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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1914
- Strukturtyp
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- 1914-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1914
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- Deutsch
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50, 2. März 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. melpunkt der deutschen Bevölkerung nationale Aufgaben zu erfüllen hat. Ferner warnt die Hauptstclle vor einem »Verein der S p r a ch i n s e l f r c u n d e«, für den ein angeblicher Buch händler Bas; in Leipzig Sammlungen veranstalte t.*1 Es dürfte überhaupt zweckmäßig sein, daß Personen, die Spenden nach Österreich leisten wollen, sich, wenn ihnen die Gesuchsteller nicht bekannt sind oder es sich nicht um die bekannten großen deutschen Schutzvereine handelt, vorher bei der »Hauptstclle für deutsche Schutzarbeit«, Wien 6, Linke Wienzeile 4, nach der Berechtigung und Unterstütznngswttrdigkeit des an sie gelangenden Gesuches erkundigen. Sie werden von dort aus stets eine sachkundige Auskunft erhalten. Der 6. deutsche Seeschiffahrtstag findet am 23. und 24. März in Berlin in der Handelskammer statt; am 23. März hält der Deutsche Nautische Verein vor Beginn der Verhandlungen des Seeschiffahrts tages eine Sitzung (45. Vereinstag) ab. 8k. Können Reproduktionen klassischer Meisterwerke unzüchtig sein? (Ein Nachspiel zum Berliner Postkartenprozeß.) Urteil des Reichsgerichts vom 24. Februar 1014. (Nachdruck verboten.) — Nach dem schon am 10. Februar 1914 der zweite Strafsenat des Reichs gerichts in einer Aufsehen erregenden Entscheidung einen Beschluß des Landgerichts Berlin II auf Unbrauchbarmachung einer größeren An zahl von Künstlerpostkarten aufgehoben und die Sache an ein anderes Landgericht znrückvcrwiesen hatte, lag jetzt am 24. Februar 1914 noch mals ein ähnlicher Fall, in dem das Landgericht in rechtsirrtümlicher Weise Reproduktionen berühmter Kunstwerke für unzüchtig erklärt hatte, dem höchsten Gerichtshof zur Nachprüfung vor. Aus dem Sach verhalt interessiert folgendes: Am 13. März 1913 kaufte eiu Kriminal schutzmann bei der Postkartenhandlung Gronau L Co. mehrere Bilder postkarten. Da man diese für unzüchtig hielt, wurden Haussuchungen abgehaltcn zunächst bei der Lieferantin Gronaus, der Firma Arthur Nchm L Co., sowie bei der Herstellcrin der Karten, der Firma Mo derner Kunstverlag G. m. b. H. Im ganzen wurden zwölf Karten zum Gegenstand eines objektiven Strafverfahrens gemacht. Auf An trag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin I am 20. Sep tember 1913 auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der Karten und der zu ihrer Herstellung dienenden Platten und Formen erkannt, ge mäß 8 41, 42 St.-G.-B., da die Karten, die im Wege des Laden verkaufs verbreitet wurden, objektiv unzüchtig seien im Sinne von 8 184 Abs. 1 St.-G.-B. Die 4. Strafkammer hat ihre Entscheidung wie folgt begründet: Die Karten seien Nachbildungen erstklassiger Meisterwerke, wie einer Gruppe »Pygmalion und Galathee« und einer »Büßenden Magdalena«. Die Originale selbst könnten nur höchst selten geeignet sein, das sittliche Gefühl zu verletzen, da sie nur kunst sinnigen Galericbesuchern gezeigt würden und der Zweck ihrer Aus stellung lediglich ein künstlerischer sei. Anders stehe es mit den Repro duktionen auf Bilderpostkarten. Hier wirke die Darstellung teils völlig, teils nahezu unbekleideter Personen schamverletzend durch die Art der Verbreitung und Zurschaustellung. Da die Karten für billiges Geld als Massenartikel verbreitet würden, seien sie jedermann, auch der Jugend zugänglich. Für diese aber wie für das große Publikum komme nicht der künstlerische Wert in Betracht, sondern der aus der Abbildung nackter Körper resultierende Sinnenreiz. Eine solche, nicht aus dem reproduzierten Originalgemälde, wohl aber aus der allgemeinen Zugänglichkeit derartiger Darstellung des Nackten sich ergebende Wirkung verletze das sittliche Gefühl des normalen Durch schnittsmenschen. Hierzu komme noch, daß infolge des zugrundeliegen den Materials das Körperliche über die künstlerische Idee dominiere. Dies beweise zur Genüge den objektiv unzüchtigen Charakter der Karten. Hiergegen legten die Firmen Nehm L Co. und Moderner Kunst verlag G. m. b. H. Revision beim Reichsgericht ein, die mit nach stehenden Ausführungen gestützt wurde: Verkannt sei der Begriff der Unzüchtigkeit. Der Durchschnittsmensch, ans dessen Urteil allein, nicht auf das einiger lüsterner Phantasten Wert zu legen sei, besitze ein durchaus natürliches Empfinden für die künstlerisch behandelte Nackt heit. Die Verbreitung derart vollendeter billiger Reproduktionen er habener Meisterwerke trage ein lebendiges Kunstverständnis bis in die untersten Schichten des Volkes. Die Strafkammer habe gänzlich den Nachweis unterlassen, daß in den Abbildungen geschlechtliche Be ziehungen angedeutct würden. Keinesfalls sei das »Unzüchtige« schlechthin mit dem »Nackten« gleichzusctzen. Auf Antrag des Neichs- anwalts erklärte das Reichsgericht die Revision für begründet, hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Berlin II zu rück aus folgenden Gründen: Anstatt die Karten einzeln und indi viduell auf Sujet und Wirkung zu untersuchen, habe die Strafkammer in unzulässiger Weise ein Gesamturteil gefüllt. Weiterhin sei ihr ein Nechtsirrtum insofern unterlaufen, als sie gar nicht nach Beziehungen zum Geschlechtsleben gefragt habe. Wie das Reichsgericht schon in seinem Urteil vom 10. Februar 1914 ausgesprochen habe, sei die Dar stellung der Nacktheit nur dann unzüchtig, wenn in aufdringlicher Weise das Sexuelle betont werde. Das fehle hier. Was die Strafkammer über den Einfluß des Materials ausführe, sei unklar. Deshalb Zu rückweisung zur nochmaligen Verhandlung, da die Verletzung des sitt lichen Gefühls nicht allein genüge, sondern die des Schamempfindens in geschlechtlicher Beziehung hinzukommen müsse. (Aktenzeichen 2 1). 1088/13.) Verein der Freunde der Königlichen Bibiothek. — Nach dem Vor gänge der Gesellschaft der Freunde der »Deutschen Bücherei« hat sich jetzt in Berlin ein Verein der Freunde der Königlichen Bibliothek konstituiert. Dieser Verein bezweckt, die Königliche Bibliothek bei ihren Ankäufen von Büchern, Handschriften, Autographen, Karten und Musikalien mit Geldmitteln zu unterstützen und in geeigneter Weise dahin zu wirke», daß der Königlichen Bibliothek Schenkungen und Vermächtnisse von Büchern, Handschriften und Autographen, Karten und Musikalien, von literarischen Nachlässen der Gelehrten und Schrift steller und von sonstigen Gegenständen, die in ihr Sammelgebiet fallen, zufließen. Zum Vorsitzenden des Vereins wurde Professor vr. Lud wig Darmstädter gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder sind: Geheimer Regierungsrat Prof. vr. Hellmann, Geheimer Regterungs- rat vr. Jppel, Generalkonsul Franz v. Mendelssohn, Ministerial direktor Vr. Schmidt, Staatssekretär vr. Sols, Verlagsbuchhändler l)r. Vollert, Prof. vr. Sobernheim. Neue Bücher, Kataloge etc. Literarische Neuigkeiten. Eine Rundschau für Bücherfreunde. Aus gegeben durch (. . . Sort.-Fa. . . .) Verlag und Redaktion K. F. Ko ehler in Leipzig. 14. Jahrgang 1914, Nr. 1. Gr.-8°. 32 S. m. 1 Porträt. Inhalt: Meine Erzähler. Von Heinrich Federer. — Nietzsches Gesamtwerk. Von vr. Richard Oehler (Bonn). — Neue Bücher. — Selbst-Anzeigen. Lehrbuch der doppelten Buchführung für den Sortiments-Bnchhandel. Bearbeitet von Adelbert Kirsten, Prokurist und Hauptbuchhalter. Lex.-8°. XVI, 190 S. Tübingen 1914, Verlag der Osian der s ch e n Buchhandlung (Karl Koehlcr, König!. Hof buchhändler). Subskriptionspreis bis 31. III. 1914. 5 vom 1. IV. 1914 6 ^ ord. Dazu Übungsbücher: 1) Jnvcntare und Bilanzen (Jnventarienbnch). 33,3X20 am. 12 S. 2) Memorial (Primanota). 33,3X20 ein. 18 S. 3) Kassen-Buch. 33,3X20 ein. 5 Doppelseitcn. 4) Einkaufs-Buch (Eingangs-Fakturen-Buch). 33,3X20 am. 8 S. 5) Verkaufs-Buch (Ausgangs-Fakturen-Buch). 33,3X20 am. 8 S. 6) Nemittenden-Buch. 33,3X20 am. 4 S. 7) Laden-Kasse-Buch (Barverkauf, Kundenzahlungen, Barein kauf). 33,3X20 am. 4 S. 8) Kleine Kasse (Portobnch, Spesenbuch). Gr.-8°. 4 S. 9) Bar-Paket-Buch (Barpaket u. Barfakturenbuch, Verkehr mit dem Kommissionär). 33,3X20 am. 4 S. 10) Debitoren-Buch (Kunden-Kontobuch). 33,3X20 am. 16 S. 11) Verleger-Konten. 33,3X20 am. 8 S. 12) Kreditoren-Buch (Lieferanten-Kontobnch). 33,3X20 am. 8 S. 13) Kommissionär-Konto u. Bank-Konto. 33,3X20 am. 4 S. 14) Hauptbuch. 33,3X20 am. 20 S. 15) Reine Kasse (Kassa-Buch). 33,3X20 am. 4 S. 18) Journal (Mensual). 33,3X20 am. 8 S. 17) Monats-Bilanzen. 33,3X20 am. 4 S. 18) Neben- u. Hilfsbücher. 33,3X20 am. 12 S. Okrilla. OaoAraplna, vtlmo^raplna, OaZckielita, 8praeka (mit ^u8- 86K1U88 d68 alten ^6xypl6N8 und der kopti8dian 8praeüe und I-itaratur). — ^ntiqu.-Xatalox wo. 239 von 8 i in m e 1 L Co. in I. sipri 8, I,6p1sx8trs886 10. 8°. 66 8. 1594 Nrn. Personalnachrichten. Gestorben: am SN. Februar im 71. Lebensjahre Herr vr. Adolph Geibel in Leipzig. Herr vr. Geibel ist seinem Kollegen im Vorstand des BörsenvcreinS, Herrn vr. Eduard Brockhaus. schnell in den Tod gcsolgt. Er übernahm ! am 9. Mai 1879 den 18S7 gegründeten Verlag non Georg Reicharbt. den 839 »> Vgl. hierzu die Notiz in Nr. 11 des Bbl.
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