Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19180330
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191803303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19180330
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
- Monat1918-03
- Tag1918-03-30
- Monat1918-03
- Jahr1918
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 74 (R. 38). Leipzig, Sonnabend den 30. März 1918. 8S. Jahrgang. Der Osterfeiertage wegen erscheint die nächste Nummer Dienstag den 2. April 1918. Redaktioneller Teil. Aufruf! Während im Osten die Morgenröte der Friedens herausdämmert, wollen unsere verblendeten westlichen Gegner die Hand zum Frieden noch nicht reichen. Sic wähnen noch immer, unr mit Waffengewalt zu Boden ringen zu können. Sie werden erkennen müssen, daß das deutsche Schwert die alle Schärse besitzt, daß unser tapferes Heer, unwiderstehlich im Angriff, unerschütterlich in der Verteidigung, niemals geschlagen werden kann. Von neuem rust das Vaterland und fordert die Mittel von uns, die Schlagfertigkeit des Heeres auf der bisherigen stolzen Höhe zu halten. Wenn alle helfen, Stadt und Land, reich und arm, groß und klein, dann wird auch die 8. Kriegsanleihe sich würdig den blshcrigcn Geldsicgea an- reihen, dann wird sie wiederum werden zu einer echten rechten deutschen Volksanleihe. Bekanntmachung. Nus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens seiner Firma Neuer Verein für deutsche Literatur A. Bolm überwies uns Herr Heinrich Bolm den Betrag von dreihundert Mark und erwarb damit die immer währende Mitgliedschaft des Unterstützungs-Vereins. Mit unse rem herzliche» Danke verbinden wir den Wunsch für weiterer Gedeihen seiner Hauses. Berlin, den 30. März 1918. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. Edmund Mangelsdors. Max Schotte. Max Paschke. Retnhold Borstcll. Die Urheberrechte im deutsch-russischen Zusatz vertrag. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Der deutsch-russische Zusatzvertrag zu dem Fricdensverlrag zwischen den beiden Ländern bestimmt, daß wie in Ansehung der gewerbliche» Schutzrechte so auch in Ansehung de» Urheber rechts der frühere Rechtsznstand wieder hergestellt wird, die Maßnahmen der Kriegsgesetzgebung außer Kraft treten und die berechtigten Angehörigen der beiden Staaten wieder in den Besitz ihrer Rechte eingesetzt werden. Eine Einschränkung, die bereits mehrfach zum Gegenstand einer mehr oder minder ein gehenden und zurückhaltenden Besprechung gemacht worden ist, erleidet diese Bestimmung nur insoweit, als auf die wohl erworbenen Rechte Dritter hierbei Rücksicht genom men werden soll, d. h. die wohlerworbenen Rechte Dritter sol len durch die Wiedereinsetzung in den früheren Besitzstand nicht berührt werden. Bezüglich der aus Grund der Kriegsgesetze er folgten Übertragungen von Grundeigentum und Eigentum an beweglichen Sachen wird allerdings auf die Eigentums- und Besitzänderungen Rücksicht zu nehmen sein, die während des ^ Krieges erfolgt sind. Für die ursprünglichen Eigentümer ist es gewiß schmerzlich und in den meisten Fällen auch ein Ver lust, daß sie ihres Eigentums verlustig gegangen sind und sich an seiner Stelle mit dem Geldbetrag begnügen müssen, den der Erwerber dafür entrichtet hat. Allein dies ist eben die Folge eines Krieges, der nicht vor den Schranken des Privateigen tums Halt macht. Es wäre vollständig unmöglich, und zwar für alle Staaten, die gegen das Privateigentum feindlicher Staatsangehöriger vorgcgangen sind, wenn man die restlose Durchführung des Grundsatzes der Wiederherstellung auch in soweit verlangen wollte, daß Änderungen in den Eigentums verhältnissen an dem Grundeigentum und auch an beweglichen VerrnögenSgegcnständen einfach ignoriert werden. Die Geschichte lehrt uns, daß sie stets anerkannt werden mußten, und daß man nicht weiter gehen konnte, als die eigentlichen Berechtigten aus reichend zu entschädigen. Ganz anders verhält es sich oder mit den Eingriffen in die gewerblichen Schutzrechte und in Urheber rechte, die während des Krieges auf Grund der Ausnahme gesetzgebung des Krieges erfolgt sind. Mit den erstercn haben wir uns an dieser Stelle nicht zu befassen, dagegen ist zu der Bedeutung der Vorbehaltes bezüglich der Urheberrechte Siel lung zu nehmen. Rußland hat, soweit bekannt, keine besonderen Bestimmungen erlassen, die sich auf die Urheberrechte Deutscher während des Krieges bezogen. Es hat auch anscheinend russische Verleger weder zu dem Nachdruck noch zu der Über setzung ermächtigt. Rußland konnte auch hiervon absehen, da es mit Deutschland nur einen Sondervertrag über den Schutz des geistigen und künstlerischen Eigentums abgeschlossen hatte, der infolge des Kriegs ohne weiteres außer Kraft trat. In folgedessen bestand seit August 1914 kein Schutz für deutsche Urheberrechte in Rußland. Ob und inwieweit dieser Zustand der Schutzlosigkeit tatsächlich dazu benützt wurde, um in deutsche Urheberrechte einzugreifen, ist bislang in zuverlässiger Weise nicht bekannt geworden. Nachdem nunmehr die diplomatischen, konsularischen und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten wtederhergestellt worden sind, wird man Wohl in vcr- tsz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder