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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. ^ 50. 2. März 1914. von gleicher Größe aufstellen. Ich kann auf diese Weise die größte Papierfabrik Kanadas voll beschäftigen und Papier von gleicher Breite bestellen, wodurch sich das Papier bedeutend billiger stellt. Dies scheint die beste Lösung der Frage zu sein, wie man sich beständige, gute und billige Papicrzufuhr sichert. Es gelang mir auch, die Besitzer der Zei tungen, bei denen ich mich beteiligte, von der Güte dieses Planes zu überzeugen. Ich werde aber die politische Haltung dieser Zeitungen in keiner Weise beeinflussen.« Dem Vernehmen nach wollen sich auch Zeitungen aus Toronto und anderen Städten diesem Trust anschließen. Ei» allgemeiner Kongreß der Berufsschweizer Deutschlands wird am 19. und 20. März in Leipzig, und zwar im Neuen Gasthofe zu Gohlis abgehaltcn werden. Die Tagung wird veranstaltet von dem in Leipzig seßhaften Allgemeinen Schweizer-Bunde (jur. Pers.). Sowohl die Generaltagung des Bundes, wie auch der sich daran anschließende allgemeine Kongreß der Berufsschweizer wird sich u. a. mit dem Lehr lingswesen (Prüflings- und Lohn-Regelung), mit der Einführung einer einheitlichen Berufsbezeichnung des Schweizerstandes für die einzelnen Berufsbranchen u. a. m. beschäftigen. Die erste Ausstellung der »Freien Sezession«. — Der Borstand der soeben neugegrttndeten Freien Sezession in Berlin, der Grün dergruppe derer um Liebermauu, hat beschlossen, die erste Sommer ausstellung vom 11. April bis Ende September in Berlin im alten Ausstellungshalle' am Kurfürstendamm zu veranstalten. Zugelassen werden Kunstwerke aus dem Gebiete der Ölmalerei und Bildhauerei. Vollversammlung des Deutschen Handelstagcs. Der Deutsche Handelstag wird am 18. und 19. März seine diesjährige Vollversamm lung abhaltcn. Aus der Tagesordnung stehen folgende Punkte: 1. Re form des gewerblichen Rechtsschutzes; 2. Beziehung von Industrie und Handel zu Regierung und Parlament; 3. Kommunalabgaben in Preu ßen; 4. Lebensversicherung öffentlich-rechtlicher Körperschaften; 5. Ein fluß des Krieges auf Verträge zwischen Angehörigen der kriegführenden Staaten. /r/ »Leipziger Wohnnngsanzeiger« und »Großer Leipziger Woh- nungsanzcigcr«. (Nachdruck verboten.) — Der Allgemeine Haus- besitzervereiu zu Leipzig gibt seit dem Jahre 1900 eine Zeitschrift her aus, die den Namen »Leipziger Wohnungsanzcigcr« führt und die ver mietbare Wohnungen, Geschäfte, Werkstätten und Ähnliches nachweist. Seit Juni 1913 erschien nun in Leipzig eine Zeitung ähnlichen Charak ters, die sich »Großer Leipziger Wohnungsanzeiger« nannte. Gegen diese Bezeichnung wehrte sich der Allgemeine Hausbcsitzcrvercin als Kläger und begehrte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die der Beklagten die Bezeichnung »Großer Leipziger Wohnungs anzeiger« untersagt werden sollte. Das Landgericht Leipzig hatte diesen Antrag aber abgelehnt. Es nahm an, daß die Bezeichnung »Wohnnngsanzeiger« einen allgemeinen Charakter habe, der auch nicht durch den Zusatz »Leipziger« zerstört werde, und daß auch keine Ver- wechslungsgcfahr bestehe, weil die Beklagte ihr Blatt »Großer Leip ziger Wohnungsanzeiger« nenne und die Ausstattungen beider Blätter grundverschieden seien. Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor. Das Oberlandesgericht Dresden hat jedoch dieses land- gerichtliche Urteil aufgehoben und dem Untersagungsantrage des Haus- besitzervercins entsprochen. An den entscheidenden Stellen heißt es in dem zweitinstanzlichen Urteil: Zu Unrecht verneint der Vorderrichter, daß die von dem Kläger geführte Bezeichnung »Leipziger Wohnungs- anzciger« eine »besondere Bezeichnung« im Sinne des 8 10 des W.-G. sei, wenn er auch zutreffend davon ausgeht, daß eine Bezeichnung, deren sich jemand im Geschäftsverkehr bedient, nur daun eine »be sondere Bezeichnung« darstcllt, wenn sic etwas Besonderes, Unterschei dendes an sich trägt und die Eigenschaft und Jndividualisierungskraft besitzt, die Druckschrift von anderen Druckschriften gleicher Art derge stalt zu unterscheiden, daß die in Betracht kommenden Kreise ohne weiteres wissen, welche Druckschrift darunter zu verstehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die Gewohnheit des Verkehrs eine Be zeichnung, die an sich eine allgemeine ist, fiir eine besondere Gegend sehr wohl eine besondere Bedeutung erlangen kann, so daß jeder, der sie hört oder liest, regelmäßig nicht an die allgemeine, sondern viel mehr nur an die besondere örtliche Bedeutung denkt. Im vorliegenden Falle trifft dies zu. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen au, daß die Zeitschrift des klagenden Hausbesitzervereins seit etwa 1900, also 13 Jahre, unter dem Titel »Leipziger Wohnnngsanzeiger« allgemein bekannt ist, und dies umsomehr, als seit einer längeren Reihe von Jahren keine Zeitung gleicher Art den Namen »Leipziger Wohnungs- anzeigcr« geführt hat. Umsoehcr konnte also diese Bezeichnung für das Organ des Klägers unterscheidende Kraft erlangen. Unzutreffend ist es auch, wenn das Landgericht die Verwcchslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen wegen der grundverschiedenen Ausstattung beider Blät- 338 ter verneint. Der Titel eines Blattes wird zwar in der Regel einen Teil der Ausstattung bilden und als solcher mit der ganzen Aus stattung den Ausstattungsschutz genießen. Er ist aber auf diesen Schutz nicht beschränkt, sondern durch 8 10 des W.-G. selbständig und unab hängig von der Ausstattung geschützt. Gerade bei Wohnungsanzeigeu kommt es sehr häufig vor, daß der Einzelne bis zum Bedarfsfälle das Blatt, das er wünscht, noch niemals selbst gesehen hat. Tatsächlich sind die beiden Bezeichnungen in hohem Grade verwechslungsfähig. Die Beklagte hat den gesamten Titel des Blattes des Klägers in den Titel ihres Blattes ausgenommen, und gerade das charakteristische Bezeich nungsmerkmal, daß die Beklagte ihr Blatt den »Großen Leipziger Wohuungsanzeiger« nennt, vermag an dieser Verwechslungsfähigkeit nichts zu ändern. Da das Blatt des Klägers viel älter ist und als Blatt des großen, mit dem Wohnungswesen sich besonders befassenden Leipziger Vereins ein gewisses Ansehen genießt, so besteht gerade die Gefahr, daß derjenige, der das Blatt des Klägers zu haben wünscht, durch die Bezeichnung »Großer Leipziger Wohuungsanzeiger« zu der An nahme verleitet wird, das sei das ältere und von einer bedeutenden Jnteressentengruppe herausgegebene Blatt. Hiernach ist der Untcr- sagungsauspruch schon nach 8 10 des W.