzig. UI. ^Vgl. Nr. 127, 152 d. Bl.) Welche Bedeutung der Dreifarbendruck für unser heutiges Kunststudium, für die Verbreitung des Kunstempfindens, vor allem für das gesamte Buchgewerbe erlangt hat, ist hier des öfteren eingehend erörtert, dabei ist auch darauf hingewiesen worden, welche Vervollkommnung der Dreifarbendruck in den letzten Jahren erfahren hat. Wie wesentlich die Fortschritte sind, die die photomechanische farbige Reproduktion nach Gemälden bisher erreicht hat, ist unverkennbar aus den schönen Bilderfolgen zu ersehen, die der Verlag E. A. See mann in Leipzig seit etlichen Jahren unter der Be zeichnung »Meister der Farbe«, sowie »Die Galerien Europas« und »Deutsche Malerei des 19. Jahrhunderts« herausgegeben hat. Diese Reproduktionen, zu denen Römmler L Jonas in Dresden die Platten und Förster L Borries in Zwickau die Drucke lieferten, gehören zweifellos mit zu den vollendetsten Leistungen auf diesem Gebiet; sie geben das Original nicht nur in seiner Formensprache und Farbenstimmung getreu wieder, sondern sie lassen auch, selbst bei den in verkleinertem Maßstab reproduzierten Bildern, die Technik, mithin die persönliche Handschrift des Künstlers genau erkennen. Die Ausstellung des Buchgewerbehauses birgt gegen wärtig einige neue Blätter dieser Art, die durch ihre vor züglichen Wiedergaben hervorragender Werke der Malerei aufs neue davon Zeugnis ablegen, bis zu welchem Grade
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