Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1914
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- 1914-01-31
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25, 3l. Januar 1914. Redaktioneller Teil. Etwas über die BertrauenSstellung des Verlegers. (Nach einem Reichsgerichtsurteil.) Im letzten, kürzlich erschienenen Band der »Reichsgerichts« Entscheidungen« (Zivilsachen, Band 81, Seite 233) finoel sich ein interessantes Urteil, das hier in grotzen Zügen wiedergegeben sein mag. Es handelt sich darum, nach welchen Grundsätzen ein Vertrag zu beurteilen sei, durch den der Verleger dem Verfasser an Stelle einer festen Vergütung einen Anteil am Reingewinn aus dem verlegten Werke zusicherte. Da es derartige Vertags- verträge häufig genug gibt, so ist das Reichsgerichts-Urteil von allgemeiner Bedeutung. Der Fall war dieser: Der Verleger sagte dem Verfasser ein Drittel des nach Abzug der Herstellungs- und Vertriebskosten sowie der üblichen Quote für Geschäftsspesen sich ergebenden Reingewinns zu, und es war ihm zugesicherl worden, daß die ge samten Kosten der Herstellung des Werks den Betrag von 10 MO ^ nicht übersteigen sollten, wobei an eine Auslage von 1000 Exemplaren gedacht worden ist. Der Verleger druckte aber später eine Auflage von 5000 Exemplaren und stellte dem Ver fasser als Ausgabe bei der Abrechnung 26 900 in Rechnung. Die Abrechnung wurde von dem Verfasser als unrichtig ange- fochten, und nachdem das Landgericht sowie das Oberlandes gericht die Klage des Verfassers adgewiesen hatten, gelangte die Angelegenheit vor das Reichsgericht, das dem Verfasser recht gab. Das Reichsgericht gründete sein Urteil aus die 88 133 und 157 des BGB., die sich auf Treu und Glauben im Verkehr be ziehen. Denn ein Vertragsberhältnis, bei dem das Honorar des Verfassers durch Beteiligung am Reingewinn des Verlegers be stimmt wird, habe einen gesellschastsähnlichen Charakter und setze im Vergleich zu anderen Vertragsverhällnissen in erhöhtem Maße persönliches Vertrauen und die Beteiligung nach Treu und Glauben (8 242 BGB.) voraus. Dabei betonte das Reichsgericht auch, daß sich der Verfasser gerade um deswillen auf das Ge baren des Verlegers verlassen durste, weil er es mit einer Firma von Rang und Namen zu tun hatte. Auch habe er einen Rechts anspruch darauf, bei der Ermittlung des Reingewinns dem ge- sellfchaftsähnlichen Charakter des Vertrags entsprechend behan delt zu werden; der Verleger sei daher verpflichtet, bei Fest stellung dieses Reingewinns die Herstellungs- und Vertriebs kosten sowie die übliche Quote für Geschäftsspesen so zu berech- neu, wie der Verleger diese Kosten für sich selbst in Ansatz bringt. Nun mutzte sestgestellt werden, daß hier allerdings eine um 1356 zu hohe Ansetzung der Herstellungskosten stattgefunden hat, was der Sachverständige im erstinstanzlichen Urteil dadurch auszugleichen suchte daß er einfach diese Differenz auf General unkosten nahm, die er auf 20"/» erhöhte, während der Verleger selbst diese Generalunkosten nur mit 157° in Rechnung gesetzt hatte. Hierin erblickt das Reichsgericht mit Recht einen Verstoß gegen den Vertrag. Eine nachträgliche willkürliche Änderung der Generalunkosten, um einen nicht einwandfreien Posten der Her stellungskosten zu rechtfertigen, ist unzulässig. Es handelte sich dabei weiter noch um Buchbinderkosten, die ebenfalls, wie das Reichsgericht ausführt, dem Verfasser so berechnet werden müß ten, wie der Verleger, der eine eigene Buchbinderei besaß, sie für sich selbst in Ansatz bringt. Es soll hier eben immer das gegenseitige Vertrauensverhältnis, das gesellschaftsähnliche Ver hältnis dieses Verlagsvertcags beachtet werden. Es kam weiter noch hinzu, daß sich die Herstellungskosten um deswillen weit über 10 000 erhöht hatten, weil der Verleger aus eigener Machtvollkommenheit 5000 Exemplare gedruckt hatte, während er nur eine Auflage von 1000 Exemplaren mit dem Verfasser ver einbart hatte. »Sind dem Verfasser«, so sagt das Reichsgericht, »verpflichtende Zusicherungen über die Höhe der Herstellungs kosten gemacht worden, so dürften ihm die Mehrkosten der stär keren Auflage nur unter der Voraussetzung in Rechnung gestellt werden, daß er bei Einholung seiner Einwilligung zu der stär keren Auflage auf die dadurch notwendig werdende Erhöhung der Herstellungskosten aufmerksam gemacht wurde und ihr zuge stimmt hat«. Was das Reichsgericht hier ausführt, wird den Beifall