-G. begründet. Er ist aber außerdem auch nach 8 1 desselben Gesetzes gerechtfertigt. Denn dadurch, daß die Beklagte für ihr eben erst gegründetes Blatt den Titel des klägerischen Anzeigers mit dem Zusatz »Großer« über nimmt, drückt sie dieses Blatt in den Augen derjenigen, die die Ver hältnisse nicht kennen, zu Zwecken des Wettbewerbs an die zweite Stelle herab. Hierin ist nicht bloß eine marktschreierische Redensart zu er blicken, auf die im Verkehr kein Wert gelegt wird, es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß es sich um deu bleibende« Titel einer Druckschrift handelt. Auch stellt sich die Handlung der Beklagten nicht als ein im Wettbewerb erlaubtes Geschäftsgebaren dar. Es ist vielmehr in einer derartigen durch die Tatsachen nicht gerechtfertigten Herabdrückung eines Konkurrenten, durch das dieser um einen Teil der Früchte seines gewerblichen Fleißes gebracht wird, und in der dadurch herbeigeführten Irreführung des Publikums nach der Meinung aller billig und gerecht Denkenden ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken. — Nach alledem wurde das Urteil aufgehoben und dem Untersagungsantrage stattgcgeben. (Aktenzeichen: III. 0. 272/13.) Ein internationaler Kongreß für Reisbau. — In Valencia findet im Mai d. I. ein internationaler Kongreß fiir Reisbau statt. Es wird der fünfte seiner Art sein. Die vier vorigen Kongresse für Reisbau haben in Italien stattgefunden, und zwar in zeitlicher Reihenfolge in Nvvara, Mortara, Pavia und Vercelli. Unterstützungen für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete der Medizin und der angrenzenden naturwissenschaftlichen Fächer hat die Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Arzte aus der Adelheid Bleich- röder-Stiftuug in diesem Jahr in der Gesamthöhe von 5790 Mark zu vergeben. Gesuche sind bis spätestens 31. März 1914 an den Vorstand der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Arzte, z. H. des geschäfts- führcnden Sekretärs Professor I)r. B. Rassow in Leipzig, zu richten. Die Verleihung der Unterstützungen geschieht in der Geschäftssitzung der 85. Versammlung Deutscher Naturforscher und Ärzte zu Hannover am 24. September 1914. Internationaler Kaufmannstag und Warenmcsse in Wien. — Die Reichs-Organisation der Kaufleute Österreichs hat beschlossen, anläßlich ihres 25jährigen Jubiläums in W i c n einen Internationalen Kauf- mannStag und eine Warenmuster-Ausstellung (Erste Wiener Messe) zu veranstalten, die am 27. Juni in der Gartenbau-Gesellschaft eröffnet wird. Am 28. Juni findet in der Volkshalle des Rathauses eine außer ordentliche Generalversammlung der Reichs-Organisation der Kauf- lcute Österreichs und anschließend daran die Eröffnung des Inter nationalen Kaufmannstages statt. Die Beratungen finden am 29. und 30. Juni, am 1. und 2. Juli d. I. ihre Fortsetzung. Sammlungen für angeblich deutsch-nationale Zwecke in Österreich. — Aus Wien wird dem »Hamburger Fremdenblatt« geschrieben: Es gibt in Wien eine »H a u p t st e l l c f ü r d e u t s ch e S ch u tz a r b e i t«, die gemeinsame Angelegenheiten sämtlicher österreichischen Schutz vereine bearbeitet. Von dieser Stelle wird es nun sehr unangenehm empfunden, daß von Unberufenen oft im Deutschen Reich Spenden fiir angeblich nationale Zwecke gesammelt werden, wodurch einerseits das österreichische Deutschtum in Mißkredit kommt, andererseits auch Geld mißbräuchlich verwendet wird. Insbesondere sieht sich die Hauptstelle veranlaßt, vor den Sammlungen, die seit Jahren von einem Verein »Deutsches H a u s« in Wien betrieben werden, zu warne n. Es ist ja einleuchtend, daß die österreichische Hauptstadt, die doch von zwei Millionen Deutschen bewohnt wird, nicht eines »Deutschen Hauses« bedarf, das doch nur in kleinen Orten an der Sprachgrenze als Sam-
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