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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1918
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- Deutsch
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X- 17, 21. Januar 1918, Redaktioneller Teil. Mrsnun-U i, d, Dlichn, «uchhand-I, seine Ansicht noch allenfalls erörterbar scheinen; aber er über trägt, tvie er an mehreren Stellen seines Aufsatzes zeigt, seine Ausführungen durchaus und borbehaltlos auch aus Zeitschrif ten, und dies ist schon das erste Bedenkliche, das zum Wider spruch herausfordert, abgesehen von allen anderen wichtigen Ge- sichtspunkten, II, Daß einer Zeitung Namen an sich mit dem Aufhören des Erscheinens sofort friedlos wird, kann man als Absicht des Gesetzes ansehen. Wie aber steht es bei Büchern, die ver griffen sind, also auch zurzeit nicht »erscheinen«? Und wie ist es bei den Zeitschriften, die zwischen Buch und Zeitung praktisch und begrifflich in der Mitte stehen? Beim Buch wird niemand daran zweifeln, daß der Titel Rechtsschutz genießt, auch wenn das Buch zu erscheinen aufgehört hat; denn der Ver leger »bedient sich« des Titels so lange, als noch Exemplare zwecks Verkaufs vorhanden sind, und wenn es vergriffen ist, so wird man zumindest noch so lange einen berechtigten und schutz- würdigen Gebrauch anzunehmen haben, wie des Verlegers Recht und Absicht auf eine neue Auslage besteht. Denn es wäre doch wahrhaftig noch schöner, wenn jedesmal zwischen zwei Auslagen die Gefahr des Titelraubes gegeben wäre, Zeitschrif ten teilen mit dem Buch die für unsre Frage in erster Linie wich tige Eigenschaft, über das Tagesinteresse hinauszugehen. Wäh rend an alten Zeitungsexemplaren kein marktgängiges Inter esse besieht, behalten Zeitschriftenjahrgänge und «Nummern einen büchergleichen Handelswert auf lange Zeit, Auch nach dem Aufhörcn des Erscheinens wird eine Zeitschrift nicht wirklich aufgehört haben, als Buchhandelswert zu gellen; cs werden alte Jahrgänge verlangt, der Verleger bedient sich für diese also in der Tat des Titels, und mit Recht, III, Das Reichsgericht hat diesen Gesichtspunkt noch nicht ausdrücklich zu seinem eigenen gemacht. Aber was es in den Entscheidungen, auf die auch Fuld sich beruft, ausführt, wider spricht durchaus nicht meiner Auffassung, Im November 1910 <RGZ, 74, S, 345) entschied es einmal in einer Streitsache über zwei Zeitschriften: »Deutsche Konkurrenzen« und »Architektur- konkurrcnzen«. Der .Herausgeber der letzteren hatte vor Er scheinen der elfteren eine seingegangene) »Sammelmappe her vorragender Konkurrenzentwürfe« herausgegeben. Hieraus wurde ihm kein Prioritätsrecht für den späteren Konkurrenztitel gegeben — das ist begreiflich und spricht nicht einmal Grund sätzliches zu unserer Frage aus. Denn der Gedanke, daß eine erste, aber nicht mehr ausgeübte Benutzung dem Benutzer ein ge wisses Recht geben könne, später diese selbe Benutzung wieder aufzunehmen — dieser Gedanke ist in seiner reinen Form in jenem Streit gar nicht vorgebracht und über ihn ist nicht ent schieden worden. Weiter aber können gerade auf diesem Ge biete ältere Reichsgerichtsentschcidungen, wenn sie nur ähnlich gelagerte Fälle betreffen, nicht als unbedingt ausschlaggebend für jetzige Fälle ähnlicher snicht gleicher) Art heran gezogen werden; denn das Reichsgericht hat gerade aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs und in bezug auf die Wahr haftigkeit in Wettbewerbsslreilsachcu seine Ansichten in den letz ten Jahren ganz deutlich hinaufentwickelt. Es hat hier eine äußerst subtile Bewertung des guten Glaubens auf den Schild erhoben (vgl, namentlich die Entscheidungen RGZ, 88, S. 306; 86, S, 125 und 76, S. 160), den Grundsatz tiefinuertichcr Wahr- Hastigkeit auch für das gewerbliche Leben gutgeheißen und da mit in rechtlich-sittlicher Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt angebahnt. Das Reichsgericht hat danach sehr wenig Sinn für Rechtsumgehungen durch Wortlautinterpretation und hat gar keinen Sinn für Schiebungen und skrupelloses Zugreifen in Wettbewerbsdingen! IV, Dabei blickt das Reichsgericht ganz besonders auch auf die Tatsache, daß nach dem Sinn des Wettbewerbsgesetzes ja eben nicht geschützt werden soll, wer mit der Zugkraft des Titels aus anderem Hause krebsen gehen will. Gerade das Bekanntsein eines Titels, die Vertrautheit des Publikums mit diesem Titel des Unternehmens ist vom Reichsgericht wieder holt in den Vordergrund der Erwägungen gestellt worden, sodaß die Benutzung eines