der Verlegerwelt finden, denn es wird hier ein Grundsatz auch ge richtsseitig zur Geltung gebracht, der im Verlagsbuchhandel doch Wohl allgemein anerkannt ist und der berechtigtermatzen nament lich bei Verlagsverträgen mit Gewinnanteil das Schwergewicht des ganzen Geschäfts auf die Vertrauensstellung des Verlegers in jeder Beziehung legt. Fraglich kann nur sein, ob es richtig ist, daß im gemischten Betrieb auch die Buchbinderkosten zum Selbstkostenpreis eingesetzt werden müssen, während, falls die Buchbinderarbeit in fremdem Hause gemacht werden muß, ein Gewinn des Buchbinders mit in die Rechnung gesetzt werden würde. Es fragt sich, ob der Verlagsvertrag wirklich so aus zulegen ist, daß der Reingewinn, an dem der Verfasser zu be teiligen ist, auch einen Gewinn aus der Abteilung Buchbinderei in sich schließen mutz, oder ob es vielmehr der Verlagsanstalt zugute kommt, wenn sie die Vuchbinderarbeiien in einem eigenen gemischten Betriebe übernehmen kann. Führen diese beiden Abteilungen getrennte Konten, bilden sie sozusagen nur äußerlich bereinigte Betriebe, so scheint mir kein Zweifel daran zu be stehen, daß die Buchbindereiabtcitung ihren Reingewinn vorwcg- nehmen und dem Verleger den Bruttopreis ansetzen darf, der dann seinerseits zum vollen Betrage in den Herstellungskosten sur das betreffende Werk figuriert. Jedenfalls kann man darüber verschiedener Meinung sein. Es ist aber interessant, zu sehen, daß das Reichsgericht sich hier auf einen strengeren und dem Verfasser jeweils günstigeren Standpunkt stellt. vr. A. E. Kleine Mitteilungen. Post. — Vom 1. April ab können die in Deutschland aufgeliefertcn Postpakete und Postsrachtstiicke nach den im Innern von Deutsch- Ostafrika an Eisenbahnen gelegenen Postanstalten mit Paketdienst, sowie nach Mohoro und Utete bis zum Bestimmungsorte, nach den andern Orten im Innern bis zu derjenigen an der Bahn gelegenen Postanstalt mit Paketdienst frankiert werden, die der Absender in der Adresse angegeben hat. Der Absender hat für die Weiterbeförderung von der Küste ins Innere einen Zuschlag von 1 ./i für jede angefan genen 5 K§ Paketgelvicht zu dem bisherigen Franko zu entrichten; Pakete bis zu 1 kg sind jedoch zuschlagfrei. Etwaige Trägerkosten für die Weiterbeförderung der Pakete von der Postanstalt an der Eisenbahn bis zum Bestimmungsorte werden nach wie vor allgemein vom Em pfänger eingezogen. Diejenigen Pakete nach Orten im Innern abseits der Bahn, bei denen der Absender eine Bahnstation, bis zu der die Sendung frankiert werden soll, nicht angegeben hat, können wie bisher nur bis zur Küste frankiert werden. Für diese Pakete werden die gesamten Weiterbe förderungskosten von der Küste bis zum Bestimmungsort vom Empfän ger erhoben. Die Taxen für Pakete nach Bukoba, Muansa, Musoma und Schirati bleiben von der Änderung unberührt. Bisher konnten alle Pakete, ab gesehen von solchen nach Bukoba, Muansa, Musoma und Schirati, nur bis zur Küste des Schutzgebietes frankiert werden; die gesamten Weiter beförderungskosten mußten stets von den Empfängern gezahlt werden. Eine Schenkung. — Der Petersburger Verleger Longin Pan te lei eff hat sein ganzes Berlagsgcschüft mit sämtlichen Büchervor räten und allen Rechten der russischen Gesellschaft zur Unterstützung notleidender Schriftsteller geschenkt. Warenhandcl der Staatsbeamten. — Der preußische Minister für Handel und Gewerbe hat hierzu die folgende Verfügung an die dem prenß. Handelsministerium unterstellten Behörden erlassen: Berlin 9, den 30. Dezember 1913. Fortgesetzt wird darüber geklagt, daß sich Staatsbeamte an einem heimlichen Warenhandcl beteiligen und ihre Dienstzeit und behördliche Einrichtungen zum Zwecke eines gemeinschaftlichen Warenbezugs be nutzen. Ich bestimme deshalb fiir die meiner Verwaltung angehörenden Beamten folgendes: 1. Es ist den Beamten ebensowenig wie anderen Personen ver wehrt, gemeinschaftlich Waren für ihren Bedarf cinzukaufen. Der Zweck, gute Ware zu billigerem Preise als im Wege des regelmäßigen Handelsverkehrs zu erhalten, wird allerdings dabei oft nicht erreicht, besonders wenn die Besteller nicht warenknndig genug sind oder wenn unnötig große Mengen beschafft werden. Dagegen sind die Klagen des Kaufmannstanöes über gemeinschaft liche Warenbezüge von Beamten berechtigt, wenn die Besteller dabei zu Handelsgeschäften übergehen; das ist der Fall, wenn sie Einkauf 155
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