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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1908
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- 1908-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1908
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- Deutsch
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7716 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 163, 16. Juli 1906. des Erlasses einer Verordnung zu betreten, durch welche die Bestimmungen unseres Urheberrechtsgesetzes auf rumänische Werke anwendbar erklärt werden, so war hierfür bestimmend, daß die rumänische Regierung vor wenigen Jahren in einem amtlichen Schriftstücke die Ansicht vertreten hatte, Z 11 des Gesetzes über die Presse habe nicht die gesetzliche, sondern die diplomatische Rezi prozität im Auge; mit anderen Worten, es genüge nicht, daß sich im rumänischen Gesetze und im Rechte eines Auslandsstaates ent sprechende Reziprozitätsbestimmungen gegenüberstehen; für die Erlangung des Schutzes in Rumänien sei vielmehr der Austausch diplomatischer Erklärungen erforderlich, durch welche das Bestehen des Gegenseitigkeitsschutzes ausdrücklich festgelegt wird. Angesichts dieser Kundgebung wäre mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen, daß die Ausdehnung der Geltung unseres Urheberrechtsgesetzes auf die Werke rumänischer Urheber ihre Wirkung verfehle und daß, un geachtet des Schutzes dieser Werke im Inlands, die österreichischen Autoren und Verleger bei Verfolgung ihrer Rechte in Rumänien Wei terungen ausgesetzt seien oder sogar des Schutzes entbehren würden. Im Laufe der Verhandlungen, die mit der rumänischen Re gierung eingeleitet wurden, um solche Zwischenfälle tunlichst aus zuschließen, trat die genannte Regierung mit dem Vorschläge hervor, von der Herstellung eines bloß auf den beiderseitigen Gesetzgebungen beruhenden Reziprozitätsverhältnisses abzusehen und anstatt dessen einen Staatsvertrag über den gegenseitigen Urheberrechtsschutz abzuschließen. Die Regierung hat diesem An erbieten gern entsprochen, da es geeignet schien, den Autoren schutz aus eine sicherere Grundlage zu stellen, als dies auf dem Wege des Erlasses der im Gesetze vom 26. Februar 1907 vor gesehenen Verordnung möglich wäre; denn abgesehen davon, daß — wie bereits erwähnt — über die Auslegung des Z 11 des rumänischen Gesetzes über die Presse gewisse Zweifel bestehen konnten, wäre durch die bezeichnete Verordnung österreichischen Werken der Schutz in Rumänien jedenfalls nur so lange gewähr leistet gewesen, als in Rumänien die Reziprozitätsklausel des gegenwärtig geltenden Gesetzes in Geltung bleibt oder bei der geplanten Reform der Urheberrechtsgesetzgebung übernommen wird. Durch den Abschluß eines Vertrages wird dagegen der Bestand des Schutzes von den Wandlungen, denen die interne Gesetzgebung unterworfen sein könnte, unabhängig gestellt und für die ganze Zeit verbürgt, während welcher der Vertrag in Wirk samkeit bleibt. Die zum Zwecke des Abschlusses einer Literarkonvention ge pflogenen Verhandlungen waren von Erfolg begleitet. Am 2. März 1908 wurde das Übereinkommen von den beiderseitigen Bevoll mächtigten in Bukarest unterzeichnet. Was den Inhalt des Vertrages betrifft, dessen Wirksamkeit sich auf die im Reichrate vertretenen Königreiche und Länder einer seits, auf Rumänien andererseits erstrecken soll, so ist vor allem hervorzuheben, daß er im Einklänge mit den früheren, von der Monarchie abgeschlossenen Urheberrechtsübereinkommen auf dem Grundsätze der formellen Reziprozität fußt. Es wird den österreichischen Werken in Rumänien das Maß des Schutzes eingeräumt, das den Bürgern dieses Staates durch die dort geltenden Gesetze, insbesondere durch das bereits zitierte Gesetz über die Presse zugestanden ist. Umgekehrt werden die rumänischen Autoren bei uns den Schutz nach Maßgabe der Be stimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, Reichsgesetz blatt Nr. 197, beanspruchen können. In Übereinstimmung mit den Lttcrarübereinkommen, die wir mit Italien, Großbritannien und dem Deutschen Reiche abgeschlossen haben, ist auch ausge sprochen, daß der vertragsmäßige Schutz von keinen anderen formellen Voraussetzungen abhängig sein soll als denjenigen, die durch das Recht des Ursprungslandes vorgeschrieben sind. Eine Einschränkung im Sinne der materiellen Reziprozität soll das Schutzverhältnis nur insoforn erfahren, als der vertragsmäßige Schutz in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern einerseits, in Rumänien anderseits keinesfalls länger währen kann als der Schutz, den