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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191801212
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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BörsoriblatzP. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. M 17. 21. Januar 1918. Recht zum Teil genommen worden, und es ist eine Unsicherheit darüber, was jetzt als Ladenpreis zu gelten hat. eingetrctcn, die allgemein beunruhigt hat. Man darf die Gefahr nicht verkennen, die die drohende völlige Auflösung der auf dem Ladenpreis begründeten, in jahr zehntelanger Arbeit aufgebauten buchhändlerischen Ordnung für den Gesamtbuchhandcl, Verlag und Sortiment, bedeuten würde. Unter den jetzigen Verhältnissen kann aus diesen bedrohlichen Zuständen nur der Entschluß des Verlags herausführen. Es dürfte sich deshalb empfehlen, vor dem 10",«igen TeuerungSzu- schlag des Sortiments nicht die Augen zu verschließen, sondern ihn zu dem Teuerungszuschlag des Verlegers hinzuzurechnen, diese 10"/» Sorlimenterzuschlag aber bei etwaigen direkten Lie ferungen an das Publikum auch selbst zu erheben. Dadurch wird für das ganze Deutsche Reich wieder der gleiche Verkaufspreis her beigeführt, und damit gewinnt der Buchhandel auch beim Publi kum die Stellung wieder, die er dank dem feststehenden einheit lichen Ladenpreis inne hatte. Dieses wird sich mit dem untrer- meidlichen Zuschlag leicht abfinden, wenn ihm die Sicherheit gleichen Bezugspreises im ganzen Verkaufsgebiet des deutschen Buchhandels wieder gewährleistet wird. Aus der im Börsenblatt 1917, Nr. 303, veröffentlichten Er klärung geht hervor, in welcher Form die Durchführung geplant wird. Die Erklärung läßt jedem Unterzeichner einen großen Spielraum für seine Entschließung zunächst in der Höhe des Teuerungszuschlages. Für jeden Verlag wird seine besondere Lage dafür bestimmend sein müssen; es werden für den einen 10 oder 15°» genügen, der andere wird mindestens 20—25"/» erheben müssen. Es bleibt auch dem einzelnen Verlag überlassen, die höheren Prozentsätze vielleicht nur für gebundene Bücher zu erheben. Es bleibt ihm an sich auch freigestellt, ob er den Teue rungszuschlag aus alle Bücher, also auch aus die nach dem 1. Ja nuar 1918 erscheinenden, nehmen will, was dann zulässig er scheint, wenn der Ladenpreis entsprechend niedriger angesetz! wird. Einen Teucrungszuschlag auf Zeitschriften zu erheben, wird sich nur in seltenen Fällen empfehlen; man wird hier wegen des verringerten Umfangs, den schon die Papierknappheit bedingt, am alten Preis scsthalten oder aber eine Preiserhöhung -iir dauernd vornehmen. Es ist weiterhin freigestellt, ob die Unterzeichner die etwa schon «»geführten einzelnen Erhöhungen auf Einbände be stehen lassen und ob sie die Berechnung von Vcrpacknngsspesen, die nach der buchhändlerischen Verkehrsordnung 8 17a nicht zu lässig ist, lviedcr fallen lassen wollen, was sehr erwünscht wäre. Da dem Sortiment der Genuß der 10"/» Sortimentcrzu- schlag ungeschmälert zugute kommt, erscheint es angemessen, daß der Verlegerzuschlag aus den Ladenpreis ungekürzt dem Ver leger zusällt, daß er also nicht mit rabattiert wird. Die führen den Persönlichkeiten der Deutschen Buchhändlcrgilde haben er klärt, daß sie sich damit abfinden könnten, vorausgesetzt, daß der Rabatt am ursprünglichen Ladenpreis nicht zuungunsten des Sortiments geändert wird und auch der Verleger die 10"!, Sor- UmenlSzuschlag selbst erhebt.*) Die Berechnung kann in den Fakturen auf doppelte Weise erfolgen, indem der Teuerungszuschlag entweder ans jeden ein zelnen Posten berechnet wird oder in einer Summe aus die sämtlichen Posten einer Faktur. Im elfteren Falle würde also eine Faktur etwa folgender maßen ausschen: Beispiel /7. 1 Müller, Lehrbuch IO»/„ Teucrungszuschlag 3 Schulze, Leitfaden .... 3 x I0°/o Teucrungszuschlag 2 Richter, Tabellen 2 x IO"/« Teuerungszuschlag Laden- Netto. Netto Preis. Summe 4.— 3.— 3.— -.40 2. 1.20 3.60 —.60 10. 