Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19261113
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192611138
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19261113
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-11
- Tag1926-11-13
- Monat1926-11
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
265, 13. November 1926. Redaktioneller Teil. Aufführungsrechten. Für die Ein- und Ausfuhr von Büchern und Noten ist die Annahme sicher unrichtig, wie die nachfolgenden amtlichen Daten über die deutsche Ein- und Ausfuhr an Büchern und Noten zeigen: Bücher. Januar—Juni 1926 Januar—Juni 1925 Einfuhr 15 143 ck- 12 085 ckL Ausfuhr 29 947 ->- 30 954 ckr M u s i k a l i e n. Januar—Juni 1926 Januar—Juni 1925 Einfuhr 807 ckr 1 024 -tr Ausfuhr 5173 ck- 5 840 cio Die deutsche Ausfuhr ist also zweimal bzw. fünfmal so groß als die Einfuhr. Betrachtet man die Ein- und Ausfuhrzahlen den einzelnen fremden Ländern gegenüber, so zeigt sich allerdings, daß di« Büchcreinfuhr aus Frankreich nach Deutschland größer ist als umgekehrt. Die Notenaussuhr von Deutschland nach Frankreich übertrifst jedoch die von Frankreich nach Deutschland bei weitem, und das Verhältnis würde noch günstiger sein, wenn die Werke Richard Wagners fünfzigjährigen Schutz genießen würden. Für alle anderen Länder übertrifst unsere Ausfuhr die Ein fuhr sowohl hinsichtlich der Bücher wie hinsichtlich der Noten in beträchtlichem Maße. Soweit die Zuverlässigkeit des Rechtsschutzes in den einzelnen Verbandsstaaten in Frage kommt, glaube ich die Ver hältnisse einigermaßen beurteilen zu können. Voigtländer ist der Ansicht, daß wohl ein Ausländer bei deutschen Gerichten Schutz fände, nicht aber ein Deutscher im Aus land. Er schreibt unter anderm: »Wir sind ja auch beim Rechts schütz so tugendhaft. Wenn ein Franzose oder Italiener oder Engländer oder U.-S.-Ameri- kancr einen Deutschen wegen irgendeines Verstoßes belangen will, so kann er sicher sein, unter den deutschen Rechtsanwälten viele und unter diesen die besten zu finden, die es sich zur besonderen Ehre aishechncn, ihn vor Gericht zu vertreten. Und die deutschen Gerichte nehmen sich grundsätzlich des Ausländers mit derselben Gewissenhastigkeit an als seines deutschen Prozeßgegners, also auch, was sehr ins Gelvicht fällt, mit einstweiligen Verfügungen! Der Ausländer kann also in Deutschland unbesorgt auch geldlich geringfügige oder rechtlich schwierige Streitsachen anhängig machen. Kann sich in Frankreich der »Boche- oder in England der »Foreigner» der gleichen Unparteilichkeit versehen? Kann ein Deutscher in irgendeinem anderen Vcrbandsstaate, etwa in den Ländern Haiti, Liberia, Marokko, Polen, Tschechoslowakei, Tunis oder in einem der großen Länder oder in den Vereinigten Staaten vernünftigerweise eine Urheberrechtsilage wagen? Ich fürchte, allein der jenseitige Rechtsanwalt fordert mehr Vorschuß, als die Klage einbringen kann. Der Deutsche wird also in der Regel leiden lernen, ohne zu klagen, mit Ausnahme vielleicht hie und da ganz schwerer und ganz klarer Rechtsverletzungen. Dann mag er vielleicht im Sinne Wilhelm Büschs handeln: ,Wenn man cs nur versucht, so geht's; das heißt mitunter, doch nicht stets'.» »Für den Deutschen enthält also die Berner Übereinkunft festes, ihn bindendes Recht. Für die anderen bedeutet sie wenig nrehr als den erhobenen Finger, von dem sich nur die Gewissen haften abhalten lassen, zu ernten, wo sie nicht gesät haben.» Jch habe andere Erfahrungen gemacht. In den letzten zwei Jahren habe ich für deutsche Verlagsfirmen etwa 200 Klagen gegen ausländische Buch- und Musikalienhändler geführt, nnd zwar in aller Herren Ländern, wo überhaupt deutsche Bücher und Noten gekauft werden. Es handelte sich allerdings vorwiegend um Klagen aus Kaufverträgen, nur zum kleinen Teile um reine Ur- hebcrrechtsverletzungen. In allen Fällen habe ich mich zur Durch führung dieser Prozesse ausländischer Rechtsanwälte bedient — je weils am Wohnsitz des Schuldners —, mit deren Erfolgen ich bis auf verschwindende Ausnahmen durchaus zufrieden war. Die Erledigung der Sachen dauerte kaum viel länger, als sie in Deutsch land auch gedauert hätte — den Zeitaufwand für die Instruktion, beispielsweise