das betreffende Werk im Ursprungslande ge nießt. Dieser Satz ist gleichfalls in unseren früheren Literar- konventionen enthalten und hat übrigens auch in dem Recht der Berner Konvention Aufnahme gefunden. Seine Rechtfertigung liegt darin, daß cs unbillig wäre, Werken den vertragsmäßigen Schutz einzuräumen, die im Ursprungslande keinen Schutz gegen Nachbildung genießen. Der Vertrag ist in seinem Artikel I, durch den das Maß des gegenseitigen Schutzes geregelt wird, identisch mit den Literar- konventionen, die Rumänien vor ungefähr einem Jahre mit Italien und mit Frankreich vereinbart hat. Ein Unterschied be steht nur insofern, als diese letzteren Verträge bloß von Werken der Literatur und Kunst sprechen, hier dagegen auch die Werke der Photographie als Gegenstand des Vertragsschutzes erwähnt werden. Es wäre wünschenswert gewesen, im Staatsvertrage über das gegenseitige Maß des Urheberrechtsschutzes eingehendere Bestimmungen, etwa nach Art des Übereinkommens zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche, zu treffen, um eine möglichste Anpassung des vertragsmäßigen Schutzes an die Besonderheiten der beiden Urheberrechtsgesetzgebungen zu erzielen sowie gleichzeitig Zweifelsfragen nach Tunlichkeit auszuschalten. Auf eine solche Ausgestaltung des Vertragsinhaltes mußte jedoch verzichtet werden, da die rumänische Regierung sich dem Abschluffe eines Übereinkommens mit detaillierten Bestimmungen wenig geneigt zeigte und das Beharren auf dem Vorschläge genauerer Regelung des vertragsmäßigen Schutzverhältnisses das Zustandekommen der Konvention vielleicht erheblich ver zögert oder gar vereitelt hätte. Demgegenüber schien es der Regierung geboten, dem unsicheren Erfolge weiterer Verhand lungen den sofortigen Abschluß des vorliegenden Übereinkommens vorzuziehen, damit den einheimischen Interessenten der Schutz, dessen sie bisher in Rumänien zu ihrem empfindlichen Nachteile entbehren mußten, nicht länger vorenthalten bleibe. Schließlich sei noch erwähnt, daß nach Erklärungen, die mit der rumänischen Regierung nach Unterfertigung des Übereinkom mens gewechselt wurden, der vertragsmäßige Schutz auch den Werken zukommen soll, die bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens veröffentlicht oder herausgegeben wurden. Eine Ausnahme von diesem Grundsätze soll im Einklänge mit den Vorschriften unserer Gesetzgebung GZ 66 und 67 des Urheberrechts gesetzes vom 26. Dezember 1895, RGB. Nr. 197) nur insofern gelten, als dramatische und musikalische Werke, die vor dem Be ginne der Wirksamkeit des Vertrages rechtmäßig zur Aufführung gebracht wurden, auch in Hinkunft frei aufgesührt werden können, ferner daß Vervielfältigungen und Nachbildungen, die vor dem genannten Zeitpunkt bereits begonnen waren, vollendet und gleich den bereits ferttggestellten auch weiterhin frei verbreitet werden können. Die bezüglichen, von der k. und k. Gesandtschaft in Bukarest und dem königlich rumänischen Ministerpräsidenten ausgetauschten Erklärungen sind in dem Gesetze, mit dem das Übereinkommen in Rumänien in Wirksamkeit gesetzt wird, ausdrücklich wieder gegeben; es ist daher volle Gewähr dafür geboten, daß das Übereinkommen in betreff des Schutzes unserer Urheber in Rumänien dieselbe rückwirkende Kraft haben wird, die ihm hin sichtlich des Schutzes rumänischer Autoren im Inlands vermöge analoger Anwendung der Bestimmungen des V. Abschnittes unseres Urheberrechtsgesetzes zuzuerkennen ist. Es ist in Aussicht genommen, die beiden Noten, deren Inhalt im Anhänge abgcdruckt ist, seinerzeit gleichzeitig mit dem Staats vertrage im Reichsgesetzblatte kundzumachen. Am Schluffe der Regierungsvorlage sind folgende Noten ab gedruckt, welche zwischen dem k. u. k. außerordentlichen Gesandten Prinzen Johann Schönburg-Hartenstein und dem königlich rumänischen Ministerpräsidenten und Minister des Äußern Demeter Sturdza gewechselt worden sind. Der k. u. k. Gesandte schreibt: Bukarest, 7. März 1908. Herr Minister! Bezugnehmend auf die Besprechung, die ich mit Eurer Exzellenz hatte, beehre ich mich, deren Inhalt folgendermaßen zusammenzufassen: Die Bestimmungen des jüngst zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Urheberrechtsübereinkommens werden in gleicher Weise auch auf Werke der Literatur, Kunst und Photographie anwendbar sein, die schon vor dem Beginne der Wirksamkeit des Übereinkommens veröffentlicht oder heraus gegeben wurden. Es werden jedoch die vor dem Inkrafttreten des Überein kommens rechtmäßig aufgeführten dramatischen und musikalischen
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