sehr bekannten Titels auf die Wettbewerbs- unlantcrkeit eines neuen, gleichbetiteltcn Unternehmens schlie ßen läßt. Solche Unlauterkeit, wo sie hervorschimmert, stößt nach neuerer Auffassung des Reichsgerichts auch ein formell unan fechtbares Recht leicht in den Schatten, V, Beachten wir diese moralisch hochstehende Rechtsauf fassung, so kommen wir weiter zu einer Betonung der Eigen heiten der Kriegsverhältnisse, die vollends einem skrupellosen Entrechten von Zeitschriftentiteln entgegenstehen. Auf den Fall vorübergehenden Einstellcns einer Zeitschrift bezieht sich der Paragraph des Wetibewerbsgesetzes nach dem oben unter II Ausgeführten schon kaum. Denn die alten Jahrgänge behalten ja Kurswert um so mehr, je mehr mit dem Wiederbeginn des Erscheinens in absehbarer Zeit zu rechnen ist, Weiler ist es aber durchaus erörterbar, daß ein Verleger, der den Willen zur Fortführung seiner Zeitschrift nach dem Wegsall gewisser Hindernisse kundgegeben hat, doch auch während der Karenzzeit sich des Titels seines Unterneh mens »b e f u g t e r w e i se bedient«. Wenn Futd sogar einem solchen bekundeten Willen keine Gültigkeit beimessen will, tut er m, E, dem Begriff der im Gesetz gebrauchten Worte Ge- Walt an und beachtet überdies nicht die Gefahr des »Verstoßes gegen die guten Sitten«, Man denke doch vergleichsweise an den Fall, daß jemand heute für die Zeit nach dem Kriege ein neues Unternehmen mit bestimmtem Titel anküudigt, das also jetzt noch nicht erscheint, Soll, wenn z, B, Gedanke und Titel gut sind, rasch ein anderer kommen können, der nun das Unter nehmen sogleich beginnt, und soll er damit den Titel des anderen vogelsrei machen? Ich dächte, für derlei hat das Reichsgericht und haben auch andere Juristen wenig Sinn und werden geneigt sein, die Frage, ob der Verleger hier auch ohne Erscheinen des Blattes sich des Titels schon bedient, unbedingt bejahen. Ist dem aber so, dann muß für die wäh rend des Krieges cingegangenen Zeitschriften die Rechtsver- inutung gelten, daß das Eingehen nur ein vorübergehendes ist, und dann verlangt die ratio legis den Schutz des Titels, bis nach Rückkehr normaler Verhältnisse etwa klar wird, daß da» Unternehmen nicht wieder auflebt. Diese Unternehmen sind ja, wenn man die abnormen Verhältnisse des Weltkrieges berück sichtigt, nicht tot, sic leben vielmehr noch latent, und eine aus liefere Wahrhaftigkeit und höhere Gerechtigkeit sehende Recht sprechung hat solche Unterscheidungen zu berücksichtigen. Wir sehen wieder einmal, wie formalistische Buchstabenauslegung zum Unrecht führt und wie die oftmals schon vom Reichsgericht gesuchte und gefundene höhere Wahrheit eben unter der Decke der Erscheinungen liegt, vr, Alexander Elster. Kleine Mitteilungen. Berner Internationales Bureau für den Schuß geistige» Eigeu- tttins. — Zn seiner Sitzung vom 17. November 1917 hat der Schwei zerische BnndeSrat beschlossen, in den vereinigtem Bureaus für den Schutz des gewerblichen Eigentnms und des literarischen und künstlc- riichen Eigentums das Amt eines Zweiten Vizedireltors zu schassen. Zn das Amt des Ersten Vizcdirektors hat er den schweizerischen Staatsangehörigen Herrn Professor l)r. ^jur. Ernst Nöthlis- berger berufen, der seit 1888 das Amt eines Sekretärs der genann ten BureanS verwaltet. Zum Zweiten Vizcdireltor hat er den fran zösischen Staatsangehörigen .Herrn Georges Ga viel, Professor der politischen und sozialen Ökonomie an der Universität F-reibnrg (Schweiz), ernannt. (»k^e l)roit <I'sXntvur« Nr. 12, v. 15. Dezbr. 1917.) Bedarf an Arbeitskräften bei der Demobilmachung. Bon der .Handelskammer ging uns folgendes Schreiben zu: Zur Anstellung von Erhebungen über den voraussichtlichen Bedarf an Arbeitskräften bei der Demobilmachung hat die Kriegsamtstellc Leipzig unterm 21. Dezember 1917 an die gewerblichen Betriebe des 19. Korpsbczirks einen Fragebogen nebst Anleitung dazu versendet. Da der Kriegs amtstelle ein Verzeichnis der Handelsbetriebe ihres Bezirks nicht zur Verfügung steht, hat sie die Handelskammer» gebeten, jene von sich ans in geeigneter Weise auf die eingclciteten Erhebungen aufmerksam zu machen. Diesem Ersuchen der Kriegsamtstcllc entsprechen die Kam mcrn dadurch, dast sic die Handclsvercinignngen in nachstehendem über Wesen und Zweck der von der Kricgsamtstelle eingeleitcten Maßnah men unterrichten und ihnen gleichzeitig anheimgebe», zur Durchfüh rung derselben in ihren Fnteressentenkreisen das Weitere zu ver anlassen. 39
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