Erscheint für den ^ Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum dkl Börftlldkrrin» dkl Deutslhrn Buchhändler. 273. Leipzig, Mittwoch den 24. November. 1880. Amtlicher Theil. Erschienene Nenigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheill von der I. C. HinrichS'scheu Buchhandlung.) (* vor dem Titel ----- Titelauflage, ch — wird nur baar gegeben.) Hackenschmidt, K., die Kirche im Glauben d. evangelischen Christen, 2 Vor träge. 8. *1.— r ^ 8 , , - p ' 8 * 1. 20 Alle- mit Gott! Evangelische- Gebetbuch. 3S. Aufl. AuSg. f. Erwachsene. 16. * 1 60; geb. von * 2. 60 bis * 5. 50; AuSg. 8. f. die Jugend. * 1. 60; geb. von * 2. 60 bis * 5. 50 Klinkhardt in Leipzig. Ascher, A., allgemeine Grundsätze der vorbeugenden u. der korrektionellen Erziehung. 8. - —. so Bauer, M., Männer-Chorgesangschule s. die oberen Klassen höherer Lehr- Berthelt, A„ Naturlehre. 12. Aufl. 8. » —. so DitteS, F., Schule der Pädagogik, s. Aufl. 8. * io. — Möbius, H., H. Pöthig, G. Werner, Rechenbuch s. Volksschulen, 4 Hste. 8. s. " —. 20 Reichardt, B., 100 Gesänge f. Männerstimmen. 2. Aufl. 8. « 2. 40 E. A. Koch s Verlag in Leipzig. Reuter, F„ Ergänzungsbinde zu den sämmtlichen Werken. 2 Bde. Lust spiele u. Polterabend-Gedichte. Billige Ansg. 8. In 1 Bd. geb. - s. so L. Tenf in Leipzig. vrlefmarkBll-Hdum, permansntss int6rn3.tions.l68, in äoutsetisr, ^6art. * 5^—; ged. * g. 25, * 6. 50 u. * 9. —; 8rs.e1it-^us^. x6b. ** 16. —; ZriUant-^usK. A6d. rn. 2 8ekl6ss6rn * 45. — Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichte - Erkenntniffe. II. Photographie. Nachbildung. Portrait. Verbreitung. §. I., 3., 7. u. s. Reichsges. vom 10. Jan. 187«. §. 18. Ges. vom 11. Juni 1870. Der Photograph, welcher ein photographisches Portrait gegen den Willen des Bestellers nochmals mechanisch anfertigt, um es in seinen Schaukasten zu stellen, macht sich strafbar ans den Z. 1,, 3., 7, u. 9. des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876, den Schutz der Photographien betreffend, und K. 18. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken. Erkenntniß des II. Strafsenats vom 21. September 1880 v. Schmuckler.*) Der angeklagte Photograph hatte von dem Gruppenbilde eines Brautpaares trotz Widerspruches des bestellenden Bräutigames ein zweites Bild zu dem Zwecke angefertigt, um es in seinem Schaukasten auszuhängen, und solchen Aushang auch demnächst be wirkt, Deshalb zu Strafe verurtheilt, rügte seine Revisions beschwerde Gesetzesverletzung, weil in dem Aushängen zum Zwecke der Empfehlung photographischer Leistungen kein Verbreiten des Bildes zu finden sei. In Uebereinstimmung mit dem Anträge der Reichsanwalt schaft ist die Revision verworfen worden. Gründe: Die Straf *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strassachen" (München, Oldenbourg). Sicbenundvierzigster Jahrgang. kammer hat in erster Linie als erwiesen angenommen, daß Ange klagter bereits bei Anfertigung des betreffenden fehlerfreien Bildes die Absicht der Verbreitung desselben gehabt und diese Annahme durch thatsächliche Gründe, welche sich gegenwärtig der Nachprüfung entziehen, gerechtfertigt. Im Weiteren hat die Strafkammer als erwiesen angenom men, daß Angeklagter, welcher auf Bestellung des Kaufmanns V. im November 1879 ein photographisches Gruppenbild des Letz teren und seiner Braut ausgenommen und ein Exemplar dem Be steller ausgehändigt, gegen den ausdrücklich erklärten Willen des selben ein von ihm gesertigtes zweites Exemplar in seinem Schau kasten öffentlich ausgehängt habe. Hieraus ist die Feststellung her geleitet, daß Angeklagter ein photographisches Bildniß (Portrait) ohne Genehmigung des Berechtigten in der Absicht, dasselbe zu verbreiten, mechanisch nachgebildet habe und gemäß der 8. 1-, 3., 7. und 9. des Gesetzes vom lO.Januar 1876, den Schutz der Photo graphien betreffend,^ die Strasbestimmung des H« t-L. des Gesetzes vom 11. Juni 18i70, betreffend das Urheberrecht-em Schriftwerken, daraus anwendbar erklärt. Insoweit zur Begründung dieser Feststellung die Strafkammer den von der Revision zunächst angegriffenen Satz ausspricht, daß in dem öffentlichen Aushängen eines Bildes im Schaukasten unbe denklich eine Verbreitung im Sinne des K. 3. des Gesetzes vom 10. Januar 1876 zu finden, würde dieser Rechtsansicht für den Thatbestand des Delicts keine direkte Bedeutung zukommen, da nicht die Verbreitung der Nachbildung, sondern die Nachbildung selbst in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, zu den entscheidenden 689