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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1880
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- Deutsch
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Merkmalen des Delicts aus dem gedachten Z. 18. gehört. In dessen heben die Entscheidungsgründe in ihrem weiteren Verlaufe zugleich hervor, daß Angeklagter schon bei Vorzeigung des Nega tivs, welches er als vorzüglich gelungen erklärte, um die Er- laubniß zum Aushängen gebeten, und er sich habe sagen müssen, daß ein ausgehängtes Bildniß, das mit Fehlern behaftet gewesen, zu seiner Empfehlung, die er doch offenbar beim Aushängen be absichtigt, nicht dienen könne. Hieraus aber erhellt, daß die Ab sicht der Verbreitung von dem ersten Richter mit der Absicht des Aushängens in Beziehung gebracht und, weil diese bei An fertigung des zweiten Exemplars vorlag, auch jene als vorhanden angenommen worden ist. Es liegt hierin aber auch kein Rechtsirrthum. Der Z. 3. des Gesetzes vom 10. Januar 1876 enthält eine Definirung des Begriffs „verbreiten" nicht. Aus den tz. 18. und 25. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken rc. betreffend, welche in K. 8. des erstgedachten Gesetzes auch aus Photographien für anwendbar erklärt sind, rsrb.i „wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vor schriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angesertigt worden sind, ic. gewerbmäßig fcilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, rc. wird mit Geldstrafe nach K. 18. bestrast", erhellt dagegen, daß Feilhalten und Verkaufen als Verbreiten gelten, im Uebrigen aber die Umgrenzung des Begriffs der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben soll. Als Factoren, mit welchen die Auslegung dabei zu rechnen hat, kommen hauptsächlich der gemeine Sprachgebrauch, die Ter minologie der übrigen Reichsgesetze, sowie der innere Zusammen hang des concreten Gesetzes und der legislatorische Gedanke in Betracht, auf welchem dasselbe beruht. Gemeinhin wird unter Verbreitung körperlicher Gegenstände, uni welche es sich hier handelt, im Gegensatz zu Aeußerungen, die Handlung verstanden, wodurch die Gegenstände mittelst Uebcr- gabe, Gestattung der Ansichnahme rc. anderen Personen zum vor übergehenden oder dauernden Besitz oder Gewahrsam zugänglich gemacht werden. Diese Begriffsbestimmung würde allerdings auf die öffent liche Ausstellung von Nachbildungen zur bloßen Ansicht keine Anwendung finden können. In den Reichsgesetzen, welche der Erlassung der Gesetze vom 9. und 10. Januar 1876 zum Schutze des Urheberrechts an Werken der bildenden Kunst und an Photographien voraus- gcgangen sind, besteht eine Verschiedenartigkeit des Sprachgebrauchs. Das Strafgesetzbuch hat beispielsweise in den K. 85., 110. und 184. die öffentliche Ausstellung von Schriften und Abbildungen neben der Verbreitung ausdrücklich genannt und mit Strafe be droht, also elftere von dem Begriffsgebiete der letzteren streng ausgeschlossen. Das Preßgesetz vom 7. Mai 1874 aber hat, und zwar, wie die Motive S. 14 ergeben, gerade mit Rücksicht auf jene strasgesetzliche Vorschriften und um nicht mit der sich an andere (Reichs-) Gesetze anknüpfenden Spruchpraxis in Wider streit zu gerathen, in dem K. 3. Vorsorge treffen wollen, daß der Ausdruck „Verbreitung", wo er in diesem Gesetze auftrcte, zugleich auf das im Strafgesetzbuch nebenher genannte „Anschlägen, Ausstellen und Auslegen" mitbezogen werde. Es handelt sich hier nach in beiden Gesetzen um ganz concrete Behandlung der Aus drucksweise, welche ein auch für die spätere Gesetzgebung zu ver- werthendes Prinzip nicht ergibt. In der That wird, woraus auch schon die Motive zum Preßgesetz a. a. O. Hinweisen, eine allgemeingültige erschöpfende Definition des Begriffs . Verbrei tung" schwer zu geben sein, schon deshalb nicht, weil solche, je nachdem