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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4780 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 164, 17. Juli 1S08 der Fall, nein, die einfachsten Winkelblättchen bekommen ein oder zwei Exemplare. Aber noch weiter; wenn es sich darum handelt, in irgend einer Weise einem Buche Verbreitung zu verschaffen, dann kann ich Ihnen auch für meine Person sagen: man wird mit Exemplaren überschüttet. Ich habe wiederholt Exemplare verschenkt, die mir bald vom Verfasser, bald vom Herausgeber, bald vom Verleger zugekommen. Will man also von einer Schädigung reden — ich würde, per xaisntlresin gesagt, diese Argumente nicht vorgebracht haben, wenn nicht mit solcher berechtigten Emphase selbstverständlich auf die Sache eingegangen wäre — will man also von einer Schädigung reden, dann scheint mir doch, sollten wir auch die Ehre Deutschlands in Betracht ziehen, und da gestehe ich Ihnen offen, das Bibliothekenwesen ist trotz unseres ausgezeich neten Buchhandels eine xartis liontsuse, die wir haben. Meine Herren: ich kenne Frankreich, wenigstens den größten Teil, und ich sage Ihnen offen, in Beziehung auf die Bibliotheken sind wir unendlich zurück hinter Frankreich. Gehen Sie von Chambsry, wie ich getan habe, bis nach Bayonne und hinauf nach dem Norden und Osten, jede Departementalstadt und fast jede Stadt des Sous departements hat eine ausgezeichnete Bibliothek. Ich weiß sehr wohl, daß diese Bibliotheken gegründet worden sind zur Zeit der Klosteraushebung, der Revolution, man hat es nicht gemacht wie in unseren Ländern, daß man vielfach die Bibliotheken danials ver schleudert hat, daß man die Handschriften usw. verkümmelt hat, sondern man hat sie in diesen Bibliotheken deponiert. Aber gleich viel, welches der Anfang ist, die Bibliotheken sind gut, in allen diesen Städten sind sie fast jeden Tag zwei, drei bis vier Stunden geöffnet, ein Lesezimmer den ganzen Winter hindurch, und so schlecht der Buchhandel in Frankreich organisiert ist, so ist es doch eine Tatsache, daß man sich in alle:: diesen Städten bemüht, ja, daß man sich darum streitet, auch von seiten der Buchhändler, den Städten die Exemplare zu geben. Wie steht es nun in Deutsch land? Wieviele unserer größten Städte haben Bibliotheken? Wer hat sie überhaupt angelegt bei uns? Nicht die Städte, wir haben meist nur die Hofbibliotheken, es ist nur eine Ausnahme, wenn selbst eine Stadt, die früher Reichsstadt war, eine solche Bibliothek hat; Städte wie Köln und Aachen usw. haben bis zum heutigen Tage kaum das, was man überhaupt eine Bibliothek nennen kann. Liegt nuir ein Grund vor, eine Sache, die noch nicht reif ist, ohne daß wir alles Material haben, zu behandeln? Und gewiß, wenn man schließlich aus einer solchen Sache Großes macht,—han delt es sich um etwas, was das deutsche Ehrgefühl berührt, liegt ein Grund vor, den Gegenstand bei dieser Gelegenheit zu ändern? Ich beantrage nicht, dem Buchhandel eine Verpflichtung auf zuerlegen, dort, wo sie nicht existiert, — das fällt mir nicht ein; ich sage einfach: man restituiere die Regierungsvorlage, die ein zelnen Regierungen haben dann aus dieser Diskussion Material genug, wenigstens allgemeiner Natur erhalten. Zeigt sich dann irgend ein Bedürfnis, gut, so hebe man die Landesgesetze auf; aber warum sollen wir irgend einer Theorie zuliebe — angeblich, daß dieses Kommunismus oder dergleichen sei — hier eine solche Schädigung vornehmen? Wenn man nun sagt, die Bibliotheken be wahrten die Sachen nicht, so erkläre ich, daß man von Sitte hier nicht reden kann. Ich bin auch in der Lage, die meisten Bibliotheken Deutschlands genau zu kennen. Meine Herren, die Bibliotheken, die ich kenne, bewahren auf das gewissenhafteste die Literatur, ich kann Ihnen versichern, daß z. B. in Bonn nicht ein Blatt davon sortkommt. Wenn man mir nun sagt: man verkaufe das, so sage ich ganz einfach: geschähe das, so wäre es gegen die be stehende Instruktion. Die Bibliothek ist gar nicht berechtigt, Sachen, die keine Dubletten sind, zu verkaufen; hat sie aber ein Exemplar zweimal und handelt es sich nicht um ein Exemplar, das für den gewöhnlichen Gebrauch der Studenten usw. vorhanden ist, warum soll sie nicht das eine Exemplar verkaufen? Wenn man weiter sagt: sie werden nicht ordentlich aufbewahrt, so muß ich dem entschieden entgegentreten. Die Bibliotheken sehen es durchweg als ihre Pflicht an, sich als die Depositare dieser Literatur zu betrachten. Meine Herren, ich rede nicht xio clomo, wie die Petition des Herrn Buchhändlers Bertram meint, daß der Wunsch aus Gelehrtenkreisen käme, die die Bücher durch Bibliotheken an- schaffen ließen, um sie nicht selber anzuschaffen. Ich bin in der glücklichen Lage — leider ist in diese Lage zu kommen sehr teuer gewesen —, daß ich in meiner eigenen Bibliothek arbeiten kann und in meinen Fächern teilweise besser als in der mir zur Dispo sition stehenden Staatsbibliothek. Ich halte also keine oratio xro — oder, wie die Philologen jetzt herausgebracht haben, cls äomo (Heiterkeit), sondern es handelt sich für mich ganz einfach um die Sache. Ich sage, der Rechtsstandpunkt gebietet uns nicht, es aufzuheben, bloß der Theorie, bloß der Behauptung zuliebe. Irgend ein Mißstand ist nicht vorhanden. Die Buchhändler ver schleudern viel mehr Exemplare, und schließlich ist es ja keine Frage von Bedeutung, was das Materielle anbetrifft; denn wenn die Buchhändler die Exemplare nicht geben würden, wenn das Gesetz in einem einzelnen Staate aufgehoben wäre, so wird jeder Verfasser bei Eingehen eines Vertrages schließlich sagen: du lieferst die zwei Exemplare an die Bibliothek ab, widrigenfalls ich den Vertrag nicht schließe. Man behält sich als Verfasser häufig nicht bloß bei Werken von zwei oder drei Mark, sondern bei größeren bis fünfzig Freiexemplare vor. Ich habe mir schon bei einzelnen Sachen hundert Exemplare Vorbehalten, und man hat sie ohne weiteres gegeben. Übrigens bringen einzelne Private auch Opfer. Ich habe von mehreren Sachen, die im Buchhandel nicht erschienen sind, in Schriften von Akademien auf meine Kosten fünfzig Abdrücke machen lassen und habe sie an die Bibliotheken verschenkt. Ich sehe denn doch^gar nicht ein, warum es für den deutschen Buchhändler, dem an der Ehre, an dem Wohle unserer Nation und gerade daran, daß wir überall solche Depositare haben, bei denen die Literatur in jeder Beziehung sich vorfindet, gelegen sein muß, ein so entsetzliches Opfer wäre, selbst wenn es sich schließlich guasi um eine Besteuerung oder um eine halbe Be steuerung handelte. Mir scheint, in diesem Punkte ist es nicht notwendig, mit einer Änderung anzufangen. Ich wünsche aber den prinzipiellen Gesichtspunkt nicht verwischt zu sehen, ich wünsche keine Auferlegung einer Pflicht, wo eine solche nicht besteht, sondern einfach Belastung eines Zustandes, der zu gar keinem Nachteile geführt hat, dessen Nachteile, wie und wo sie behauptet werden, einfach auf Behauptungen beruhen und weiter gar nichts. Ich bitte Sie daher, xure die Regierungsvorlage wieder herzustellen. (Bravo!) Die Pflichtexemplare vor dem Reichstage. (Aus: Magazin für den Deutschen Buchhandel, herausgegeben von A u g u st Schürmann , Jahrgang 1874, Nr. 5 (Mais.) »Die Nötigung, das Ergebnis der geistigen Arbeit unentgeltlich dem Staate zu überlasten, ist eine ungerechte Besteuerung . . . Man stellt heute nicht mehr das biblische Verlangen, daß die erste Feld frucht der Gottheit geweiht werde, man verlangt von keinem Produ zenten im Staate, daß er die Erstlinge seiner Arbeit dem Staate widme. - lJacques, Grundlagen der Preßgesetzgebung 1874.) Wie wir schon in unserer ersten Nummer nachwiesen, sind die Pflichtexemplare eine Reichs-, keine Partikularangelegenheit. Sie sind eine Belastung des Preßgewerbes, deren Zulässigkeit nach der Reichsgewerbeordnung § 7 aä 6 und nach dem Reichs- preßgesetz (zweite Vorlage § 29) zu beurteilen ist. Im Widerspruch mit der verfassungsmäßigen Kompetenz des Reichs in Preßangelegenheiten war in beiden Vorlagen zum Preßgesetz die Bestimmung vorgesehen, daß die Vor schriften der Landesgesetze über die Freiexemplare an Biblio theken und Sammlungen durch das Reichsgesetz nicht berührt werden sollten. Die Reichstagskommission strich bei der Vor beratung einfach diese Klausel, im Einklänge mit den Bestimmungen der Vorlage, welche eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Presseerzeugnisse ausschloß. Eine Autorität in Preßgesetzgebungsfragen, Professor K. Biedernrann, machte in der »Deutschen Mg. Ztg.« daraus aufmerksam, daß es hiermit I allein nicht getan sein könne, da aus den allgemeinen Bestimmungen
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