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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nr. 37. »jährlich frei Geschäftsstelle od^3S2Nark ^iPostüäerwsisung^ !36 Mark jährlich.^ Nach ^dem Ausland ^erfolgt Lieferung ;r Raum 15 Pf^'/«S. 13.50 M..'/o6.26 M..S. 50 M.. für Nicht-44 ! über L^pzig oder durch Kreuzband, an Nichtmit^lieder in j Mitglieder 40 Pf.. 32 NI.. 60 M.. 100 M. — Beilagen werden »4 ^lAMümöÄMrstMerUwöerSMW'iM^ Leipzig, Sonnabend den 14. Februar 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Verein Dresdner Buchhändler. Eingetragene Genossenschaft. Organ des Börsenvereins Deutscher Buchhändler. Einladung zur 32. ordentlichen Hauptversammlung des Vereins Dresdner Buchhändler Mittwoch, den 18. Februar 1914, abends s/,9 Uhr im Restaurant Viktoriahaus, Ringstraße 18. Tagesordnung. 1. Bericht über das Vereinsjahr 1913. 2. Rechenschaftsbericht über das Vereinsjahr 1913. 3. Bericht des Geschäftsführers der Unterstützungskasse für 1913. 4. Voranschlag für das Vereinsjahr 1914. 5. Neuwahlen: Es scheiden aus die Mitglieder des Vorstandes Herren vr. E. Ehlermann und A. Beschoren, die satzungsge- mätz nicht wieder wählbar sind. 8. Wahl des Geschäftsführers für die Unterstützungskassc. 7. Wahl des Vereinsvertreters für die Wahlen des Vereins ausschusses in Leipzig. 8. Rabatt auf Lehrmittel und Zeitschriften. 9. Schulbüchersrage. Iv. Kreditgewährung an das Publikum. 11. Gemeinsame Reklame. 12. Solidarität im Verlag und Sortiment. 13. Versteigerung verschiedener Bücher und Globen. 14. Verschiedenes. Etwaige Anträge sind mindestens drei Tage vor der Haupt versammlung beim Vorstand anzumelden. Indem wir unsere Mitglieder zu dieser Hauptversammlung hierdurch einladen und auf die Wichtigkeit der Verhandlungs gegenstände Hinweisen, bitten wir unter ausdrücklichem Hinweis auf K 18 der Vereinsfatzungen um zahl reiches und um pünktliches Erscheinen. Mit kollegialer Begrüßung Dresden, den 12. Februar 1914. Der Vorstand des Vereins Dresdner Buchhändler. Ilr. Erich Ehler mann. E. Pahl. Adolf Beschoren. Hahno Focken. A. Kaufmann. Zolltarif in Schweden. (Vgl. Bbl. Nr. 12 und 18.) Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hat folgende Eingabe an das Auswärtige Amt in Berlin gerichtet: Nr. 667. Leipzig, 22. Januar 1914. An das Auswärtige Amt, Berlin. Der Unterzeichnete Vorstand des Deutschen Verlegervereins, der berufene Vertreter des gesamten deutschen Verlagsbuchhan dels, erlaubt sich dem Auswärtigen Amt folgendes zu unter- breiten. Aus dem Kreise unserer Mitglieder sind in letzter Zeit wieder holt Klagen an uns gerichtet worden, daß die Zollbehörden in Schweden verschiedene deutsche illustrierte Werke mit einem Zoll von 75 Ore per Kilogramm belegen. Die Behörden berufen sich dabei auf Z 349 des schwedischen Zolltarifs, indem sie illustrierte Bücher unter »Bilder aller Art, nicht besonders spezifiziert« ru brizieren. Der Wortlaut dieses Paragraphen besagt aber, daß Jllustrationswerke und -Drucke ohne beschreibenden Text zoll pflichtig sind, und der Sinn dieser Bestimmung dürfte wohl sein, Kunstblätter und irgendwie zusammengestellte Folgen von Kunst blättern der gehobenen Reproduktionsverfahren zu treffen. In diesem Sinne ist auch bisher die Sache gehandhabt worden. Vor etwa einem halbenJahre kamen zuerst in Lund und jetzt zuletzt kommen in Stockholm fortwährend aber auch solche Werke zur Verzollung, die lediglich als Bücher mit Bildern anzusprechen sind und als solche zollfrei sein dürften. Die schwe dische Zollbehörde ist aber der Meinung, daß die Bücher als Bil der zu behandeln seien, da der Text zu kurz sei, um als Beschrei bung zu den Abbildungen angesehen werden zu können. Diese Auslegung ist zweifellos unrichtig, und die Stockholmer Buchhändler haben sich bereits beschwerdeführend an die Kgl. General-Zolldirektion in Stockholm gewendet, bisher aber keine Aushebung des Zolles erzielt. Infolge einer Beschwerde der Firma A. Wennergrens Bokhandel A.-B. in Stockholm hat vielmehr die Kgl. General-Zolldirektion die Meinungen der Zoll- inspeklionen in Göteborg, Lund, Malmö und Stockholm eingeholt und nach den abgegebenen Gutachten die Verzollung als richtig anerkannt. Wir lassen als Drucksache mit gleicher Post ein Werk aus der Serie: Die blauen Bücher, »Deutsche Burgen und feste Schlösser« zur Einsichtnahme an das Auswärtige Amt abgehen und weisen darauf hin, daß das Verfahren der schwedischen Zollbehörde einem Einfuhrverbot gleichkommt. Dadurch wird der deutsche Verleger mit den schwedischen Sortimentern bedeutend geschädigt, denn er kann bei den schon äußerst billigen Ladenprei sen des Buches — -L 1.80 — den Sortimentern in Schweden keine besonderen Vergünstigungen gewähren, und die schwedischen Sortimenter sind nicht in der Lage, eine Preiserhöhung vorzu- nchmen, die ohnedies nicht unbedeutend sein würde. Ebenso haben alle andern deutschen Verleger, die sich mit der Herausgabe ähnlicher Bücher befassen, wie z. B. »Deutschland in Wort und Bild« (Verl. f. Kunstwiss., Berlin) und die »van Gogh-, Cezaune- und Gauguin-Mappen« (R. Piper L Co., München), unter dieser willkürlichen Auslegung zu leiden. Denn infolge dieser Auffas sung der schwedischen Zollbehörde weiß der schwedische Sorti menter kaum, welche Werke der betreffenden Art er bestellen darf und welche nicht. Wenn diese neue Auslegung des Zolltarifs weiter durchgeführt werden sollte, würde tatsächlich eine sehr große Anzahl illustrierter deutscher Bücher von dem Vertrieb durch den schwedischen Buchhandel ausgeschlossen werden. Hier liegt aber offenbar eine Vertragsverletzung vor, da laut Zollver trag Bücher mit Ausnahme von in schwedischer Sprache gedruck ten Bibeln und Gesangbüchern zollfrei sind. Da es sich in den bisher vorliegenden Fällen um ganz popu läre illustrierte Kunstbücher handelt, bei denen die Bedingung für die Zollfreiheit durchaus erfüllt ist, d. h. durch die Beigabe des Textes, wenn dieser auch nicht die Hauptsache bildet, müssen wir gegen die Auslegung der oben erwähnten Bestimmung durch die 249
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