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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1918
- Strukturtyp
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- 1918-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1918
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- Deutsch
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Redaktionell!! Teil. X- 82, 10. April 1918. der» im Gegenteil — so noch zuletzt im Falle Stegemann — auf die Pflicht des Sortimenters zur Einhaltung dahingehender Vorschriften mit allem Nachdruck hingewiesen. Ist es aber nicht charakteristisch für die Beurteilung des Sortimenterzuschlags als einer wirtschaftlichen Notwendigkeit, dass der Einspruch don berlegcrischer Seite auf einige wenige Fälle beschränkt geblieben ist, obwohl der Vcrlagsbuchhaudel doch ein erhebliches Interesse an möglichster Wohlfeilheit seiner Artikel hat? Von Anfang an aus dem Standpunkt stehend, datz durch eine Differenzierung dem Widerstand einzelner Kreise leichter begegnet werden könne, haben wir uns wiederholt gegen den ausnahmslosen Teuerungszuschlag ausgesprochen und kein Hehl daraus ge macht, daß wir die unterschiedslose Einbeziehung aller Bücher tu den Teuerungszuschlag nicht für zweckmäßig halten. Für diese Stellungnahme sind allerdings sozialpolitische Rücksichten und taktische Gründe maßgebender gewesen als die Befürchtung, daß das Sortiment gegen die in Frage stehenden Bundesrais- vcrordnungen verstoßen könne. Denn nach unserer Auffassung sind Bücher weder allgemein, noch nach Gattungen oder Gruppen zusammengefaßt als Gegenstände des täglichen Be darfs anzusprechen, weil dies sowohl dem Sinne dieses Aus drucks, als auch dem Zwecke der KriegSwuchcrverordnungen Ge walt antun hieße. Auch »och so weit gefaßt, muß doch immer eine Notwendigkeit zur Anschaffung vorlicgen, wenn von Bedarf die Rede ist, und zwar bei täglichem Bedarf eine öflerc Nolwendigkeit für weite Kreise. Möglich, datz Bibel, Schul- oder Gesangbücher eine Ausnahme machen, welche Aus gaben jedoch, ist uns ebenso ungewiß wie der Ausfall der Frage, ob nicht unter Umständen das eine oder das andere Buch noch einbezogen werden könnte. Der Begriff des täglichen Be darfs steht indes der Einbeziehung in die »Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe«, wie es in der Verordnung vom 23. Juli 1915 heißt, auch hier entgegen, da es sich bei diesen Büchern in fast allen Fällen um eine einmalige Anschaffung handelt. In keinem Falle kön nen wir uns die Auffassung des Herrn vr. G. zu eigen machen, der am liebsten jedes Buch als einen Gegenstand des täglichen Bedarfs angesehen wissen möchte. Lautet aber die Frage nicht dahin, ob Bücher, son dern ob d a S Buch dahin zu rechnen ist, so ist auch nichts gegen die Bezeichnung allgemeiner Teuerungszuschlag einzuwcnden, da nicht die Ausnahme, sondern die Regel entscheidend ist. Wenn Herr vr. G. etwas ironisch fragt, ob denn das »Vedarfsbuch« nur ein Buch mit hoher Auflagenzahl sei, das wirklich täglich in Deutschland viel begehrt werde, so möchten wir diese Frage bejahen, und zwar in Übereinstimmung mit einer jüngst ergan genen Auslassung in den »Mitteilungen für Preisprüfungs- stellen«, in der als ein wesentlicher Faktor die Größe der ab- gesetzten Auflage bezeichnet wird. Diese Auflage müßte jedoch, um dem Begriffe Gegenstand der täglichen Bedarfs gerecht zu werden, ins Verhältnis zu der Zahl der Volksgenossen gesetzt werden, da nur so festgcstellt werden könnte, ob tatsächlich »in wetten Kreisen« des Volkes Bedarf nach diesem Buche besteht. Geschieht das, so wird die Gegenüberstellung dieser Zahlen, d. h. das Mißverhältnis zwischen Käufern und jenen, für die ein Bedürfnis nach seinem Erwerbe nicht vorliegl, Wohl in fast allen Fällen den Beweis erbringen, daß dar Buch nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs zu rechnen ist. Denn was bedeute! selbst eine Auflage von 50, 60, 80, ja selbst 100 000, gemessen an der BevölkerungSzahl, also der Zahl derer, die es kaufen könnten und doch nie an einen Erwerb denken? Des halb kann auch die Anschauung einzelner Kriegsämter und Preisprüfungsslcllen, daß Bücher, »abgesehen von geringen Ausnahmen«, als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen seien, nicht als zutreffend erachtet werden. Auch Herrn vr. Glaser leuchtet ein, datz cs die Masse bringen mutz. Deshalb konstruiert er das »Bedarssbuch«, indem er »Gattungen« und »Gruppen« bildet und sie als eine Einheit hinzustellen sucht. Nun sind aber Bücher keine Gatlungsware, sondern müssen nach ihrem individuellen Werte eingeschätzt werden. Es ist daher auch nicht angängig, ganze Gattungen oder Gruppen unter die erwähnten KricgSwucherverordnungen zu stellen. Selbst die von Herrn vr. Glaser zum Beweis herangezogencn Gruppen der Nahrungsmittel- und Bekleidungsbranche — Obst, Schokolade, Schuhe — bilden in sich keine Einheiten im Sinne der Bundes- ratsverordnungen, da feines Tafelobst, kunstvolle Ostereier aus Schokolade, Luxusschuhe oder orthopädische Stiefel nach be sonderer Anfertigung anderer Bewertung unterliegen wie gängige Marktware. Außerdem besteht aber zwischen diesen Gegenständen und Büchern insofern ein recht erheblicher Unterschied, als nicht einmal Bücher ein und dersel ben Gattung als vertauschbar angesehen werden können. Wenn ein Käufer das Lehrbuch der Phhsik von Müller haben will, so ist ihm nicht mit dem gleichnamigen Buche von Schulze gedient, wie der Besteller eines Hauptmannschen Werkes nicht mit einem Stücke von Sudermaun fürlieb nehmen wird. Es geht eben nicht an, geistige Nahrung der leiblichen gleichzustellen und Schuhe, Obst und Schokolade, so heterogen auch diese Mi schung ist, in Beziehung zu Büchern zu setzen, weil Wohl jeder essen, trinken und sich kleiden muß, aber nicht einmal die so genannten »weiten Kreise« der geistigen Nahrung durch Bücher bedürfen. »Was der Gesetzgeber bei den Verordnungen ,tm Auge' ge habt hat«, sagt Herr vr. Glaser, »wissen wir nicht«. Wenn er schau der Gesetzgeber nicht weiß, so kann es Herr vr. Glaser auch nicht wissen. Vor Erlatz der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 hatte der Begriff Gegenstände des täglichen Be darfs noch keinen Eingang in die Gesetzgebung gefunden, und da eine Interpretation infolge der verschiedenen Auffassungen versagt, so bleibt nichts übrig, als die Entscheidung dem Richter zu überlassen, der, nebenbei bemerkt, ja durchaus souverän und weder an die Auffassung der PreiSprüfrmgSstellen noch an an dere Vorschriften, als sie dem Gesetze selbst entnommen werden können, gebunden ist. Von dem Laien kann nicht mehr der- langt werden, als daß er versucht, sich über den Zweck des Ge setzes zu unterrichte» und ihm nach Möglichkeit zu entsprechen. Obwohl derInhalt des Gesetzes entscheidet, können die »Ma terialien« des Gesetzes: Entwurf, Motive usw. doch in Zwei- fclsfällcn Anhaltspunkte über den Zweck des Gesetze; geben. Nun geht die Absicht der Kricgswucherverordnungen doch un zweifelhaft dahin, die ganze Frage unter den Gesichtspunkt dec- Wucherbegrifss, d. h. der Ausbeutung einer Notlage, zu stellen, und so sehr auch Herr vr. Glaser glaubt, unsere Erörterungen über die Wirtschaftslage des Buchhandels mit einer vornehmen Handbewegung abtun zu können, da es ja darauf gar nicht an- komme, so müssen wir doch schon aus Rücksicht auf die moralische Beurteilung unseres Vorgehens immer wieder darauf Hin weisen, datz die Erhebung des lOprozentigen Teuerungszu schlags dem Sortimentsbuchhandel durch die Verhältnisse zu einer unabweisbaren Notwendigkeit geworden ist. So unab weisbar, daß wir es darauf ankommen lassen müssen, ob sich ein deutscher Richter findet, der diese 10 Prozent — auch im Ein- zclfalle — als eine Bewucherung des Publikums brandmarkt. Da kein Richter das Recht hat, dem Inhalt des Gesetzes eine an dere Auslegung zu geben, als sie im Gesetze selbst liegt, so folgt daraus, daß er in erster Linie für eine sinngemäße Auslegung zu sorgen hat, dafür, daß mit der Anwendung der Gesetzes auch dem Willen des Staates entsprochen und Vernunft nicht Unsinn, Wohltat Plage wird. Das gilt besonders in einer Zeit, die jährlich Hunderte, ja Tausende von Verordnungen und Gesetzen hcrvorbringt, die doch nicht, wie das von den zehn Geboten gilt, göttlichen Ursprungs sind, sondern Menschen zu Ur hebern haben, von denen sich, wie Herr vr. Glaser ganz richtig sagt, möglicherweise jeder etwas anderes dabet gedacht hat. Keiner aber wird daran gedacht haben, von einem Berufsstandc Unmögliches zu verlangen. Daher werden auch die ausführen den Organe unserer Rechtspflege die Verfügung des Preußischen Justizminislers vom 20. März 1917, wonach vor Erhebung einer Anklage wegen Preiswuchers Sachverständige zu hören sind, die von den Handelsgremien benannt werden sollen, mit beson derer Genugtuung begrüßt haben. Gibt sie ihnen doch die Möglichkeit, sich über die Wirtschaft der einzelnen Geschäfts zweige zu unterrichten, was besonders deswegen von Wert ist,
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