nach Japan, darf man ja nicht in Ansatz bringen —. In vielen Fällen gelang es den auswärtigen Kollegen, die An gelegenheit schon vor Einreichung der Klage zu ordnen. Kein einziger dieser ausländischen Rechtsanwälte hat vor Übernahme der Sache «inen Anwaltskostenvorschub gefordert. In 90 von Hundert -der Fälle erfolgte die Kostenberechnung erst nach Beendigung des Prozesses. In den restlichen länger dauernden Sachen wurde während des Prozesses um einen Vorschuß — nicht höher als 10°/» der Klagforderung — gebeten. Ja, in drei Fällen haben die ausländischen Kollegen — es handelt sich um englische Anwaltsbüros — erklärt, daß sie sich erlaubt hätten, in Anbetracht der geringen Höhe des Objekts von einer Kostenberechnung über haupt abzusehen! So sieht also die Behandlung des »Foreigners« tn Wirklichkeit aus! Di« Korrespondenz habe ich meinerseits prinzipiell in deutscher Sprache geführt, die überall verstanden wurde, sei cs in Südamerika, sei es in den englischen Kolonien. In einigen Fällen sprachen die betressenden Anwälte ihre Genugtuung aus, weltberühinte deutsche Vcrlagsfirmen vertreten zu können. Um so peinlicher war es mir, als mir ein ausländischer Kol lege in einer Nachdrucksache erklärte, er sei natürlich gern bereit, unsere Interessen zu vertreten, unsere Position gewinne nur nicht gerade dadurch, daß wir Deutschen aus diesem Gebiete selbst Piraterie trieben, sozusagen gesetzlich geschützte Piraterie. So heißt das nämlich in der rauhen Wirklichkeit, was Voigt- länder etwas euphemistisch mit den Worten Osterrieths andcutet: »Vom Standpunkt des internationalen Rechts aus gelten die jenigen Länder mit kürzerer Frist als Nachdrucksländer, wie sehr man auch sonst im Jnlande bestrebt sein möge, den Gedanken des geistigen Eigentums hochzuhalten.» Soviel über -die ausländischen Anwälte, deren Ehrenrettung mir Bedürfnis war. Aber auch die ausländischen Gerichte sollen nach Voigtländers Ansicht einen weniger zuverlässigen Rechts schutz gewähren als die deutschen. Für manchen kleinen Staat trifft dies gewiß ohne weiteres zu. Es haben auch nicht alle Prozeßrechte ein so entwickeltes Einstweiliges-Verfügungs-Ber- fahren wie das deutsche, aus das -gerade bei Nrheberrechtsproz-essen sehr viel ankommt. Aber auch hier könnte -sich leicht eine ver hängnisvolle Überschätzung der deutschen Rechtspflege offenbaren. Ich möchte in diesem Zusammenhang nur auf die gewiß unvor eingenommene Kritik des -deutschen Zivilprozeßrechtes durch russische Rechtsgclehrte Hinweisen, die in den Jahren 1919 und 1920 die Woge der Emigration nach Berlin verschlug, und die hier Muße und Gelegenheit zum theoretischen und praktischen Studium des deutschen Prozeßrechtes fanden. Also auch -hier ein Fragezeichen! Somit scheint mir weder die eine noch die andere Voraus setzung Voigtländers — weder die verschiedener Wirtschafts- noch die verschiedener Rechtsverhältnisse — vorzuliegen. Wogegen ich mich aber ganz besonders wenden möchte, -das ist di« Art und Weise, in der Voigtländer vor »Erfüllungs politik» gegenüber Franzosen nnd Belgiern, vor -dem »Sirenen gesang» der Internationalisten, vor einem »geduckten und unter würfigen Wesen» der deutschen Vertreter auf der römischen Kon ferenz glaubt warnen zu müssen. Ich meine, zu solcher Betrach tungsweise liegt kein Grund vor, und sie wird den Leuten, die aus rechtlichen Gründen für -die Schaffung einer einheitlichen Schutzfrist eintreten, nicht gerecht. Was in Deutschland in den letzten Jahren auf den Gebieten des internationalen Rechtes ge schehen ist, beispielsweise in der Schiedsgerichtsfrage, das hat mit Erfüllungspolitik aber auch nicht das geringste zu tun. Die so genannte Erfüllungspolitik -der deutschen Regierungen seit der Re volution bewegte sich auf ganz anderen, namentlich politischen un-d wirtschaftlichen Gebieten. Es ist kein gutes Zeichen für das Niveau der Auseinander setzungen, daß sich beispielsweise vr. Herder-Dorneich am Eingang seines Artikels voni 6. Juli (Börsenblatt Nr. 154) besonders ver teidigen muß, weil »man sich heute einer Mißdeutung aussetzt, sobald man es unternimmt, internationale Rücksichten gelten zu lassen». I3S1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder