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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1908
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- Deutsch
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7748 Börsenblatt s. d. Dtsch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 164, 17. Juli 1908. an die Bibliotheken abzuliefern. Beiläufig bemerkt, entspricht das ja ungefähr dem Anträge von vr. Onckeu und Genossen; es zeigt wenigstens, daß hier und da eine ähnliche Bestimmung schon existiert. Indessen erlaube ich mir hinzuzufügen, daß eine solche Verpflichtung faktisch natürlich doch auch nur den Ver leger trifft. s Also, meine Herren, so sind die Bestimmungen, und ich glaube, daß wir in keiner Weise verpflichtet sind, diese »Eigen tümlichkeiten« aus lange Zeit, oder, wie man sagt, auf ewig zu konservieren. Denn, meine Herren, darüber dürfen wir uns keine Illusionen machen, daß, wenn Sie nicht die Kommissionsvorlage annehmen oder zu größerer Sicherheit meinem Anträge zu stimmen, daß dann jene Bestimmungen aus den deutschen Parti kulargesetzgebungen allerdings nicht so bald verschwinden werden! -O Meine Herren, daß kein Rechtsgrund für diese Bestimmungen besteht, dafür erlaube ich mir, zumal ich kein Jurist bin, Ihnen noch ein ganz kurzes Zeugnis eines hervorragenden Juristen an zuführen. In der sächsischen Ersten Kammer hat sich der Herr Geheime Hofrat Albrecht aus Leipzig in dem von ihm 1870 ver faßten Deputationsberichte folgendermaßen ausgesprochen: Auch die Unterzeichnete Deputation ist der Ansicht, daß die Bereicherung der öffenilichen Bibliotheken durch die Pflichtexemplare aufgegeben werden muß. Ließ sie sich auch früher zur Zeit der Zeusur als eine Gebühr für das Imprimatur annehmen und aus diesem Gesichtspunkte einigermaßen recht- fertigen, so erscheint sie doch jetzt als eine Abgabe, die jedes Rechtsgrundes entbehrt, und diesem Mangel gegen über kann der dadurch erzielte Gewinn für die Bibliotheks fonds nicht in Betracht kommen. Meine Herren, ich verlasse die, wie ich glaube, damit aller dings erledigte rechtliche Seite der Sache und wende mich zu den Gründen, die von manchen Seiten vorzugsweise betont und selbst in den Vordergrund gerückt werden. Das sind nämlich die angeblichen Billigkeitsgründe. Man sagt zunächst, die Einrichtung sei für den Buchhandel von keinen: wesentlichen Nachteil. Meine Herren, ich beschränke mich in dieser Beziehung darauf, Sie auf die beideu uns vor liegenden Petitionen, die aus Buchhändlerkreiseu hervorgegangen sind, zu verweisen. Ich will, wie gesagt, Ihre Geduld nicht da durch in Anspruch nehmen, daß ich diese Gründe ausführlich wider lege, denn Sie werden mir zugeben, daß jene beiden Petitionen doch beanspruchen können, für sachverständig begründet erachtet zu werden; und wenn die Petitionen auch eigene Interessen betreffen, so werden in denselben doch nicht einfach Behauptungen aufgestellt, sondern die gemachten Angaben werden auch durch Gründe und Zahlen bewiesen, und solange diese Gründe und Zahlen nicht widerlegt werden, verzichte ich, wie gesagt, darauf, noch viel darüber zu bemerken. Nur eins erlauben Sie mir noch hinzuzusügen: Es handelt sich einmal darum, daß einzelne Werke, die von großem Umfange sind, einen hohen Ladenpreis haben, so daß also die Verleger durch deren Abgabe einen großen pekuniären Nachteil haben; es gibt, wie Sie wissen, Werke, die gegen 100 Taler kosten, und andere, die noch viel teurer sind, deren Ladenpreis 250 Taler beträgt, ja, ich könnte Ihnen eins nennen, das über 500 Taler kostet, und durch die Abgabe eines solchen Exemplars, respektive zweier Exemplare desselben würde doch gewiß ein bedeutender pekuniärer Verlust für den Verleger entstehen können. Aber diese Abgabe trifft nicht bloß immer den Verleger, sondern mitunter auch den Schriftsteller, denn die Fälle sind nicht selten, daß der Schriftsteller die Herstellung eines Werkes auf eigene Kosten übernimmt; in diesem Fall ist der Schriftsteller zur Abgabe der Freiexemplare verpflichtet, und darin liegt für denselben gewiß ein bedeutender Nachteil. Man hat aber auch noch andere Gründe zur Rechtfertigung der Abgabe von Pflichtexemplaren angeführt. Man hat gesagt, der Buchhändler erhielte eine gewisse