7.— 14.- 2. - 23.60 *1 «gl. hierzu die Erklärung des Vorstandes der Deutschen Buch- händlcrgllbk in Nr. I l des Börsenblattes. Red. d. Bbl. Nach dem letzteren Vorschlag folgendermaßen: Beispiel 6. Ladenpr. Netto. Ladenpr. Netto in Summe. 1 Müller, Lehrbuch.... 4.— 3.— 4.- 3 — 3 Schulze, Leitfaden ... 2.— 1.20 6.— 3.60 2 Richter, Tabellen. . . . 10.— 7.— 20.— 14.- 10»/„ Teuerungszuschlag v. 30.— 3.— 23.60 Ergeben sich für den Verlegerzuschlag Pfennigbeträge, so wird sich, falls man eine Abrundung vornehmen will, empfeh len, diese von 1 bis 3 Pfg. als Null, von 6 bis zu 8 Pfg. aus 5 Pfg. entgegenkommenderweise nach unten abzurundcn, wäh rend Beträge mit 4 und 9 Pfg. nach oben abgerundet werden. Das Sortiment muß dann die Bücher so auSzeichnen, daß es zu dem (ursprünglichen) Ladenpreis den (von diesem zu be rechnenden) prozentualen Aufschlag hiyzusetzt. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus dem auf der Faktur berechneten Ver- lcgeraufschlag -l- 10"/» Sortimenteraufschlag (ebenfalls berech net auf den ursprünglichen Ladenpreis). Beträgt ersterer also 107», so hat der Sortimenter vom Publikum zu fordern 207», be trägt der Verlegeraufschlag 157», dann 257» usw. Es wird sich empfehlen, daß die Verleger den neuen Ver kaufspreis auf der Faktur selbst angeben, daß sie anderseits bei Zeitschriften ausdrücklich jeden Zuschlag verbieten. Wenn die Einzelangabe der Preise auf den Fakturen, Prospekten usw. nicht möglich ist, empfiehlt sich, folgende Formel zu ver wenden : Der bisherige Ladenpreis erhöht sich um 257» (wer nur 107° Verlegerausschlag nimmt, mutz 207» sagen) durch 157» <107») Teuerungszuschlag des Verlegers und 10"» Teuerungszuschlag des vermittelnden Sortimenters. Zeitschriften werden ohne jeden Aufschlag ge liefert. Durch Annahme dieser Faktur verpflichtet sich der Sorti menter zur Einhaltung der obigen Bestimmungen. Wegen der Verrechnung der Disponenden der im Preis erhöhten Werke zur Ostermesse 1918 sind in den »Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins« Rr. 380 vom 17. Novbr. v. I. und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1917 Nr. 277 vom 28. November bereits Vorschläge gemacht worden. Wir bitten unsere Kollegen, soweit sie noch nicht ihre Zu stimmung gegeben haben, möglichst bald der Geschäftsstelle des Deutschen VcrlcgcrvereinS mitzuleilcn, ob sie sich der im Bbl. 1917, Rr. 303 veröffentlichten Erklärung anschließen wollen. Der Vorstand des Deutschen VerlegervcreinS hat zugcsagt, für entsprechende Veröffentlichung im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Sorge tragen zu wollen. Sind die Titel der während des Krieges ein- gegangenen Zeitschriften vogelfrei? I. Ob der Titel der während des Krieges eingegangenen Zeitungen von anderen gebraucht werden darf, diese Frage hat Justizrat Fuld im Börsenblatt vom 12. November 1917 (Nr. 264) behandelt. Seine Stellungnahme zu dieser Frage war nach den Ausführungen in seinem Kommentar zum Wetlbewcrbsgesetz zu erwarten: er gestattet den Gebrauch, weil er sich an den Wortlaut des Gesetzes hält, nach dem ein Titel nur so lange ge schützt wird, wie der Berechtigte sich des Titels bedient. Ich habe mich schon einmal näher zu der Frage geäußert (vgl. Ge- lverbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 19, 8—ll sÄugust- Rovember 1914s) und die Fuldsche Ansicht in weseni- lichen Stücken bekämpft. Von vornherein sagt einem Wohl das Rechtsgefühl, daß so rasch ein wohlbegrün- dctes Recht nicht verloren gehen kann, namentlich wenn man die eigenartigen Verhältnisse im Kriege berücksichtigt. Die ser Krieg hat doch gewiß auch ans juristischem Gebiet gezeigt, daß mit formalistischer Denkart nicht vorwürtszukommen ist, und eine enge Auslegung der Gesetzcsparagraphen, wie Fuld sie hier vertritt, macht eine» leider nur allzu formalistischen Ein druck. Fuld spricht ja in erster Linie von Zeitungen, und da mag
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