es sich um Verbreitung körperlicher Gegenstände oder um Verbreitung des Inhalts eines Gegenstandes, wie bei einer Druckschrift handelt, eine verschiedene sein wird. Das einzelne Gesetz muß deshalb zunächst aus sich heraus die Entscheidung an die Hand geben, und kann cs deshalb vor liegend für das Photographieschutzgesetz vom 10. Januar 1876 nicht präjudiciren, daß, wie unbedenklich zugegeben werden kann, das Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1870, so weit es sich um den Schutz der dort vertretenen Interessen handelt, nach der Natur der letzteren bei dem Begriff des Verbreitens vorwiegend an eine Verbreitung der Nachdrucksexemplare gedacht hat, welche das ausschließliche Recht des Autors, sein Werk selbst zu verbreiten und zu verwerthen, schädigt. Nur so viel läßt sich wiederum aus dem H. 25. des letzteren Gesetzes folgern, daß, weil das Feilbieten der Nachbildung auch mittelst öffentlichen Anshängens im Geschäftslocal oder außer halb desselben erfolgen kann, eine Verbreitung stets vorliegt, wenn das öffentliche Aushängen einer Photographie in dem Schaukasten mit der Absicht der verkäuflichen Ablassung an dritte Personen erfolgt. Hiernach reducirt sich die Frage darauf, ob auch ein der artiges öffentliches Aushängen, wenn es nicht in der vorerwähnten Absicht geschieht, sondern andere dem Gewerbebetrieb dienliche Zwecke damit verfolgt werden, wie vorliegend, wo die Straf kammer angenommen, daß Angeklagter damit seine Leistungen im Allgemeinen habe empfehlen wollen, einen Eingriff in das Urheberrecht enthält. Das Urheberrecht, wie es in dem Nachdrucksgesetz und de» übrigen sich daran schließenden Gesetzen definirt und geschützt ist, hat nicht eine ausschließlich vermögensrechtliche Seite. Es beruht auf dem Grundgedanken, daß Jeder die Herrschaft besitzt über die Gestaltungen seiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Gedankenthätigkeit, und allein darüber zu bestimmen hat, ob, wie und wann sie zur öffentlichen Kundgebung gelangen sollen. Dieses Recht besteht, auch wenn der Autor seinerseits gar nicht beab sichtigt hat, das Product seiner geistigen Thätigkeit oder seiner Kunstfertigkeit durch mechanische Vervielfältigung zu verbreiten und hierdurch zu verwerthen. Daß das Urheberrecht auch von diesem Gesichtspunkte aus, bei welchem das ausschließliche Recht des Autors zur Veröffentlichung, nicht das zur Verbreitung und Verwerthung durch das Verbot des Nachdrucks und der unbe fugten Nachbildung gewährt werden soll, strafrechtlichen Schutz genießt, ergeben der ß. 5. Ilt. n und b und Z. 18. des Nach drucksgesetzes, wonach es als Nachdruck bestraft werden soll, wenn ohne Genehmigung des Urhebers noch nicht veröffentlichte Manu skripte, und zwar selbst von dem rechtmäßigen Besitzer, oder wenn Vorträge, welche zum Zweck der Erbauung, der Belehrung oder Unterhaltung gehalten worden sind, ohne jene Genehmigung znm Abdruck gelangen. Betrachtet man das Vergehen des Nachdrucks von diesem Gesichtspunkte, so ergibt sich schon hieraus, daß nicht bloß in der das eigene Verbreitungsrecht des Autors schmälern den unbefugten Verbreitung der Nachdrucks-Exemplare, sondern unter Umständen auch in der unbefugten Veröffentlichung eines Werkes eine empfindliche Schädigung des Autors erblickt wer den kann. Vor allem aber ist die in 8- 7. des Gesetzes vom 10. Januar 1876 enthaltene Vorschrift, daß das Recht, ein durch Photographie hcrgestelltes Bildniß (Portrait) nachzubildcn, ohne Vertrag von selbst aus den Besteller übergeht, dem idealen Interesse entsprungen, welches die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung des Werkes für den Besteller gewährt. Ein Vermögensrecht wird dadurch nur ausnahmsweise berührt; denn der Fall, wo der Besteller sein Portrait etwa selbst verwerthen will, steht vereinzelt da. Die
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