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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1918
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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' nicht-ng-nomm-n. a--ch-rI-i»n°rLttiI»nngn°n,,>tL°Ip;>g. Nr. 2? (N. ri>- Leipzig, Freitag den 1. Februar 1818. 8ü. 3ayrgur>tt. Redaktioneller Teil. Zur Verlegererklärung betr. Teuerungszuschlag im Börsenblatt vom 31. Dezember 1917. Nachdem seil Beginn des Krieges die BetriebSunkosten stän dig gestiegen waren und auch die Bezugsbedingungen vieler Verleger sich erheblich verschlechtert hatten, entschloß sich das Sortiment zunächst, jeden Kunden- und Behördenrabatt abzu- schasfen, soweit nicht bindende Verträge Vorlagen. Diese Maß regel reichte jedoch nicht aus, die immer ungünstiger werdende Geschäftslage des Sortiments zu verbessern. In der Versamm- lung der »Kommission zur Weiterberatung der Anträge der Herren Nitschmann und Genossen« in Leipzig am 8. September 1917 wurde der Antrag der Herrn Geh. Hofrats Siegismund einstimmig angenommen, daß es dem Sortiment freistehen solle, KriegSteuerungSzuschläge zum La denpreise zu machen. Im Anschluß daran wurde in der Ver bandsversammlung in Goslar am 6. und 7. Oktober die Frage der Teuerungszuschläge weiter behandelt. Einer Anregung des Herrn Geh. Hosrats Siegismund solgend, 'beschlossen fast sämt liche Abgeordneten, für die Erhebung von einem Zuschlag von 18 Prozent zum Ladenpreise in ihren Vereinen einzutreten. Mit unwesentlichen Ausnahmen haben dann sämtliche Kreis- und Ortsvereine diesen Zuschlag in ihren Gebieten eingefuhrt. Aller seits hat die Erfahrung erwiesen, daß das Publikum für diesen Zuschlag das richtige Verständnis hatte und vielfach selbst auf den Zuschlag hinwies. Der Erfolg dieses einheitlichen, geschlossenen Vorgehens des Sortiments hat nunmehr auch im Verlage Nachahmung gesun den, aber leider in einer Weise, die nichts weniger als einheit lich ist und oft in recht erheblicher Weise dem Sortiment zum Schaden gereicht. Während ein Teil der Verleger von der Be rechnung eines Zuschlages gänzlich absieht, namentlich bei neueren Werken, oder den Zuschlag mit dem Ladenpreise ra- battiert, werden in den meisten Fällen Zuschläge mit 18 bis zu 30 Prozent zum Laden, und Nettopreise gleichmäßig zugeschla- gcn und damit vom Sortiment verlangt, die nach vielen Tau- senden sich summierenden Zuschläge ohne Entschädigung dem Verlage zuzuführen. Gegen diese Zumutung nehmen wir un bedingt Stellung und zweifeln nicht, daß dies auch in allen übri gen Vereinen geschehen wird. Wird der Zuschlag nicht in glei cher Höhe wie der Ladenpreis rabattiert, so wird man entspre chend den ZK 5 und 7 der Verkaufsordnung sich veranlaßt sehen, den Ladenpreis zu erhöhen. Dem jetzigen Wirrwarr muß entschieden ein Ende gemacht werden. DerVerlag mutz,gleichviel obcrdenLaden- preis erhöht oder einen Zuschlag vom Laden preise ninimt, dem Sortiment einen auskömm- lichenRabattge w ähren,alsoauchdenZ »schlag rabattieren. Geschieht dies nicht, so ist das Sortiment berechtigt, auf den Ladenpreis entsprechend aufzuschlagen, wie bei allen un genügend rabattierlen Veröffentlichungen. Das Verlangen, den Zuschlag ohne Vergütung abzufllhren, ist satzungswidrig. Der Sortimentszuschlag, der lediglich zur Deckung der jetzigen hohen Bctriebsspesen dient, ist ohne Ausnahme bei sämtlichen Druck, fachen von den Ladenpreisen einschließlich etwaiger V e r l a g s z u s ch l ä g e in Anrechnung zu bringen. Der Schutz der Teuerungszuschläge seitens des Börsenvereins läßt sich nur erreichen, wenn die durch die Verlagszuschläge erhöhten Ladenpreise voll rabattiertund die Zuschläge des Sortiments auch vom Verlage bei direkten Lieferungen an das Publikum erhoben wer den. Also einheitliche Anerkennung der Ver lags- und SortimentLzusch läge I Hamburg, 28. Januar 1818. Die Vorstände des Buchhändler-Verbandes Kreis Norden und des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins. Otto Meißner. Th. Weitbrecht. A lf re d Ian S sen. Zur Verlegcrerklärung vom 31. Dez. 1917 betr. Teuerungszuschlag. So dankenswert die Bestrebungen sind, den Ladenpreis ein- hcitlich zu gestalten und unter Schutz zu stellen, so erscheint es uns doch nicht richtig, daß einzelne Verlegergruppen mit sofor tiger Wirkung die Durchführung von Beschlüssen fordern, die eine einheitliche Gestaltung keineswegs bedeuten und bei dem im Sortiment kaum eingesührten, bewährten und z. Zt. doch noch bestehenden Teuerungszuschlag von 10 Prozent vorerst die Verwirrung nur vergrößern. Wir bedauern, daß zudem eine Lösung vorgeschlagen wird, die den Teuerungszuschlag von 10 Prozent dem Sortiment schmälert. Wozu werden. Beratungen in Leipzig gepflogen, Beschlüsse in Goslar gefaßt und von fast allen Vereinen durchgcfllhrt, wenn die Allgemeinheit nicht schließlich daran gebunden ist und jede Verlegergruppe trotzdem für sich selbständig Bestimmungen treffen kann? Der Entschluß ausschlaggebender Verleger, bei direkter Lie ferung ebenfalls den Sortimenterzuschlag zu erheben, hätte allein die Einheitlichkeit des Ladenpreises und den zu erstrebenden Schutz des Börsenvereins für Ladenpreis und Teuerungszu- schlag wesentlich mehr gefördert! Es wäre erwünscht, wenn alle der einheitlichen Regelung dienenden Vorschläge der für diese Frage eingesetzten und den Gesamtbuchhandel vertreten den Kommission unterbreitet würden. Sonst ist unsere ganze bnchhändlcrische Organisation praktisch bedeutungslos, wenn einzelne Gruppen ohne Rücksicht auf derartige Beschlüsse ihre eignen Vorschriften erlassen. Der Vorstand des Mitteldeutschen Buchhändlerverbandes. S7
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