Kompensation dafür durch die Gesetze, erstens durch das Gesetz über die Presse und dann durch das Gesetz über das Urheberrecht. Meine Herren, ich leugne vollständig, daß der Buchhandel verpflichtet ist zu einer beson deren Kompensation für den Rechtsschutz, den ihm der Staat in diesen beiden Gesetzen gewährt. Ich halte den Staat für voll ständig verpflichtet, ebenso den Buchhändler und Buchdrucker zu schützen gegen Benachteiligung seiner Interessen, wie der Staat verpflichtet ist, auch andere Staatsbürger zu schützen, z. B. gegen Diebstahl, Mord und andere Verbrechen. Ich kann in dieser Pflichterfüllung des Staates dem buchhändlerischen Gewerbe gegenüber durchaus für den Buchhändler keinen Grund erblicken, ein solches Privilegium oäiosum stillschweigend zu übernehmen. Und, meine Herren, erlauben Sie mir, Sie noch darauf hinzu weisen, daß das Gesetz, das besonders immer für diese Sache an geführt wird, vom Deutschen Reichstage oder vielmehr von seinem Vorgänger, dem Norddeutschen Reichstage, nicht »Nachdrucks gesetz«, sondern »Gesetz betreffend das Urheberrecht« genannt wurde. Es sind die »Urheberrechte« darin geschützt, die Rechte also vorzüglich der Schriftsteller und nicht die der Buchhändler und Buchdrucker. Also auch dies kann ich nicht als einen stich haltigen Billigkeitsgrund gelten lassen. Dann sagt man ferner — ich habe es freilich in der Rede des Herrn Vorgängers nicht gehört, aber häufig in Privat gesprächen —: es sei eine Ehrensache des deutschen Buch handels, eine solche Maßregel nicht aufzuheben, vielmehr zu ihrem Fortbestehen stillzuschweigen und sie sich ruhig gefallen zu lassen. Meine Herren, ich glaube, es hat doch jeder Stand das Recht, selbst der Wächter seiner Ehre zu sein, und so trage ich kein Be denken, Ihnen in meiner Eigenschaft als Buchhändler zu erklären, daß der deutsche Buchhandel seine Ehre in etwas ganz anderes setzt, als in die Aufrechterhaltung der Pflichtexemplare, zumal dies von den Herren, welche es aufrecht erhalten wollen, als etwas so Unbedeutendes hingestellt wird. Der deutsche Buch handel hat von jeher seine Ehre in etwas ganz anderem gesucht, nämlich in der Förderung der deutschen Literatur; uud ich glaube keinen Widerspruch fürchten zu müssen, wenn ich ausspreche, daß er dieser Ehrenpflicht auch nachgekommen ist. Und, meine'Herren, gerade in dieser Beziehung kann ich den Hinweis auf andere Länder, auf Österreich, auf Frankreich und England ruhig hin- uehmen. Ich glaube, daß der deutsche Buchhandel in jeder Weise den Vergleich mit dem Buchhandel in jenen'Ländern aushalten kann, daß Deutschland auch in betreff des Buchhandels an der Spitze der Völker steht. Die Verhältnisse, die von dem Herrn Vorredner angeführt wurden, daß in Frankreich und England ähnliche Bestimmungen noch fortbestehen und keinen Widerspruch erhalten hätten, erklären sich einfach aus der durchaus anderen Organisation des Buchhandels in Frankreich und in England. Meine Herren, Sie finden in keinem Lande als in Deutschland so zahlreiche Verleger — und ich denke dabei durchaus nicht vorzugsweise an die größeren Firmen, sondern gerade an die mittleren und kleineren —, die rein aus Interesse für die Wissen schaft der Wissenschaft ein Opfer bringen und Werke verlegen, von denen sie in: voraus überzeugt sind, daß sie damit kein Geschäft machen können. Ich leugne, daß in Frankreich und in England ähnliche Erscheinungen so oft Vorkommen; dort werden häufig Werke, die hier auf Risiko der Verleger gedruckt werden, auf Kosten von Privaten, Universitäten oder gelehrten Gesellschaften gedruckt. Das kommt im deutschen Buchhandel fast nie vor, der selbe war von je darauf angewiesen, auf eigenen Füßen zu stehen. Er wird es auch künftig tun; aber erschweren Sie es ihm nicht dadurch, daß Sie die Fesseln an seinen Füßen lassen, die er ab schütteln will! Meine Herren, ich komme zu dem Letzten, was angeführt ist: daß es im Interesse der Bibliotheken nötig sei, diese Bestimmungen fortbestehen zu lassen. Trotz der beredten Worte des Herrn Vorredners muß ich das doch namentlich in dieser Ausdehnung leugnen. Ich bin allerdings der Ansicht, die er mit angeführt hat, daß einem Hauptübelstande, einem Hauptteile der
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